SBR
Wichtige Neuerungen bei Arbeitslosen- und Mobilitätsgeld
Das alte Arbeitslosengeld in der bisherigen Form hat ausgedient. Seit dem 1. Jänner 2013 wird es durch eine neue finanzielle Leistung ersetzt und heißt ab sofort ASPI. Diese neue finanzielle Leistung ersetzt das bisherige ordentliche Arbeitslosengeld, das Sonderarbeitslosengeld für den Bausektor, die Mobilität und das außerordentliche Arbeitslosengeld für Lehrlinge. Das ASPI wird in Zukunft für die lohnabhängigen ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Genossenschaftsmitglieder, Lehrlinge, Künstler welche einer lohnabhängigen Tätigkeit nachgehen sowie für öffentliche Bedienstete welche mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag angestellt sind, angewandt. Neu ist auch die MINI ASPI welche das bisherige Arbeitslosengeld bei verringerten Beitragsvoraussetzungen ersetzt.
Anspruch auf das ASPI und die MINI ASPI haben alle lohnabhängigen Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die mitarbeitenden Genossenschaftsmitglieder welche mit der Genossenschaft auch ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis eingegangen sind, Künstler welche beim ex ENPALS versichert sind und gleichzeitig auch eine lohnabhängige Arbeitstätigkeit ausüben sowie öffentlich Bedienstete mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag. Keinen Anspruch auf das ASPI haben hingegen die öffentlich Bediensteten miteinem zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag; die zeitlich befristeten und unbefristeten landwirtschaftlichen Arbeiter (die sogenannten Otd und Oti) für welche weiterhin die bisherigen spezifischen Bestimmungen gelten (wenn auch mit den vom Reformgesetz 92/2012 geforderten Anpassungen); die Nicht EU-Bürger welche nach Italien mit einer saisonalen Aufenthaltsgenehmigung eingereist sind und für welche weiterhin die spezifischen Bestimmungen gelten.
b) Beitragsvoraussetzungen von mindestens zwei Versicherungsjahren;
c) Im Zweijahreszeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit muss mindestens ein Jahr (52 Wochen) an Versicherungsbeiträge gegen die alte Arbeitslosigkeit oder seit dem 1. Jänner 2013 das neue ASPI eingezahlt worden sein.
d) Auch Kündigungen berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen zum Bezug der finanziellen Leistung durch das ASPI und zwar wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines gerechtfertigten Grundes erfolgt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnis einvernehmlich im Rahmen einer Schlichtung erfolgt oder bei einem Kind bis zu dessen 1. Lebensjahres.
b) Mindestens 13 Wochen in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit an Versicherungsbeiträgen eingezahlt haben;
c) Es sind hingegen keine Beitragsvoraussetzungen von mindestens zwei Jahren wie bei der ASPI für den Anspruch auf eine Auszahlung der finanziellen Leistung durch die MINI ASPI verlangt.
das Jahr 2013 wie folgt zu:
Die MINI-ASPI wird hingegen monatlich ausbezahlt und zwar für eine Anzahl an Wochen, welche der Hälfte der in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses versicherten Wochen entspricht.
Die neuen Bestimmungen sehen aber eine schrittweise Erhöhung des Auszahlungszeitraumes der ASPI in den Jahren 2013 und 2014 vor.
Das RED ist auf jeden Fall zu machen, unabhängig davon, ob 2011 bereits ein RED und/oder eine Steuererklärung gemacht wurde.
ASPI und MINI ASPI
Das ASPI und die MINI ASPI ersetzen ab 1. Jänner 2013 das bisherige Arbeitslosengeld für alle nicht in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer mit normalen Beitragsvoraussetzungen sowie für alle nicht in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer mit verringerten Beitragsvoraussetzungen, das Sonderarbeitslosengeld für den Bausektor sowie das Mobilitätsgeld.Anspruch auf das ASPI und die MINI ASPI haben alle lohnabhängigen Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die mitarbeitenden Genossenschaftsmitglieder welche mit der Genossenschaft auch ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis eingegangen sind, Künstler welche beim ex ENPALS versichert sind und gleichzeitig auch eine lohnabhängige Arbeitstätigkeit ausüben sowie öffentlich Bedienstete mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag. Keinen Anspruch auf das ASPI haben hingegen die öffentlich Bediensteten miteinem zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag; die zeitlich befristeten und unbefristeten landwirtschaftlichen Arbeiter (die sogenannten Otd und Oti) für welche weiterhin die bisherigen spezifischen Bestimmungen gelten (wenn auch mit den vom Reformgesetz 92/2012 geforderten Anpassungen); die Nicht EU-Bürger welche nach Italien mit einer saisonalen Aufenthaltsgenehmigung eingereist sind und für welche weiterhin die spezifischen Bestimmungen gelten.
Voraussetzungen ASPI
a) Arbeitslosigkeit laut Bestimmungen des Legislativdekretes 181/2000;b) Beitragsvoraussetzungen von mindestens zwei Versicherungsjahren;
c) Im Zweijahreszeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit muss mindestens ein Jahr (52 Wochen) an Versicherungsbeiträge gegen die alte Arbeitslosigkeit oder seit dem 1. Jänner 2013 das neue ASPI eingezahlt worden sein.
d) Auch Kündigungen berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen zum Bezug der finanziellen Leistung durch das ASPI und zwar wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines gerechtfertigten Grundes erfolgt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnis einvernehmlich im Rahmen einer Schlichtung erfolgt oder bei einem Kind bis zu dessen 1. Lebensjahres.
Voraussetzungen MINI-ASPI:
a) Die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit erfüllen;b) Mindestens 13 Wochen in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit an Versicherungsbeiträgen eingezahlt haben;
c) Es sind hingegen keine Beitragsvoraussetzungen von mindestens zwei Jahren wie bei der ASPI für den Anspruch auf eine Auszahlung der finanziellen Leistung durch die MINI ASPI verlangt.
75 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Entlohnung in den Fällen wo diese durchschnittliche Entlohnung für das Jahr 2013 gleich oder weniger als 1.180 Euro beträgt (Obergrenze welche vom Gesetz festgelegt worden ist);
Dauer der finanziellen Leistung
Die finanzielle Leistung steht fürdas Jahr 2013 wie folgt zu:
Für acht Monate für die Versicherten welche jünger als 50 Jahre alt sind:
Für 12 Monate für die Versicherten welche 50 oder mehr Jahre alt sind.
Die MINI-ASPI wird hingegen monatlich ausbezahlt und zwar für eine Anzahl an Wochen, welche der Hälfte der in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses versicherten Wochen entspricht.
Die neuen Bestimmungen sehen aber eine schrittweise Erhöhung des Auszahlungszeitraumes der ASPI in den Jahren 2013 und 2014 vor.
Kalenderjahr | Lebensalter | Dauer der Auszahlung |
2013 | Unter 50 Jahren Über 50 Jahren |
8 Monate 12 Monate |
2014 | Unter 50 Jahren Von 50 bis 54 Jahren Über 54 Jahren |
8 Monate 12 Monate 14 Monate |
Quelle/Infographik: Helmuth Renzler |
Einreichtermine
Der Anspruch auf die finanzielle Leistung beginnt ab dem 8. Tag der Arbeitsbeendigung bzw. dem darauffolgenden Tag der Antragstellung. Die Anträge sind ausschließlich telematisch zu stellen und zwar innerhalb von zwei Monaten ab Anspruchsvoraussetzung. Um diesen Termin feststellen zu können,wird Bezug genommen auf den zweiten Tag des übernächsten Monats und zwar unabhängig davon wie viele Tage ein Monat hat.
Formblatt RED
Das Nationalinstitut für Soziale Fürsorge NISF/INPS hat in Jänner an Tausende von Rentnern das Formblatt RED Solet-10 versendet. Mit diesem Schreiben werden die Rentner aufgerufen das Einkommen des Jahres 2010 mitzuteilen.Wer das Einkommen nicht deklariert, der läuft Gefahr, dass die Rente nicht mehr ausbezahlt wird wird. Die Einkommen müssen innerhalb 28 Februar 2013 mitgeteilt werden. Die Einkommensmodelle RED können im Patronat ausgefüllt und telematisch verschickt werden.Das RED ist auf jeden Fall zu machen, unabhängig davon, ob 2011 bereits ein RED und/oder eine Steuererklärung gemacht wurde.