Verbrauchertelegramm

Zigaretten-Kippen auf Nachbars Balkon
zu werfen ist eine Straftat

Der Kassationsgerichtshof hat ein Urteil des Landesgerichts von Palermo bestätigt. Dieses hatte eine Person der Straftat des „gefährlichen Werfens von Sachen“ (Art. 574 Strafgesetzbuch) auf den Balkon der darunter liegenden Wohnung für schuldig erklärt. Erschwerend angelastet wurde auch, dass dies wiederholt geschah, und somit der Nachbar belästigt wurde.
Auf dem Balkon landeten nämlich Zigaretten-Asche, korrodierende Reiniger wie Bleiche und Zigaretten-Kippen. Die Person wurde zur Zahlung von 1.000 Euro Strafe verurteilt.

Thema
Steuerabzüge für Sanierungen erhöht und verlängert

Sanierungen sollen Wirtschaft ankurbeln und
Energieeinsparungen bringen

Die Dringlichkeitsverordnung Nr. 63, welche am 06. Juni 2013 mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist, sieht eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2013 des Steuerabzuges für Sanierungen laut D.P.R. 917/86 Art. 16-bis vor. Dadurch wird der zur Zeit gültige Prozentsatz des Steuerabzuges, von 50 Prozent und der Höchstbetrag von 96.000 Euro der Ausgaben auf welchen der Steuerabzug anwendbar ist, bis zu diesem Datum bestätigt. Bei allen Maßnahmen in Wohnungen laut oben genanntem Dekret (ausgenommen die ordentliche Instandhaltung) kann für den Ankauf von Möbeln, zur Einrichtung der von der Maßnahme betroffenen Wohnung, ein Steuerabzug von 50 Prozent berechnet auf einen Höchstbetrag von 10.000 Euro übereinen Zeitraum von zehn Jahren beansprucht werden.
Ab 1. Jänner 2014 gilt voraussichtlich wieder der Steuerabzug von 36 Prozent berechnet auf einen Höchstbetrag von 48.000 Euro. Eine Verlängerung des Steuerabzuges für Möbel ist nicht vorgesehen.
Gleichzeitig wird der Steuerabzug laut Gesetz296/2006 i.g.F. für die energetische Sanierung von Immobilien von 55 auf 65 Prozent erhöht und bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Nur für die energetische Sanierung allgemeiner Kondominiumsanteile (z.B. Außenmauern, Dach) oder falls es zu einer energetischen Sanierung aller Wohneinheiten eines Kondominiums kommt, bleibt der Steuerabzug bis zum 30. Juni 2014 in Kraft.
Alle anderen Bedingungen bleiben die selben wie bisher, mit der einzigen Ausnahme, dass die Förderung für den Einbau von Wärmepumpen bzw. geothermischen Anlagen über die Steuerabschreibung laut Gesetz 296/2006 i.g.F. gestrichen wurde. Ganz besonders wichtig ist bei allen Maßnahmen, dass bei den Banküberweisungen das jeweilige Gesetz und die Steuernummer des Überweisenden und des Begünstigten angeführt werden um der Bank den Vorsteuerabzug von vier Prozent auf den Rechnungsbetrag zu ermöglichen. Wird derVorsteuerabzug nicht durchgeführt ist ein Steuerabzug nicht zulässig.

Achtung! Die Dringlichkeitsverordnung muss noch innerhalb von 60 Tagen in ein Gesetz umgewandelt werden, deshalb sind noch Änderungen möglich.
Baumaßnahme Zahlungsdatum
Vom 06.06.2013
bis zum 31.12.2013
Ab 01.01.2014
SANIERUNGEN
Außerordentliche Instandhaltung, Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten, Wiedergewinnung und Bauliche Umgestaltung (bei allgemeinen Kondominiumsanteilen auch ordentliche Instandhaltung), Maßnahmen zur Energieeinsparung, Abbau von architektonischen Barrieren, Maßnahmen zur Gebäudesicherheit, Bau oder Kauf einer Garage, u.s.w.
Steuerabzug von 50% auf Spesen von max. 96.000,00€ je Wohneinheit

Gleichzeitig wird in diesem
Zeitraum auch ein Steuerabzug für Möbel auf Spesen von max. 10.000,00 € gewährt
Steuerabzug von 36% auf Spesen von maximal 48.000,00€ je Wohneinheit
Energetische Sanierungen
SONNENKOLLEKTOREN
Einbau von Sonnenkollektoren
Steuerabzug
von 65%
bis max. 60.000,00 €
Diese Art des Steuerabzuges endet am 31.12.2013.
Einzige Ausnahme sind energetische Sanierungs-maßnahmen von Kondominien, wofür der Termin bis 30.06.2014 verlängert wurde.
Die entsprechenden Maßnahmen können jedoch im Rahmen und zu den selben Bedingungen des Steuerabzuges von 36% weiterhin abgeschrieben werden.
HEIZKESSEL
Austausch von Heizkesseln mit
Brennwertheizkesseln
Steuerabzug
von 65%
bis max. 30.000,00 €
AUßENDÄMMUNG
Dämmung der Außenhülle von Gebäuden (Außenwände, Böden und Geschossdecken zu unbeheizten Räumen, Dächer, Fenster)
Steuerabzug
von 65%
bis max. 60.000,00 €
GESAMTDÄMMUNG
Energietechnische Wiedergewinnung oder Wärmedämmung des gesamten Gebäudes
Steuerabzug
von 65%
bis max. 100.000,00 €
Steuerabzug für Sanierungen laut
D.P.R. 917/86 Art. 16-bis Berechtigte
Die Eigentümer, die zusammenlebenden Familienangehörigen, die Mieter, die Leihnehmer und die Besitzer eines Realrechtes, von Wohngebäuden und deren Zubehör.
Merkblatt

1) Bei der Gemeinde informieren ob eine Baukonzession, Bauermächtigung oder Baubeginnmeldung für die Durchführung der Arbeiten, notwendig ist. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, falls es sich um Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung in der Wohnung handelt, eine Meldung an das Bauamt der jeweiligen Gemeinde zu machen bzw. sich bestätigen zu lassen, dass es sich um Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung handelt, für welche keine oben vorgesehene Meldung notwendig ist. Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Einzige Ausnahme ist der Abbruch und originalgetreue Wiederaufbau eines Gebäudes, welcher nicht als Neubau bewertet wird.
2) Bau oder Kauf einer Garage: Im registrierten Kauf(vor)vertrag bzw. der Baukonzession muss die Garage als Zubehör für die Wohnung aufscheinen und sie muss als solche im Grundbuch eingetragen werden.
3) Alle Zahlungen ausschließlich mit Banküberweisung und Angabe des Gesetzes, der Steuernummer des Überweisenden und des Begünstigten durchführen.
4) Alle Arbeiten nur gegen Rechnung bezahlen (die Firma auf den eventuell anzuwendenden begünstigten Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent aufmerksam machen). Außerdem muss bei ordentlicher bzw. außerordentlicher Instandhaltung beim Vorhandensein von bedeutenden Gütern, der begünstigte Anteil getrennt von jenem mit dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz angeführt werden. Bei gleichzeitiger Erweiterung eines Wohngebäudes müssen die Ausgaben für die Erweiterung separat verrechnet werden und dürfen nicht abgeschrieben werden.
5) Eine Erklärung der Firma über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die ordnungsgemäße Einzahlung der Sozialbeiträge verlangen.
6) Eventuelle Meldung an das Amt für technischen Arbeitsschutz K. M. Gamperstraße, 1 Bozen (laut Legislativdekret 494/96 ist die Baufirma zur Meldung verpflichtet, bei Baustellen mit über 200 Mann/Einheiten bzw. besonderer Gefährlichkeit).
7) Alle Rechnungen und die Banküberweisungsbestätigungen mit Angabe des Gesetzes und den Steuernummern des Begünstigten und des Überweisenden aufbewahren und bei der nächsten Steuererklärung mitbringen.

Der Steuerabzug für Sanierungen ist mit den Sanierungsbeiträgen des Landes zum Teil vereinbar, wobei jedoch nur der jeweils zu Lasten verbliebene Betrag beim Steuerabzug berücksichtigt werden darf.

Beispiele für steuerlich abziehbare Maßnahmen

Baumaßnahmen in Wohnungen zu Wohnzwecken (ausgenommen ordentliche Instandhaltung)
Neueinteilung der Innenräume
Erweiterung der Innentüren
Erweiterung der Fenster und Außentüren
Alarmanlage (Einbau)
Aufzug (Neuinstallierung bzw. Austausch)
Balkone (Neubau bzw. statische Sanierung)
Abbau der architektonischen Barrieren
Garage (Neubau oder Kauf direkt vom Bauherrn)
Verkabelung von Wohneinheiten
Heizkesselaustausch
Heizkörper und Heizkörperregelung Austausch/Installierung
Grundstückumzäunung
Kamine (Neubau oder Sanierung)
Keller (Maurerarbeiten zur Neueinteilung)
Heizraum (Neubau oder Sanierung)
Haussprechanlage (Austausch oder Neuinstallierung)
Maßnahmen gegen die Lärmverschmutzung
Fenster (Austausch)
Abwasserkanal (Erneuerung oder Sanierung)
Regenrinnen (Erneuerung oder Sanierung)
Wasser und Abwasserleitungen (Erneuerung oder Sanierung)
Vergitterungen von Fenstern und Eingangstüren
Erneuerung der technischen Anlagen zur Anpassung an die Gesetzesbestimmungen
Gepanzerte Sicherheitstür (Einbau)
Abbruch und originalgetreuer Wiederaufbau (ohne Kubaturerweiterung)
Maßnahmen zur Energieeinsparung
Sonnenkollektoren (Einbau oder Austausch)
Komplette Baderneuerung (Zu- und Abflüsse, Sanitäranlagen und Armaturen)
Maßnahmen zur statischen Sicherung der Gebäude
Steuerabzug für energetische Sanierungen
(Ges. 296/2006 i.g.F.) von 65 Prozent

Berechtigte

Die Eigentümer, die zusammenlebenden Familienangehörigen, die Mieter, die Leihnehmer und die Besitzer eines Realrechtes, sei es von Wohn- als auch von gewerblichen Gebäuden und deren Zubehör. Auch juristische Personen, Gesellschaften bzw. Körperschaften und Betriebsinhaber können die Steuerbegünstigung beanspruchen.
Art der Energiesparmaßnahmen

Maßnahme laut Abs. 344: Maßnahmen, welche die Erreichung der staatlich vorgeschriebenen Energiekennzahl eines gesamten Gebäudes ermöglichen. Die Maßnahmen sind im Detail nicht festgelegt, sodass grundsätzlich die Spesen für jede Art von Eingriff, welcher Auswirkungen auf die Verringerung des Primärenergieverbrauches für die Heizung eines Gebäudes hat, steuerlich abziehbar ist, sofern obige Grenzwerte erreicht werden. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 100.000,00 € je Gebäude bzw. für die allgemeinen Anteile eines Kondominiums.
Maßnahme laut Abs. 345: Maßnahmen zur Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten, innerhalb der vorgesehenen Grenzwerte, der vertikalen Strukturen (Wände) und der horizontalen Strukturen (Böden und Geschossdecken zu unbeheizten Räumen, Dächer) der Außenhülle einer Baueinheit und/oder der Fassadenverglasungen bzw. Fenster (inklusiv Fensterstöcke bzw. gemeinsam eingebaute Verschattungsmechanismen wie Rollokästen und Rollos u.s.w.). Die Maßnahmen laut Abs. 345 können eine ganze Baueinheit betreffen oder auch nur einzelne Teile bzw. Wohnungen. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzugesfür diese Maßnahme ist 60.000 Euro je Baueinheit.Maßnahme laut Abs. 346: Einbau von Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 60.000 Euro je Baueinheit.
Maßnahme laut Abs. 347: Erneuerung einer bestehenden Heizanlagedurch Einbau eines Heizkessels mit Brennwerttechnik und gleichzeitige Anpassung der Heizungsregelung (Thermostatventile bzw. witterungsgeführte Regelung) an die Vorgaben laut Durchführungsbestimmung. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 30.000 Euro.
Voraussetzungen

Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende und beheizte Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Einzige Ausnahme ist der Abbruch und originalgetreue Wiederaufbau eines Gebäudes, welcher nicht als Neubau bewertet wird. Die Zahlungen müssen mit Banküberweisung erfolgen, wobei auf der Überweisung der Zahlungsgrund (Gesetz 296/2006 i.g.F.), die Steuernummer des Überweisenden und die Steuernummer oder die Mehrwertsteuernummer des Begünstigten angegeben werden müssen. Bei Maßnahmen welche die allgemeinen Teile eines Kondominiums betreffen muss eine Kopie des Beschlusses der Miteigentümerversammlung und der Tausendsteltabelle aufbewahrt und anlässlich der Steuererklärung vorgezeigt werden.
Für die Steuerabschreibung notwendige Dokumente

a) Bestätigung eines zugelassenen Sachverständigen
Die Maßnahmen müssen durch einen zugelassenen Sachverständigen (Ingenieure, Architekten, Geometer oder Fachingenieur) bestätigt werden. Für den Austausch von Fenstern bzw. der Heizkessel mit einer Leistung unter 100 kW und den Einbau von Sonnenkollektoren kann obige Bestätigung auch durcheine Zertifizierung der Herstellerfirma ersetzt werden.
b) KlimaHaus Energieausweis bzw. Energetischer Nachweis
Der Steuerpflichtige, welcher die Abschreibungsmöglichkeit nutzen will, muss, zur Zertifizierung des Primärenergieverbrauches für die Heizung des Gebäudes entweder den KlimaHaus Energieausweis, oder einen von einem Techniker, welcher im Berufsalbum der Ingenieure, Architekten, Geometer oderFachingenieure eingetragen ist, unterzeichneten energetischen Nachweis, laut Anlage A der Durchführungsbestimmung, erwerben.
Für die Maßnahme laut Abs. 344 ist der KlimaHaus Energieausweis verbindlich vorgeschrieben.
Für den Einbau von Fenstern mit Wärmeschutzverglasung in einzelnen Wohneinheiten bzw. von Sonnenkollektoren ist weder ein KlimaHaus Energieausweis noch ein energetischer Nachweis notwendig.
Der KlimaHaus Energieausweis bzw. der energetische Nachweis muss nach der durchgeführten Energiesparmaßnahme ausgestellt worden sein.
Die Spesen für den vorhin genannten KlimaHaus Energieausweis bzw. energetischen Nachweis können ebenfalls von der Steuer abgezogen werden.
c) Technischer Berichtüber die durchgeführten Maßnahmen
Die durchgeführte Energiesparmaßnahme muss mittels eines unter Anlage E der Durchführungsbestimmung vorgesehenen technischen Berichtes von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker, genau laut Vorgabe, beschrieben und unterzeichnet werden. Im technischen Bericht müssen u. a. die voraussichtliche Ersparnis an Primärenergie für die Heizung, die Kosten der Maßnahmen bzw. die für die Steuerabschreibung beanspruchten Kosten und jene des Technikers, welche ebenfalls abgeschrieben werden können, angeführt werden. Für den Einbau von Fenstern mit Wärmeschutzverglasung bzw. von Sonnenkollektoren genügt die vereinfachte Version, unter Anlage „F“ der Durchführungsbestimmungen, des technischen Berichtes, welche auch vom Beansprucher des Steuerabzuges selbst ausgefüllt und unterzeichnet werden kann. Beim Austausch von Fenstern ist zusätzlich eine Eigenerklärung der Fensterfirma über den Dämmwert der ausgetauschten Fenster notwendig.
d) Empfangsbestätigung der telematisch eingesandten Dokumente
Innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der Arbeiten muss der technische Bericht über die durchgeführten Maßnahmen und falls vorgesehen, der KlimaHaus Energieausweis bzw. der energetische Nachweis telematisch an die ENEA gesendet werden.

Die Steuerbegünstigung für die energetische Sanierung laut Gesetz 296/2006 i.g.F. ist mit eventuellen Landesbeiträgen nicht vereinbar! Bei Gesamtsanierung eines Wohngebäudes kann für die vom Steuerabzug zu 65 Prozent nicht betroffenen Arbeiten, auch der Steuerabzug von 50 Prozent beansprucht werden, sofern die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden. Für Maßnahmen deren Zahlungen mehrere Kalenderjahre betreffen ist eine zusätzliche Mitteilung an die Agentur der Einnahmen notwendig.
Betroffene Steuerpflichtige

Die Mitteilung betrifft nur jene Steuerpflichtige, welche im laufenden Jahr energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese über das Kalenderjahr hinaus fortführen,
sofern auch die entsprechenden Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre aufgeteilt werden.
Keine zusätzliche Mitteilung ist für folgende Fälle notwendig

Die Mitteilung muss nicht erfolgen, wenn die Sanierungsmaßnahmen im selben Jahr begonnen und abgeschlossen werden. Ebenfalls keine Mitteilung ist dann notwendig, wenn die Sanierungsmaßnahmen zwar über mehrere Kalenderjahre fortgeführt werden, aber die Zahlungen alle im selben Kalenderjahrgetätigt werden.
Versendung der Mitteilung
Diese Mitteilung an die Agentur der Einnahmen ist ausschließlich telematisch zu versenden. Die Mitteilung ist, spätestens, innerhalb 90 Tage nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die Arbeiten begonnen haben und die erste Vorauszahlung getätigt wurde, zu versenden.
Stand 15. Juni 2013
Obige Informationen sind nur ein Auszug der möglichen
Steuerabschreibungen und sind wegen ständiger gesetzlicher Änderungen und fortlaufend neuen Interpretationsrundschreiben nur mit Vorbehalt gültig.
Für detaillierte Beratungen stehen unsere
Fachleute zur Verfügung.