Verbrauchertelegramm

„Lästige Nachbarn“ werden zum Ausziehen verurteilt

Jedes Jahr landen mehr als zwei Millionen Klagen in Sachen Kondominium vor dem Richter. Der jüngste Fall aus dem Veneto: ein 43-Jähriger wurde vom Richter zum Auszug aus der Wohnung verurteilt, in der er mit seiner Partnerin wohnt, und wird fortan mindestens 500 Meter Abstand von seinen Nachbarn halten müssen. Der Grund? „Stalkling im Mehrfamilienhaus“. Obschon er acht mal angezeigtwurde, hörte der Mann nicht auf, den anderen Bewohnern das Leben schwer zu machen. Radio auf maximaler Lautstärke, ebenso laute Geräusche „privater Natur“, Schmettern von Sachen gegen die Wände, Geschrei und ähnliches mehr – und das Ganze natürlich nachts, weil der Mann tagsüber schlief. Und wer sich beschwerte, wurde mit Drohungen und Beschimpfungen überhäuft. Die Richterin der Voruntersuchung Mariella Fino hat daher dem Antrag des Staatsanwalts Giorgio Falcone stattgegeben, und die Carabinieri haben den Ruhestörer zwangsentfernt.

Verbrauchertelegramm
Tür-zu-Tür-Verkauf von Gasspürgeräten

Installation ist nicht verpflichtend!

In den letzten Tagen Häufen sich in der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) Anfragen bezüglich eines Unternehmens, welches Gasspürgeräte (rivelatore gas) Tür zu Tür vertreibt. Der stolze Kaufpreis des Gasspürgerätes von 249 Eur wird laut KonsumentInnen stets bar eingehoben. Es wurde uns auch von Fällen berichtet, in denen über 369 Euro für zwei verschiedene Geräte bezahlt wurden. Eine Stichproben-Erhebung der VZS ergab, dass ähnliche Geräte bereits für 60 bis 120 Euro im Handel erhältlich sind. Vielen der KonsumentInnen wurde außerdem mitgeteilt, die Installation des Gerätes sei obligatorisch undvom Gesetz vorgesehen. Im Bestellschein hingegen steht ausdrücklich geschrieben, dass es sich um den Verkauf eines Produktes handelt, der keineswegs gesetzlich vorgeschrieben ist. Die KonsumentInnen sind demnach nicht verpflichtet, den Vertretern des Produktes Einlass zu gewähren oder das Produktzu erwerben. Da es sich hierbei um ein Haustürgeschäft handelt, ist möglich, den Vertrag binnen 10 Tagen ab Unterzeichnung (per Einschreiben mit Rückantwort) rückgängig zu machen (Art. 64 GvD 206/2005). Das Gerät muss hierbei, auf Kosten des Verbrauchers, dem Unternehmen zurückgeschickt werden.