Transport & Verkehr

Ergebnisprämie bei SAD und SASA

Die Ergebnisprämie in den Firmen SAD und SASA sind für das Jahr 2013 in der Form wie 2012 unterzeichnet worden. In der selben Form deshalb, weil nach Meinung der Gewerkschaften ein diesbezügliches Abkommen nicht Mitte des Jahres eine grundlegende Erneuerung erfahren kann.
Das heißt, dass Kriterien fürs ganze laufende Jahr nicht zur Anwendung gelangen können, die Mitte des Jahres beschlossen werden. Unserer Meinung nach muss für das kommende Jahr bereits im voraus eine grundlegende Erneuerung ausgehandelt werden. Innerhalb November muss dann das Abkommen für die Ergebnisprämie für 2014 unterzeichnet werden. Die erwähnten Änderungen sind einerseits durch die gesetzlichen Vorgaben und andererseits wegen einer Überarbeitung der Kriterien zum Wohle derer, die im Sinne einer Prämie honoriert werden sollen, notwendig geworden. Ein Kriterium der Krankheiten ist heuer erstmals bei SAD enthalten, bei SASA war dieses Kriterium schon 2012 integriert. Hierzu sei erwähnt, dass die Firma SASA im Rahmen der heurigen Verhandlungen eine Statistik präsentierte die belegt, dass seit der letztjährigen Einführung dieses Kriteriums die Kurzzeit-Krankheitsfälle um 50 Prozent gesunken sind. Somit lag es auf der Hand, dass auch die SAD dieses Kriterium trotz heftiger Gegenwehr unserseits integrieren wollte und für diese Jahr auch erreicht hat.
Beim Unternehmen Silbernagl hingegen ist das Abkommen der Ergebnisprämie in der selben Form für das Jahr 2013 unterzeichnet worden. Auch hier mit dem Vorhaben einer Erneuerung für die kommenden Jahre wie bei SAD und SASA. Hierfür werden wir demnächst Versammlungen einberufen um Vorschläge der Mitarbeiter einzusammeln.

Dienstleistungen des ASGB

Der neue Vaterschaftsurlaub

Das Arbeitsreformgesetz Nr. 92 vom 28. Juni 2012 hat auf Drängen der EU eine Neuerung für Väter in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis eingeführt: einen Tag verpflichtenden Vaterschaftsurlaub und einen oder zwei Tage freiwilligen Vaterschaftsurlaub, wobei der Mutterschaftsurlaub um diese Tage gekürzt wird.

Mit Dekret des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 37 vom 22.12.2012 wurde diese gesetzliche Bestimmung aktiviert, so dass nun Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2013 Väter geworden sind, darum ansuchen können. Der verpflichtende sowie auch die freiwilligen Urlaubstage wegen Vaterschaft müssen innerhalb der ersten fünf Lebensmonate des Kindes genommen werden. Dieser Zeitraum gilt auch im Falle einer Frühgeburt, sowie bei Adoptiv- oder Pflegekinder, wo die Berechnung mit dem Tag des Eintrittes des Kindes in der Familie beginnt, bei internationalen Adoptionen hingegen bei Eintritt des Kindes in Italien.
Für die öffentlichen Bediensteten wurde festgestellt, dass die Anwendung dieser gesetzliche Bestimmung auf Betreiben der Öffentlichen Verwaltung umzusetzen ist, was in unserem Fall die Personalverwaltung der Landesverwaltung mit Rundschreiben Nr. 5 vom 08.03.2013 gemacht hat.
Einen Tag verpflichtender Vaterschaftsurlaub

Der verpflichtende Vaterschaftsurlaub ist ein unbestrittenes Recht des Vaters in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis und wird zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub gewährt. Er wird auch im Falle des in den gesetzlichen vorgesehenen Fällen laut Artikel 22 des Einheitstextes Nr. 151/2001 zusätzlich gewährt.
Einen oder zwei Tage freiwilliger Vaterschaftsurlaub

Der Anspruch auf freiwilligen Vaterschaftsurlaub von einem oder zwei Tage ist daran gekoppelt, dass die Mutter ihrerseits beim verpflichtenden Mutterschaftsurlaub auf diese Tage verzichtet beziehungsweise, wird der Mutterschaftsurlaub um diese Tage gekürzt.
Bezahlung und rechtliche Behandlung

Für den verpflichtenden wie auch für den freiwilligen Vaterschaftsurlaub erhält der Vater eine 100 Prozent Bezahlung des Gehaltes, welche zu Lasten der INPS geht. Hinsichtlich rechtlicher Behandlung wird der Vaterschaftsurlaub gleich wie der Mutterschaftsurlaub laut Artikel 29 und 30 des Einheitstextes Nr. 151/2001 gehandhabt.
Die Bezahlung wird vom Arbeitgeber vorgestreckt, welcher dann um die Rückerstattung bei der INPS ansuchen muss, außer es handelt sich um Fälle, in welchen die INPS direkt zuständig ist.
Vorankündigung

Die schriftliche Vorankündigung um den verpflichtenden wie auch freiwilligen Vaterschaftsurlaub muss 15 Tage vorher beim Arbeitgeber erfolgen, wobei beim freiwilligen Vaterschaftsurlaub auch die Verzichterklärung der Mutter beigelegt werden muss. Möchte der Vater den verpflichtenden Vaterschaftsurlaub zur Geburt seines Kindes nutzen, so ist ebenso die Frist von 15 Tagen einzuhalten, wobei dem Gesuch eine Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin beigelegt werden muss.
Es ist Pflicht des Arbeitgebers, die entsprechende Mitteilung an die INPS zu machen.
Die in der beizulegenden Verzichterklärung der Mutter müssen dieselbe Anzahl von Tagen aufscheinen, wie der Vater für den freiwilligen Vaterschaftsurlaub angibt. Diese Verzichterklärung muss auch der Arbeitgeber der Mutter erhalten, so dass die entsprechende Kürzung des Mutterschaftsurlaubes vorgenommen werden kann.
Das INPS wird die korrekten Angaben überprüfen. Die Kürzung des Mutterschaftsurlaubes wird an ihrem Ende vorgenommen, da die Eltern die Möglichkeit haben, gleichzeitig diese Urlaube zu nutzen.
Vereinbarkeit mit anderen sozialen Leistungen, wie das
Arbeitslosengeld und das Familiengeld

Der Vaterschaftsurlaub kann auch beantragt werden, wenn der Vater arbeitslos ist und die ASPI, Mini-ASPI, sich in der Ausgleichskasse befindet und die Zulage aufgrund der Eintragung in einer Mobilitätsliste erhält. In all diesen Fällen geht der Vaterschaftsurlaub zu Lasten der INPS. Auch das Familiengeld steht während des Urlaubes wegen Vaterschaft und Mutterschaft zu.
Pensionsabsicherung

Für den verpflichtenden wie auch den freiwilligen Vaterschaftsurlaub gilt hinsichtlich Pensionsabsicherung dieselbe rechtliche Grundlage wie für den Mutterschaftsurlaub. Die Tage werden mit figurativen Beiträgen zur Gänze abgedeckt. Dieses Recht wird sowohl bei einem bestehenden wie auch bei einem fehlenden Arbeitsverhältnis angewandt. Im Falle eines fehlenden Arbeitsverhältnisses muss der Vater gleich wie eine Mutter in derselben Situation mindestens fünf Beitragsjahre aufweisen, wie es der Artikel 25, Absatz 2 im Einheitstext 151/2001 vorsieht. Falls sich der Vater laut den vorgesehenen gesetzlichen Sondersituationen im Vaterschaftsurlaub anstelle der Mutter befindet, erhält er zusätzlich den verpflichtenden Vaterschaftsurlaub von einen Tag, der ebenso mit figurativen Beiträgen abgedeckt ist.