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Nehmen dieälteren Arbeitnehmer den Jugendlichen wirklich die Arbeitsplätze weg?

Die neuen Rentenbestimmungen haben die Diskussionüber die Arbeitsmarktsituation in Südtirol neu entfacht.
Helmuth Renzler
Helmuth Renzler
Die Jugendarbeitslosigkeit ist im Steigen begriffen und stellt ein großes gesellschaftliches Problem dar. Aber auch die Arbeitslosenzahlen der über 55 Jährigen nehmen besorgniserregend zu. Zwei gänzlich unterschiedliche Kategorien, welche dasselbe Problem haben. Die Lösung kann nicht ein Gegeneinander sondern nur ein Miteinander sein. Wenn wir uns die Beschäftigungszahlen von 2011 in der Privatwirtschaft in Südtirol etwas näher ansehen, so können wir feststellen, dass insgesamt 144.149 lohnabhängige Arbeitnehmer beschäftigt waren. Von den 144.149 Lohnabhängigen des Jahres 2011 waren 106.835 Arbeitnehmer (68.009 Männer und 38.827 Frauen) mittels eines zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrages angestellt. 26.394 (10.910 Männer und 15.484 Frauen) waren mit einem zeitliche befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Dazu kommen noch 11.885 Saisonarbeiter (5.193 Männer und 6.692 Frauen). Zu diesen lohnabhängigen Arbeitnehmern gesellen sich auch noch 14.266 freie Mitarbeiter, also all jene Arbeitnehmer, welche Projektarbeiten durchführen. Während bei den Vollzeitbeschäftigten der größte Anteil den Arbeitnehmern mittleren Alters vorbehalten ist, sind bei den freien Mitarbeitern der größte Teil Jugendliche und ältere Arbeitnehmer.
Wiekönnten nun Lösungen aussehen: Es ist vordringliche Aufgabe der Wirtschaft und der öffentlichen Hand, neue Arbeitsplätze zu schaffen; dies kann durch Ansiedlung neuer Betriebe erfolgen und die öffentliche Hand ist gefordert, die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Aber dies alleinreicht noch bei weitem nicht aus, um die Arbeitslosenzahlen wieder zu senken. Angedacht werden sollte auch die Möglichkeit eines stufenweisen Ausstieges aus der aktiven Arbeitswelt älterer Mitarbeiter bei gleichzeitiger verpflichtender Anstellung junger Mitarbeiter. Das würde bedeuten, dass ältere Mitarbeiter welchen noch fünf bis zehn Arbeitsjahre bis zur Pensionierung fehlen, ihr Arbeitsverhältnis schrittweise in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umwandeln; der Betrieb könnte gleichzeitig verpflichtet werden einen jungen Arbeitnehmer durch einen zeitlich unbefristeten Vollzeitvertrag anzustellen. Dies könnte durchaus durch einen finanziellen Anreiz Seitens der öffentlichen Hand gefördert werden. Andererseits sollte auch die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung älterer Arbeitnehmer bei gleichzeitigem Rentenbezug neu durchdacht werden. Diese Maßnahmen hätten den großen Vorteil, dass neue Arbeitsplätze für junge Arbeitnehmer geschaffen werden könnten, ohne dass dabei die älteren Arbeitnehmer ihre Arbeitsstelle verlieren würden. Dies ist nur ein Lösungsvorschlag um das Problem Arbeitslosigkeit in den Griff zu bekommen.
Der ASGB wird im Jahr 2013 all seine Kraft der Lösung dieses Problems widmen, entsprechende, umsetzbare Vorschläge ausarbeiten und den Sozialpartnern und der Politik vorlegen. Gemeinsam können wir es schaffen Jugendlichen wieder eine Perspektivezu geben und gleichzeitigälteren Arbeitnehmern den Arbeitsplatz zu erhalten damit sie direkt, trotz Erhöhung des Renteneinstiegsalters, von der aktiven Arbeitszeit in die Rente überwechseln können.

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Neuheiten für das Jahr 2013 im Bereich der Schutzmaßnahmen der Eltern

Die Regelung rund um den Schutz der Elternschaft wurde mit dem so genannten„Fornero–Gesetz“ 29/2012 um einige Neuheiten bereichert, wobei es sich einmal um die Vereinfachung der Freistellung von der Arbeit wegen Krankheit des Kindes handelt, zum zweiten um die Ausdehnung des Vaterschaftsurlaubes und schlussendlich um die Flexibilisierung der Elternzeit auch in Stunden. Mit Dekret vom 22.12.2012 werden nun diese Maßnahmen definiert.
Wartestand bei Krankheit des Kindes
Der unbezahlte Wartestand wegen Krankheit des Kindes ist vereinfacht worden. Das ärztliche Zeugnis wird nun vom behandelnden Arzt des Kindes telematisch an die INPS verschickt sowie an den Arbeitgeber und an die arbeitende Mutter oder Vater, je nachdem welcher Elternteil die Anfrage gemacht hat.
Bei Krankheit des Kindes kann gemäß Artikel 47 und 51 des Einheits­textes 151/2001 die Mutter oder alternativ der Vater bis zum dritten Lebensjahr unbegrenzt zu Hause zu bleiben, wobei die Krankheit und der Bedarf nach Pflege vom Arzt dokumentiert werden muss. Ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr beschränkt sich dieses Anrecht pro Elternteil auf fünf Tage pro Jahr, es können also insgesamt zehn Tage im Jahr sein. Außerdem darf immer nur ein Elternteil im denselben Zeitrahmen diesen Wartestand nutzen, der Verzicht des anderen Elternteiles muss aufscheinen. Es muss auch darauf geachtet werden, dass der behandelnde Kinderarzt Angestellter der Sanität ist oder eine Konvention mit der Sanität hat. Diese Freistellung wird nicht bezahlt, sie zählt aber für die Pensionsabsicherung. Kollektivverträge können günstigere Bedingungen enthalten.
Stundenweise Nutzung der fakultativen
Freistellung wegen Elternschaft
Bei der Flexibilisierung der Elternzeit handelt es sich um die Möglichkeit einer stundenweisen Nutzung der fakultativen Freistellung wegen Betreuung des Kindes, die als Elternzeit bezeichnet wird. Mit 1. Jänner 2013 kann nun die im Artikel 32 des Einheitstextes 151/2010 beschriebene Freistellung auch stundenweise genommen werden, wobei diese Neuerung noch mit Kollektivverträgen geregelt werden muss. Insgesamt bleiben die maximalen zehn Monate fakultative Freistellung bis zum achten Lebensjahr des Kindes, falls ihn beide Elternteile nutzen. Wird die Elternzeit nur von einem Elternteil inAnspruch genommen, reduziert sich die maximale Zeit auf sechs Monate. Gesetzlich geregelt wurde auch die Vorankündigungsfrist von 15 Tagen an den Arbeitgeber für die Nutzung der fakultativen Freistellung, wobei das Gesuch die genauen Zeitangaben über den Beginn und das Ende enthalten muss. Mit Kollektivertrag werden angemessene Schutzmaßnahmen bei der Durchführung von Arbeitstätigkeiten in diesen Zeiträumen vereinbart.
Verpflichtende Vaterschaftsurlaub von einen
Tag und bis zu zwei freiwillige Tage
Für die Jahre 2013 bis 2015 wird als Experiment ein verpflichtender Vaterschaftsurlaub eingeführt, welcher einen Tag umfasst und für alle Väter verpflichtend ist und zwar für Kinder, welche ab dem 1. Jänner 2013 geboren werden. Dieser Vaterschaftsurlaub wird zu 100 Prozent vergütet und muss innerhalb der ersten fünf Monate nach der Geburt des Kindes genommen werden. Weiteres hat der Vater innerhalb dieses Zeitrahmens die Möglichkeit, freiwillig einen oder zwei weitere Tage Vaterschaftsurlaub zu nehmen, wobei er sich aber mit der Mutter des Kindes absprechen muss, denn dieser Urlaubverkürzt den obligatorischen Mutterschaftsurlaub um diese Tage. Als Anregung für die Väter werden diese beiden Tage aber zu 100 Prozent bezahlt im Unterschied zu jenen der Mutter, welcher laut Gesetz nur 80 Prozent des Gehaltes zusteht. Ausgenommen sind natürlich die besseren kollektiven Vertragsregelungen. Dieser Vaterschaftsurlaub gilt auch für Adoptivkinder sowie anvertraute Kinder und auch für Väter, welche den Vaterschaftsurlaub laut Artikel 28 des Einheitstextes 151/2001 benutzen. Außerdem kann dieser Vaterschaftsurlaub gemeinsam mit der Mutter genutzt werden. Es braucht dafür ein schriftliches Ansuchen beim Arbeitgeber, mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen, der dann für die telematische Weiterleitung an das NISF/INPS sorgen muss. Wird der obligatorische Tag für die Geburt des Kindes genutzt, so wird der voraussichtliche Geburtstermin angegeben. Dem Ansuchen um den freiwilligen Vaterschaftsurlaub muss die Verzichterklärung für den einen oder zwei Tagen der Mutter beigelegt werden mit den Zeiträumen, die sie für den obligatorischen Mutterschaftsurlaub schon genommen hat. Diese Erklärung muss auch an ihren Arbeitgeber geschickt werden.
Dieser Elternurlaub kann nicht stundenweise, sondern nur tageweise genommen werden.
Beitrag für die Betreuung des Kleinkindes in den nachfolgenden elf Monaten nach dem obligatorischen Mutterschaftsurlaub
Alternativ zur Elternzeit hat nun die Mutter die Möglichkeit, einen Beitrag für die Betreuung ihres Kindes zu erhalten, welcher für maximal sechs Monate ausbezahlt wird und einen Wert von 300 Euro monatlich hat. Diese Alternative gilt nach Ablauf der obligatorischen Arbeitsenthaltung wegen Mutterschaft für die nachfolgenden elf Monaten des Kindes. Als Betreuungsmöglichkeiten sind alle Formen zugelassen, privat wie auch die institutionellen. Bei der Wahl einer öffentlichen oder privaten Einrichtung erfolgt die Überweisung direkt an die betreffende Organisation, bei einer Wahl eines Baby Sitting Dienstes erhält die Antragstellerin Voucher im Gegenwert der oben erwähnten Summe. Als Alternative können beide Begünstigungen, Elternzeit und Betreuungsgeld in Teilen genommen werden, zum Beispiel drei Monate Elternzeit und drei Monate Betreuungsgeld.
Um in den Genuss dieses Beitrages zu kommen, muss die Mutter ein telematisches Ansuchen an die NISF/INPS richten mit den genauen Angaben über die Anzahl der Monate und in welcher Form der Beitrag benutzt wird. Die verhältnismäßige Kürzung der Elternzeit für die Mutter wird vom NISF/INPS vorgenommen, welche für einen Elternteil nicht mehr als sechs Monate betragen, für beide Eltern maximal zehn Monate.
Für dieses Betreuungsgeld werden pro Jahr von 2013 bis 2015 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, wobei die Vergabe über ein Wettbewerbsverfahren abgewickelt wird. Zugelassen zu diesem Ausleseverfahren werden alle arbeitenden Frauen von schon geborenen Kindern, welche noch nicht die gesamte Elternzeit aufgebraucht haben sowie werdende Mütter, welche ihren voraussichtlichen Geburtstermin innerhalb von vier Monaten während der Zeit der Wettbewerbsausschreibung haben.
Es wird dann eine Rangordnung auf nationaler Ebene erstellt, welche der Einkommens- und Vermögensbewertung laut ISEE und der Anzahl der Familienmitglieder Rechnung trägt. Auch die Reihenfolge der Gesuche wird berücksichtigt. INPS veröffentlicht nach Ablauf des Wettbewerbes die entsprechende Rangordnung. Nach 15 Tagen der Veröffentlichung kann die Nutznießerin den Beitrag in Form von Voucher abholen, falls sie für diese Form optiert hat.
Ausgenommen oder Reduzierungen von dieser Begünstigung sind:
Mütter, welche zur Gänze einen kostenlosen Betreuungsdienst von einer öffentlichen oder konventionierten Einrichtung nutzen;

Mütter, welche schon Nutznießer des Sonderfonds laut Artikel 19, Absatz 3 des Dekretes vom 4. Juli 2006 Nr. 223 sind;

Bei Müttern mit Teilzeitvertrag wird die Verhältnismäßigkeit angewendet, was eine Reduzierung des Wertes von 300 Euro m Verhältnis der Wochenarbeitszeit bedeutet;

Mütter, welche versicherungsmäßig in den Sonderfonds eingeschrieben sind, können diese Begünstigung für maximal drei Monate in Anspruch nehmen;

Im Falle eines nachträglichen Rechtes auf „totaler Freistellung“ von der Arbeit wird die Begünstigung für den nachfolgenden Monat eingestellt, wobei von Rückzahlungsforderungen abgesehen wird.