SBR

Anrecht auf Dienstalterrente ab 01. Jänner 2003

Arbeitnehmer
Kategorie Datum des Erreichens Voraussetzungen Fenster
der Voraussetzungen
Arbeitnehmer innerhalb 35 Versicherungsjahre ab 01. Jänner 2003
30. September 2002 und ein Lebensalter von 57
Arbeitnehmer innerhalb 37 Versicherungsjahre ab 01. Jänner 2003
30. September 2002 unabhängig vom Lebensalter
Arbeitnehmer mit innerhalb 35 Versicherungsjahre ab 01. Jänner 2003
bestimmten 30. September 2002 und ein Lebensalter von 55
Voraussetzungen*
Arbeitnehmer mit innerhalb 37 Versicherungsjahre ab 01. Jänner 2003
bestimmten 30. September 2002 unabhängig vom Lebensalter
Voraussetzungen*
*) unter diese Kategorie fallen alle Arbeitnehmer, die als Arbeiter „operai" versichert sind und alle sog. „precoci", die zwischen dem 14. und 19. Lebensjahr mindestens 52 Versicherungswochen nachweisen können.
Selbständige
Datums des Erreichens Voraussetzungen Fenster
der Voraussetzungen
30. Juni 2002 35 Versicherungsjahre und ein Lebensalter von 58 ab 01. Jänner 2003
30. Juni 2002 40 Versicherungsjahre unabhängig vom Lebensalter ab 01. Jänner 2003

SBR

Überstellung der Schweizer Beiträge seit 01. Juli 2002 nicht mehr möglich

Ausnahme für Schweizer Rücksiedler
Wie schon in einem früheren Aktivartikel erwähnt, können die Schweizer Versicherungsbeiträge seit 01. Juni 2002 nicht mehr an Italien übertragen werden. Dabei wurde jetzt vom NISF/INPS eine Ausnahme gemacht: Schweizer Rücksiedler mit einem Anlaufdatum der Rente zwischen 01. Juli 2002 und 01. Dezember 2003 wird die NISF/INPS-Rente auch mit den Schweizer Versicherungsbeiträgen berechnet. Voraussetzung ist aber, dass der ständige Wohnsitz in Italien ist, dass sie in den Arbeitslosenlisten eingetragen sind und mindestens 52 Versicherungswochen in Italien geltend machen können. Bis zum Erreichen des Schweizer Rentenantrittsalters (Frauen mit 63 Jahren, Männer mit 65 Jahren) wird die volle Rente vom NISF/INPS übernommen, anschließend wird nach dem „Pro-Rata-System" vorgegangen. Jeder Staat übernimmt dann den Rentenanteil, der aufgrund der eingezahlten Versicherungsbeträge errechnet worden ist. Diese Übergangsbestimmungen gelten allerdings nur für Alters- und Dienstaltersrenten, nicht aber für Hinterbliebenenrenten. Diese werden ab 01. Juli 2002 aufgrund der Konvention zwischen der Schweiz und den EU-Staaten errechnet. •