Gesundheitsdienst
Sanitätsbetrieb Bozen

Dezentrales Abkommen: Gründe für die Nicht-Unterzeichnung

Der Betriebsausschuss des Sanitätsbetriebes Bozen hat sich bei der letzten Sitzung mit dem Betriebsabkommen für das nicht ärztliche Personal befasst und dabei einstimmig beschlossen, dieses nicht zu unterzeichnen. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses, Walter Oberkalmsteiner, stellt einerseits fest, dass dieses Abkommen auch einige positive Aspekte beinhaltet, die auch von der Fachgewerkschaft ASGB mitgetragen werden. Andererseits enthält dieses Betriebsabkommen einige ausschlaggebende Punkte, die das gesamte Personal betreffen und somit nicht unsere Zustimmung gefunden haben.
Im Folgenden möchte der ASGB-Betriebsausschuss des Sanitätsbetriebes Bozen begründen, warum dieses Abkommen bis heute nicht unterzeichnet wurde:
Betriebsinterne Mobilität
Mobilität auf Antrag des Betriebes
Das Abkommen sieht vor:
Der Betrieb kann, aufgrund von begründeten dienstlichen Erfordernissen und mit Einverständnis des Bediensteten, Maßnahmen auf dem Gebiet der internen Mobilität des Personals ergreifen.
Keine Maßnahme auf dem Gebiet der Mobilität ist die Versetzung, die vom Verantwortlichen aus dienstlichen Erfordernissen innerhalb seiner Abteilung, seines Dienstes oder seiner Einrichtung verfügt wird, falls die Versetzung keine Änderung der Arbeitszeit bedeutet und innerhalb derselben Gemeinde stattfindet (keine Moblilität stellt zum Beispiel die Versetzung einer Fachkraft innerhalb des Krankenhausdienstes dar, die in einer Abteilung mit einem Dienstturnus versetzt wird; keine Mobilität stellt weiters die Versetzung einer Fachkraft dar, die in einer Abteilung Tagdienst versieht und in eine andere unter Beibehaltung desselben Turnusses versetzt wird).
Für die Fachgewerkschaft ASGB bedeutet diese Regelung:
dass in Zukunft alle Bediensteten willkürlich innerhalb des Krankenhausdienstes unter Einhaltung ihrer zugeteilten Arbeitszeit versetzt werden können. Laut Aussage der Verwaltung unterstehen nämlich alle Abteilungen und Dienste des Krankenhauses dem Krankenhausdienst.
Betriebsinterne Mobilität
Mobilität auf Antrag des Bediensteten
Mit folgendem Text dieses Punktes sind wir nicht einverstanden:
..... Der Betrieb kann jedoch, nach Überprüfung der Anträge, die Besetzung der Stelle mit den ordentlichen Aufnahmeverfahren vornehmen, falls er dies für zweckmäßig erachtet.
Für die Fachgewerkschaft ASGB bedeutet diese Regelung:
dass der Bedienstete zwar um eine interne Versetzung ansuchen kann, die Verwaltung jedoch die Möglichkeit hat, ihm einen Externen vorzuziehen. Dies bedeutet: Benachteiligung für die internen Antragsteller.
Art. 28 Leistungslohn
Die Fachgewerkschaft ASGB Gesundheitsdienst hat am 27.06.02 das Abkommen für den Leistungslohn nur deshalb unterzeichnet (Kürzung der Mehrstunden), weil dieses vorsah, dass der Betrieb umgehend eine Kommission einsetzt, welche innerhalb 31.10.02 die Arbeitsbelastung der Dienste prüft und die Richtlinien für die Zulassung zu den Mehrstunden betreffend das Jahr 2003 erarbeiten wird.
Unter anderem wurde vereinbart, dass bei auftretenden Schwierigkeiten aufgrund der Kürzung der Mehrstunden sich die Vertragspartner innerhalb 31.10.2002 treffen um auch für das Jahr 2002 eine Abänderung vorzunehmen.
Die Fachgewerkschaft hält fest, dass sich die Verwaltung an diese beiden genannten Vereinbarungen nicht gehalten hat.
Auch im Betriebsabkommen sind einige mündliche Zusagen von Seiten des Generaldirektors enthalten, wie etwa, alle Arbeiter mit Gesellenbrief (4. Funktionsebene) erhalten eine individuelle Vorrückung. Es bleibt zu hoffen, dass hier diese Zusagen eingehalten werden.
Wir haben versucht in Kürze einige wichtige Punkte für die Nicht-Unterzeichnung des Abkommens darzulegen. Der ASGB-Betriebsausschuss wird in den kommenden Wochen Versammlungen mit dem Personal einberufen um die oben erwähnten Probleme zu diskutieren. Auch in Zukunft wird sich der ASGB-Betriebsausschuss des Sanitätsbetriebes Bozen für die Anliegen der Bediensteten einsetzen. •

Holzindustrie

Laut gültigem Kollektivvertrag ist mit 01. Jänner 2003 eine weitere Grundlohnerhöhung fällig

Zum besseren Verständnis wird nachstehend
die ab 01.01.2003 gültige Lohntabelle angeführt:
Gültigkeit ab 01.01.2003
Kategorie Grundlohn ab 01.01.2003 Kontingenz E.D.R. Insgesamt
I 481,88 E 512,16 E 10,33 E 1.004,37 E
II 566,23 E 514,79 E 10,33 E 1.091,35 E
III 638,56 E 517,76 E 10,33 E 1.166,65 E
IV 671,58 E 518,45 E 10,33 E 1.200,36 E
V 743,34 E 522,41 E 10,33 E 1.276,08 E
VI 884,81 E 527,94 E 10,33 E 1.423,08 E
VII 988,15 E 531,91 E 10,33 E 1.530,39 E