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Neuheiten für das Jahr 2013 im Bereich der Schutzmaßnahmen der Eltern

Die Regelung rund um den Schutz der Elternschaft wurde mit dem so genannten„Fornero–Gesetz“ 29/2012 um einige Neuheiten bereichert, wobei es sich einmal um die Vereinfachung der Freistellung von der Arbeit wegen Krankheit des Kindes handelt, zum zweiten um die Ausdehnung des Vaterschaftsurlaubes und schlussendlich um die Flexibilisierung der Elternzeit auch in Stunden. Mit Dekret vom 22.12.2012 werden nun diese Maßnahmen definiert.
Wartestand bei Krankheit des Kindes
Der unbezahlte Wartestand wegen Krankheit des Kindes ist vereinfacht worden. Das ärztliche Zeugnis wird nun vom behandelnden Arzt des Kindes telematisch an die INPS verschickt sowie an den Arbeitgeber und an die arbeitende Mutter oder Vater, je nachdem welcher Elternteil die Anfrage gemacht hat.
Bei Krankheit des Kindes kann gemäß Artikel 47 und 51 des Einheits­textes 151/2001 die Mutter oder alternativ der Vater bis zum dritten Lebensjahr unbegrenzt zu Hause zu bleiben, wobei die Krankheit und der Bedarf nach Pflege vom Arzt dokumentiert werden muss. Ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr beschränkt sich dieses Anrecht pro Elternteil auf fünf Tage pro Jahr, es können also insgesamt zehn Tage im Jahr sein. Außerdem darf immer nur ein Elternteil im denselben Zeitrahmen diesen Wartestand nutzen, der Verzicht des anderen Elternteiles muss aufscheinen. Es muss auch darauf geachtet werden, dass der behandelnde Kinderarzt Angestellter der Sanität ist oder eine Konvention mit der Sanität hat. Diese Freistellung wird nicht bezahlt, sie zählt aber für die Pensionsabsicherung. Kollektivverträge können günstigere Bedingungen enthalten.
Stundenweise Nutzung der fakultativen
Freistellung wegen Elternschaft
Bei der Flexibilisierung der Elternzeit handelt es sich um die Möglichkeit einer stundenweisen Nutzung der fakultativen Freistellung wegen Betreuung des Kindes, die als Elternzeit bezeichnet wird. Mit 1. Jänner 2013 kann nun die im Artikel 32 des Einheitstextes 151/2010 beschriebene Freistellung auch stundenweise genommen werden, wobei diese Neuerung noch mit Kollektivverträgen geregelt werden muss. Insgesamt bleiben die maximalen zehn Monate fakultative Freistellung bis zum achten Lebensjahr des Kindes, falls ihn beide Elternteile nutzen. Wird die Elternzeit nur von einem Elternteil inAnspruch genommen, reduziert sich die maximale Zeit auf sechs Monate. Gesetzlich geregelt wurde auch die Vorankündigungsfrist von 15 Tagen an den Arbeitgeber für die Nutzung der fakultativen Freistellung, wobei das Gesuch die genauen Zeitangaben über den Beginn und das Ende enthalten muss. Mit Kollektivertrag werden angemessene Schutzmaßnahmen bei der Durchführung von Arbeitstätigkeiten in diesen Zeiträumen vereinbart.
Verpflichtende Vaterschaftsurlaub von einen
Tag und bis zu zwei freiwillige Tage
Für die Jahre 2013 bis 2015 wird als Experiment ein verpflichtender Vaterschaftsurlaub eingeführt, welcher einen Tag umfasst und für alle Väter verpflichtend ist und zwar für Kinder, welche ab dem 1. Jänner 2013 geboren werden. Dieser Vaterschaftsurlaub wird zu 100 Prozent vergütet und muss innerhalb der ersten fünf Monate nach der Geburt des Kindes genommen werden. Weiteres hat der Vater innerhalb dieses Zeitrahmens die Möglichkeit, freiwillig einen oder zwei weitere Tage Vaterschaftsurlaub zu nehmen, wobei er sich aber mit der Mutter des Kindes absprechen muss, denn dieser Urlaubverkürzt den obligatorischen Mutterschaftsurlaub um diese Tage. Als Anregung für die Väter werden diese beiden Tage aber zu 100 Prozent bezahlt im Unterschied zu jenen der Mutter, welcher laut Gesetz nur 80 Prozent des Gehaltes zusteht. Ausgenommen sind natürlich die besseren kollektiven Vertragsregelungen. Dieser Vaterschaftsurlaub gilt auch für Adoptivkinder sowie anvertraute Kinder und auch für Väter, welche den Vaterschaftsurlaub laut Artikel 28 des Einheitstextes 151/2001 benutzen. Außerdem kann dieser Vaterschaftsurlaub gemeinsam mit der Mutter genutzt werden. Es braucht dafür ein schriftliches Ansuchen beim Arbeitgeber, mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen, der dann für die telematische Weiterleitung an das NISF/INPS sorgen muss. Wird der obligatorische Tag für die Geburt des Kindes genutzt, so wird der voraussichtliche Geburtstermin angegeben. Dem Ansuchen um den freiwilligen Vaterschaftsurlaub muss die Verzichterklärung für den einen oder zwei Tagen der Mutter beigelegt werden mit den Zeiträumen, die sie für den obligatorischen Mutterschaftsurlaub schon genommen hat. Diese Erklärung muss auch an ihren Arbeitgeber geschickt werden.
Dieser Elternurlaub kann nicht stundenweise, sondern nur tageweise genommen werden.
Beitrag für die Betreuung des Kleinkindes in den nachfolgenden elf Monaten nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub
Alternativ zur Elternzeit hat nun die Mutter die Möglichkeit, einen Beitrag für die Betreuung ihres Kindes zu erhalten, welcher für maximal sechs Monate ausbezahlt wird und einen Wert von 300 Euro monatlich hat. Diese Alternative gilt nach Ablauf der obligatorischen Arbeitsenthaltung wegen Mutterschaft für die nachfolgenden elf Monaten des Kindes. Als Betreuungsmöglichkeiten sind alle Formen zugelassen, privat wie auch die institutionellen. Bei der Wahl einer öffentlichen oder privaten Einrichtung erfolgt die Überweisung direkt an die betreffende Organisation, bei einer Wahl eines Baby Sitting Dienstes erhält die Antragstellerin Voucher im Gegenwert der oben erwähnten Summe. Als Alternative können beide Begünstigungen, Elternzeit und Betreuungsgeld in Teilen genommen werden, zum Beispiel drei Monate Elternzeit und drei Monate Betreuungsgeld.
Um in den Genuss dieses Beitrages zu kommen, muss die Mutter ein telematisches Ansuchen an die NISF/INPS richten mit den genauen Angaben über die Anzahl der Monate und in welcher Form der Beitrag benutzt wird. Die verhältnismäßige Kürzung der Elternzeit für die Mutter wird vom NISF/INPS vorgenommen, welche für einen Elternteil nicht mehr als sechs Monate betragen, für beide Eltern maximal zehn Monate.
Für dieses Betreuungsgeld werden pro Jahr von 2013 bis 2015 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, wobei die Vergabe über ein Wettbewerbsverfahren abgewickelt wird. Zugelassen zu diesem Ausleseverfahren werden alle arbeitenden Frauen von schon geborenen Kindern, welche noch nicht die gesamte Elternzeit aufgebraucht haben sowie werdende Mütter, welche ihren voraussichtlichen Geburtstermin innerhalb von vier Monaten während der Zeit der Wettbewerbsausschreibung haben.
Es wird dann eine Rangordnung auf nationaler Ebene erstellt, welche der Einkommens- und Vermögensbewertung laut ISEE und der Anzahl der Familienmitglieder Rechnung trägt. Auch die Reihenfolge der Gesuche wird berücksichtigt. INPS veröffentlicht nach Ablauf des Wettbewerbes die entsprechende Rangordnung. Nach 15 Tagen der Veröffentlichung kann die Nutznießerin den Beitrag in Form von Voucher abholen, falls sie für diese Form optiert hat.
Ausgenommen oder Reduzierungen von dieser Begünstigung sind:
Mütter, welche zur Gänze einen kostenlosen Betreuungsdienst von einer öffentlichen oder konventionierten Einrichtung nutzen;

Mütter, welche schon Nutznießer des Sonderfonds laut Artikel 19, Absatz 3 des Dekretes vom 4. Juli 2006 Nr. 223 sind;

Bei Müttern mit Teilzeitvertrag wird die Verhältnismäßigkeit angewendet, was eine Reduzierung des Wertes von 300 Euro m Verhältnis der Wochenarbeitszeit bedeutet;

Mütter, welche versicherungsmäßig in den Sonderfonds eingeschrieben sind, können diese Begünstigung für maximal drei Monate in Anspruch nehmen;

Im Falle eines nachträglichen Rechtes auf „totaler Freistellung“ von der Arbeit wird die Begünstigung für den nachfolgenden Monat eingestellt, wobei von Rückzahlungsforderungen abgesehen wird.

aktuell

Das neue Südtiroler Familiengesetz

Das neue Familiengesetz regelt die Rahmenbedingungen der zukünftigen Familienpolitik in unserem Land mit dem Ziel, die Familien in struktureller Hinsicht besser zu schützen. Das Familiengesetz sieht folgende Schwerpunkte vor: Die Förderung der Kleinkinder bis zu drei Jahren, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten der Familien. Es muss festgestellt werden, dass die finanzielle Seite im Gesetz nicht definiert wurde, die Familien wissen also noch nicht, wie hoch eine eventuelle Unterstützung ausfallen würde. Wir haben uns bei unseren MitarbeiterInnen mit Kindern umgehört, was sie sich erwarten würden.
GISELA BURGER - Mutter von zwei Kindern im Alter zwischen 22 und elf Jahren wünscht sich …
Längere Elternzeit in der Privatwirtschaft oder wenigstens unbezahlter Wartestand.
Mehr freie Tage bei Krankheit des Kindes zur Zeit sind nur die ersten drei Lebensjahre des Kindes ohne zeitliche Begrenzung; vom dritten bis zum achten Lebensjahr gibt es pro Elternteil nur fünf unbezahlte Tage pro Jahr.
Anrecht auf Teilzeit nach Elternzeit (wenigstens für bestimmte Zeit); Momentan müssen viele Vollzeitbeschäftigte kündigen, da sie keine Teilzeitarbeitsstelle erhalten. Der Wiedereinstieg in den Beruf ist danach oft schwierig.
Mehr Tagesmütter und zu günstigerenPreisen; viele Familien können sich heute aus finanziellen Gründen diese Möglichkeit nicht leisten. Viele Eltern hätten Tagesmütter lieber als Kindertagesstätten oder Kinderhorte, da die Kinder in kleineren Gruppen intensiver betreut werden können; Großeltern wären meistens die gefragtestenBetreuer; haben immer seltener Zeit, da sie später in Rente gehen können.
Für das Familiengeld, welches über den Lohnstreifen ausbezahlt wird, ist in der Privatwirtschaft in vielen Fällen um die Ermächtigung des NISF/INPS anzusuchen; die Wartezeiten sind sehr lang; wieso geht es im Öffentlichen Dienst ohne diese bürokratische Hürde?
Es gibt viele verschiedene Familiengelder: Familiengeld Lohnstreifen, Familiengeld Land, Familiengeld Region, Familiengeld Staat; überall andere Voraussetzungen und andere Termine; ein Zusammenführung dieser Gelder wäre eine große Erleichterung für die Familien.
Der Begriff “Alleinerzieher” müsste für alle Leistungen gleich interpretiert werden.
Die Erstwohnung sollte bei allen Leistungen frei sein.

Der Freibetrag von 2.840,51 Euro für zu Lasten lebende Kinder ist sehr niedrig und jahrelang nicht mehr angehoben worden.
Für studierende Kinder bräuchten die Familien mehr Unterstützung, da die Kosten, vor allem wenn die Kinder auswärts wohnen müssen, sehr hoch sind.
CHRISTIAN TRAFOIER - Vater von zwei erwachsenen Söhnen
Ganz Europa befindet sich in Krise, die Arbeitslosigkeit steigt. Es stellt sich die Frage, ob diese Arbeitslosenzahlen das Ergebnis des (unseres) Sparens ist oder sind es die Ergebnisse des Rationalisierens, wie z.B. pensionierte Angestellte nicht mehr ersetzt werden oder die programmlose Erhöhung des Pensionseintrittsalters. Ökonomen und Arbeitgeberverbände sollten sich mit uns Gewerkschaften schnellstmöglich an einen Tisch setzen, denn die soziale Krise wird wohl kaum mit einem „Fingerschnippen“ oder der Einführung von Steuern und Erhöhung der Abgaben abwendbar sein. Wenn Politik und Regierung mit „Reißbrett–Theorien“ reagieren, haben unsere Jugendlichen keine Zukunftsperspektiven. Aus dieser Krise können uns nur Wirtschaftswachstum und eine aktive Beschäftigungspolitik führen. Wegrationalisieren, streichen und beschneiden sind keine Erfolgsfaktoren gegen die Arbeitslosenzahlen. Es wird sich also zeigen, ob unser oberstes Ziel die Reduzierung der Staatsverschuldung sein muss oder Maßnahmen für eine gute, aktive Beschäftigungspolitik. Es sagt uns schon der Hausverstand, dass es ohne garantiertes Einkommen kein Auskommen geben kann. Die Stärkung der Kaufkraft und ein durchdachtes Rentensystem bedeutet eine Absicherung der Arbeitsplätze und Zukunftsperspektiven für die Jugend. Die Euro-Krise und die entsprechenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten haben sich einigermaßen beruhigt aber es wäre höchst an er Zeit, sich zur Beschäftigung Gedanken zu machen, wie z.B. eine Beschäftigungsgarantie für junge Arbeitslose oder Schulabgänger, wie sie EU-Arbeitskommissar Laszlo Andor vorgeschlagen hat. Dabei soll die „Jugendgarantie“, allen Jugendlichen künftig innerhalb von vier Monaten irgendeine Form von Beschäftigung garantieren. Millionen von Jugendlichen können sich keine eigene Wohnung leisten; auch wenn das „Hotel-Mamma“ verspottet und belächelt wird, so ist es für die Jugendlichen oft die einzige Möglichkeit ein „Dach über dem Kopf“ zu haben. Es ist schon lange nicht mehr eine Frage des Wollens, sondern es ist inzwischen eine Frage des Geldes und es sich leisten zu können oder nicht.
ROSMARIE KUEN - Mutter einer zwölfjährigen Tochter
Meine Wünsche an das neue Familiengesetz sind folgende:
Freistellung der Eltern bei Krankheit des Kindes bis zum 13. Lebensjahr ( Ende Mittelschule).
Anerkennung der Erziehungszeiten, falls die Mutter nach Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht beibehalten kann und beim Kind zu Hause bleiben muss ( bis das Kind in den Kindergarten geht bzw. bis zum dritten Lebensjahr).
Unterstützung der Familie für eine Tagesmutter, falls die Mutter arbeiten gehen muss und nicht die Möglichkeit besteht, das Kind im Kinderhort unterzubringen. Dies ist besonders auf dem Lande ,sprich in den Dörfern der Fall.
Sommerbetreuung für die Kinder im Pflichtschulalter.
Anhebung der Einkommensgrenze für zu Lasten lebenden Kinder bzw. Studenten.