Dienstleistungen des ASGB

Elternzeit und Freistellung aus
Erziehungsgründen – öffentliche Verwaltung

Das Renteninstitut INPS ex-INPDAP hat mit einem Schreiben vom 14.12.2012 seine Position in Bezug auf die rentenmäßige Abdeckung der Elternzeit und der Freistellung aus Erziehungsgründen bekräftigt.
Dies ist das bittere Ende eines jahrelangen Streites zwischen dem Renteninstitut und der Provinz Bozen. Dem Zwiespalt liegt eine unterschiedliche Regelung der Mutterschaft zu Grunde.
Auf staatlicher Ebenewerden laut aktueller Gesetzeslage für die fakultative Mutterschaft insgesamt sechs Monate gewährt. Für diesen Zeitraum werden figurative Pensionsbeiträge anerkannt, sodass die Rente keine Beeinträchtigung erleidet.
Auf Landesebene, wie vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehen,kann die fakultative Mutterschaft (Elternzeit oder Freistellung aus Erziehungsgründen) länger als die vom Staat vorgesehenen sechs Monate dauern. Für die Zeiten der genossenen Mutterschaft, die die sechs Monate überschreiten, werden vom Staat keine figurativen Beiträge anerkannt und die Rente wird somit auf die effektiv eingezahlten Beiträge berechnet. In der Regel entspricht dies 30 Prozent des Gehaltes und kommt für die Berechnung der Rente somit einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 30 Prozent gleich. Jegliche Gremien des Landes sowie die Sozialpartner, insbesondere auch der ASGB, haben verbittert gekämpft, jedoch leider ohne Erfolg, da das Land keine Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Rentenleistung hat und somit gezwungen ist, sich den staatlichen Vorgaben unterzuordnen.

Dienstleistungen des ASGB

Der ASGB bietet Service in Zusatzrentenfragen

Neben der Einreichung des Gesuches für die Beitragszahlung in wirtschaftlichen Notlagen (wie im nebenstehenden Artikel beschrieben) bietet der ASGB mit seinen Infopoints für die Zusatzrentenberatung in allen Bezirksbüros auch einen umfassenden Service für folgende Dienstleistungen:
Antrag um Vorschuss von 30 Prozent aus persönlichen Gründen (nur im Privatsektor möglich).
Antrag um Ablöse der Zusatzrentenposition wegen Verlust der Voraussetzungen (Kündigung, Entlassung, ...).
Antrag um Auszahlung der Zusatzrente (in Form von einmaliger Gesamtablöse oder als Zusatzrentenleistung).
Antrag um Übertragung der Zusatzrentenposition auf einen anderen Fonds.
In den genannten Fällen leisten die Infopoints des ASGB vom Ausfüllen des Antrages über die entsprechende Information und Beratung bis hin zum Einreichen des Gesuches eine umfassende Betreuung. Weiters ist es möglich, als Mitglied einesZusatzrentenfonds bei den ASGB-Infopoints über die eigene Zusatzrentenposition Informationen einzuholen, etwa über den angereiften Betrag, über die ordnungsgemäße periodische Einzahlung der Beiträge, über die Möglichkeiten, die Beitragszahlungen zu ändern oder zusätzliche Einzahlungen zutätigen. Im Rahmen einer Zusatzrentenberatung ist es auch möglich, unabhängig davon, ob man bereits Fondsmitglied ist oder noch nicht in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben ist, sich eine Simulation für eine mögliche Zusatzrente erstellen zu lassen.
Wer also an einer kostenlosen Zusatzrentenberatung bei einem Infopoint des ASGB interessiert ist, kann sich für einen Termin an eines unserer Bezirksbüros wenden. Die Adressen und Kontaktdaten finden sich auch unter www.asgb.org im Bereich Dienstleistungen.