Transport & Verkehr

Abkommen zweite Sprachprämie “Englisch“
bei der Firma Oberhollenzer

Ein diesbezügliches Abkommen wurde zwischen dem ASGB-GTV und der Firma Oberhollenzer unterzeichnet. Die Prämie entspricht der Zweisprachigkeitszulage D gemäß geltenden Richtlinien der Autonomen Provinz Bozen. Die hierzu erforderlichen mündlichen Prüfungen und vorausgegangenen Kurse wurden bereits absolviert.

Dienstleistungen des ASGB

Elternzeit und Freistellung aus
Erziehungsgründen – öffentliche Verwaltung

Das Renteninstitut INPS ex-INPDAP hat mit einem Schreiben vom 14.12.2012 seine Position in Bezug auf die rentenmäßige Abdeckung der Elternzeit und der Freistellung aus Erziehungsgründen bekräftigt.
Dies ist das bittere Ende eines jahrelangen Streites zwischen dem Renteninstitut und der Provinz Bozen. Dem Zwiespalt liegt eine unterschiedliche Regelung der Mutterschaft zu Grunde.
Auf staatlicher Ebenewerden laut aktueller Gesetzeslage für die fakultative Mutterschaft insgesamt sechs Monate gewährt. Für diesen Zeitraum werden figurative Pensionsbeiträge anerkannt, sodass die Rente keine Beeinträchtigung erleidet.
Auf Landesebene, wie vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehen,kann die fakultative Mutterschaft (Elternzeit oder Freistellung aus Erziehungsgründen) länger als die vom Staat vorgesehenen sechs Monate dauern. Für die Zeiten der genossenen Mutterschaft, die die sechs Monate überschreiten, werden vom Staat keine figurativen Beiträge anerkannt und die Rente wird somit auf die effektiv eingezahlten Beiträge berechnet. In der Regel entspricht dies 30 Prozent des Gehaltes und kommt für die Berechnung der Rente somit einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 30 Prozent gleich. Jegliche Gremien des Landes sowie die Sozialpartner, insbesondere auch der ASGB, haben verbittert gekämpft, jedoch leider ohne Erfolg, da das Land keine Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Rentenleistung hat und somit gezwungen ist, sich den staatlichen Vorgaben unterzuordnen.