Dienstleistungen des ASGB

Der ASGB bietet Service in Zusatzrentenfragen

Neben der Einreichung des Gesuches für die Beitragszahlung in wirtschaftlichen Notlagen (wie im nebenstehenden Artikel beschrieben) bietet der ASGB mit seinen Infopoints für die Zusatzrentenberatung in allen Bezirksbüros auch einen umfassenden Service für folgende Dienstleistungen:
Antrag um Vorschuss von 30 Prozent aus persönlichen Gründen (nur im Privatsektor möglich).
Antrag um Ablöse der Zusatzrentenposition wegen Verlust der Voraussetzungen (Kündigung, Entlassung, ...).
Antrag um Auszahlung der Zusatzrente (in Form von einmaliger Gesamtablöse oder als Zusatzrentenleistung).
Antrag um Übertragung der Zusatzrentenposition auf einen anderen Fonds.
In den genannten Fällen leisten die Infopoints des ASGB vom Ausfüllen des Antrages über die entsprechende Information und Beratung bis hin zum Einreichen des Gesuches eine umfassende Betreuung. Weiters ist es möglich, als Mitglied einesZusatzrentenfonds bei den ASGB-Infopoints über die eigene Zusatzrentenposition Informationen einzuholen, etwa über den angereiften Betrag, über die ordnungsgemäße periodische Einzahlung der Beiträge, über die Möglichkeiten, die Beitragszahlungen zu ändern oder zusätzliche Einzahlungen zutätigen. Im Rahmen einer Zusatzrentenberatung ist es auch möglich, unabhängig davon, ob man bereits Fondsmitglied ist oder noch nicht in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben ist, sich eine Simulation für eine mögliche Zusatzrente erstellen zu lassen.
Wer also an einer kostenlosen Zusatzrentenberatung bei einem Infopoint des ASGB interessiert ist, kann sich für einen Termin an eines unserer Bezirksbüros wenden. Die Adressen und Kontaktdaten finden sich auch unter www.asgb.org im Bereich Dienstleistungen.

Dienstleistungen des ASGB

Region gewährt Beitragsunterstützung für die Zusatzrente in wirtschaftlichen Notlagen. Auf Fristen achten!

Die Region unterstützt Personen, die von wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen sind, mit Beitragszahlungen für die Zusatzrente. Empfangsberechtigte sind Mitglieder von Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds), welche die erforderlichen Voraussetzungen haben. Das Gesuch kann direkt bei Pensplan oder beim Patronat des ASGB (SBR) innerhalb der vorgesehen Frist eingereicht werden (siehe Tabelle).
Antragstellung
Das Gesuch kann über das Patronat oder bei Pensplan Centrum eingereicht werden. Das Ansuchen muss sich auf eine wirtschaftliche Notlage beziehen. Bei mehreren wirtschaftlichen Notlagen, müssen mehrere Ansuchen gestellt werden.
Frist für die Antragsstellung
Das Gesuch muss immer bei Ende der Notsituation, d.h. innerhalb von 36 Monaten und auf jeden Fall binnen 30. Juni des Jahres eingereicht werden, das auf das Ende der Notsituation folgt. Sollte die wirtschaftliche Notlage über 36 zusammenhängende Monate andauern, muss das Ansuchen nach Ablauf der 36 Monate, innerhalb des 30. Juni des Jahres, das auf das Ende der Notsituation folgt, eingereicht werden. Gesuche, welche bei Pensplan Centrum nach den genannten Fristen eingereicht werden, werden abgelehnt.
Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Maßnahmen sind:
seit mindestens zwei Jahren den Wohnsitz in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol zu haben
seit mindestens 2 Jahren in einen Rentenfonds eingeschrieben zu sein
die Beitragszahlung in den Rentenfonds im Jahr vor Eintreten der wirtschaftlichen Notlagenicht freiwillig ausgesetzt zu haben. Als Aussetzung der Beitragszahlung versteht man auch die Unterlassung der Beitragszahlung seit Beginn des Fondsbeitritts. Sollte nur der Abfertigungsanteil an den Fonds übertragen werden, besteht kein Anrecht auf die Unterstützung
die Beitragszahlung inden Rentenfonds für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht freiwillig unterbrochen zu haben
ein durchschnittliches Familiengesamteinkommmen von höchstens 57.000,00 Euro jährlich nach Abzug der Einkommenssteuer zu haben (siehe Beschluss des Regionalausschusses vom 11. April 2012, Nr. 65, Art. 4,5,6,7 und 8 –
www.pensplan.com – über uns – Gesetzgebung oder im Anhang des Formulars)
ein Familienvermögen von höchstens 114.000,00 Euro nach Abzug des Wertes des Wohneigentums zu haben (siehe Beschluss des Regionalausschusses vom 11. April 2012, Nr. 65, Art. 4,5,6,7 und 8 –
www.pensplan.com – über uns – Gesetzgebung oder im Anhang des Formulars)
sich aus folgendem Grund in einer wirtschaftlichen und familiären Notlage befunden zu haben (siehe Punkt „Dauer der Maßnahme“)
Dauer und
Zeiträume
Die Maßnahmen können max. 36 Monate beansprucht werden. Die Dauer variiert aufgrund der Situation der wirtschaftlichen Schwierigkeit.
Bezug von Arbeitslosengeld oder sonstiger Einkommensunterstützungen, die auf gesamtstaatlicher, regionaler und Landesebene bei Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehen sind. Zeitraum Beginn und Ende des Bezuges des Geldes.
Bezug der Mobilitätszulage laut Gesetz vom 23. Juli 1991, Nr. 223 und laut Gesetz vom 19. Juli 1993, Nr. 236. Zeitraum Beginn und Ende des Bezugs des Geldes.
Bezug der Mobilitätszulage laut Regionalgesetz vom 27. November 1993, Nr. 19. Zeitraum Beginn und Ende des Bezugs des Geldes.
Tage vollständiger Suspendierung von der Arbeit mit Anrecht auf die ordentliche und außerordentliche Lohnausgleichskasse. Anzahl der vollständigen Tage der Suspendierung von der Arbeit (auch nicht aufeinanderfolgende Tage) während demZeitraum der Schwierigkeit.
Tage vollständiger Suspendierung von der Arbeit mit Anrecht auf die Bauarbeiter-Lohnausgleichkasse wegen schlechter Witterung. Anzahl der vollständigen Tage der Suspendierung von der Arbeit (auch nicht aufeinanderfolgende Tage) im Zeitraum der wirtschaftlichen Schwierigkeit.
Anrecht auf die in den staatlichen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen außerordentlichen Sozialbeihilfen. Zeitraum Beginn und Ende des Bezugs des Geldes. Bei LAK die Anzahl der Tage der vollständigen Suspendierung von der Arbeit (auch nicht aufeinanderfolgend) während der wirtschaftlichen Notlage.
Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber ausschließlich mit Verträgen für kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit oder mit Verträgen für Projektarbeit, wobei die Personen, die eine direkte Rente beziehen, und die Mitglieder der Verwaltungs- und der Kontrollorganeder Gesellschaften sowie die Mitglieder von Gremien und Kommissionen ausgeschlossen sind. Zeitraum, in dem nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht unmittelbar gearbeitet wurde.
Abwesenheiten wegen Krankheit und/oder Unfall, die sich über den von dem jeweiligen Vorsorgeinstitut und vom Arbeitgeber entschädigten Zeitraum hinausziehen. Ab Ende des vom Vorsorgeinstitut oder vom Arbeitgeber entschädigten Zeitraums.
schwierige finanzielle Situation der eigenen Familie infolge von Naturkatastrophen oder von besonders und außerordentlich schwerwiegenden Umständen. Zeitraum Beginn und Ende des Bezugs des Geldes.
Das Gesuch kann mehrere Male eingereicht werden, für einen Gesamtzeitraum von max. 36 Monaten und einen Gesamtbeitrag von max. 4.600,00 Euro.
Stempelsteuer Auf dem Gesuch ist eine Stempelmarke von 14,62 Euro anzubringen.
Ausmaß des Eingreifens In den Fällen von Arbeitsplatzverlust werden Beträge zurückgelegt, die den von den Betroffenen im Laufe des Kalenderjahres vor dem Eintritt der Notsituation eingezahlten Durchschnittsbeiträgen entsprechen, wobei sie den Durchschnittswert der im selben Kalenderjahr beim repräsentativsten Rentenfonds, der mit der Pensplan Centrum AG eine Vereinbarung abgeschlossen hat, eingezahlten Beiträge nicht überschreiten dürfen.
In den Fällen der Suspendierung von der Arbeit beziehen sich die zurückgelegten Beträge nur auf die tarifvertraglich vorgesehene Beitragszahlung zu Lasten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Die Höchstgrenze entspricht dem Durchschnittswert der Beiträge, ausschließlich der Abfertigung, die im Kalenderjahr vor dem Eintritt der Notsituation beim repräsentativsten Rentenfonds, der mit der Pensplan Centrum AG eine Vereinbarung abgeschlossen hat, eingezahlt wurden.
Modalitäten
für die Rücklage
Die Pensplan Centrum AG eröffnet eine individuelle Rentenposition mittels buchhalterischer Rücklage der allen Versicherten zustehenden und aufgrund des Aufwertungssatzes laut Art. 2120 des Zivilgesetzbuches aufgewerteten Beträge. (1,5% fix + 75% der ISTAT-Aufwertung der vom ISTAT bestätigten Verbraucherpreise).
Modalitäten
für die
Rückerstattung
Die zurückgelegten Beträge werden an den Rentenfonds ausbezahlt, welchem der Antragssteller im Moment des Ansuchens um Zusatzrentenleistung oder Gesamtablöse angehört.
Voraussetzungen
für die Rückerstattung
Die Rückzahlung der Beträge können von denjenigen beansprucht werden, die bei Erreichen der bei der jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen
Voraussetzungen:
die Beitragszahlung in den Rentenfonds für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht freiwillig unterbrochen haben
auf die Zusatzrentenleistungen zugreifen (indem sie mindestens 2/3 des Kapitals in Rente umwandeln, falls sie sich für eine Auszahlung in Form von Rente entscheiden) beziehungsweise alternativ dazu die Ablöse aufgrund von Pensionierung beantragen.
Bei Ableben des Antragstellers werden die zurückgelegten Beträge vom Solidaritätsfonds einbehalten.
Verbot der Häufung Es kann nicht mehrmals für dieselbe Notsituation um die von den nachfolgenden Artikeln vorgesehenen Maßnahmen angesucht werden:
Art. 4-bis Regionalgesetz vom 18. Februar 2005, Nr. 1
Art. 1, Abs. 4 Regionalgesetz vom 15. Juli 2009, Nr. 5.