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Altersrente für Frauen im Öffentlichen Dienst

Ab dem 1. Jänner 2013 steigt das notwendige Lebensalter auf 66 Jahre und 3 Monate
KALENDERJAHR NOTWENDIGES LEBENSALTER
2011 61
2012 66
Ab 1. Jänner 2013 66 Jahre und 3 Monate
Quelle/Infographik: Helmuth Renzler
Anspruch auf Altersrente mit 15 Beitragsjahren *
Zum besseren Verständnis ein kurzer geschichtlicher Rückblick:

das Gesetzes vertretende Dekret 503 aus dem Jahre 1992 hat generell mit Wirkung ab 1.1.1993 die Mindestvoraussetzung zum Erreichen einer Altersrente von 15 auf 20 Beitragsjahren angehoben.Es hat aber auch Ausnahmesituationen vorgesehen, für welche die 15 Beitragsjahre aufrecht geblieben sind. Diese Sonderregelung betrifft unter anderem:
a) lohnabhängige ArbeiterInnen und FreiberuflerInnen, welche innerhalb 31.12.1992 die 15 Beitragsjahre (Pflichtbeiträge, figurative Beiträge, freiwillige Weiterversicherung, Rückkauf, Zusammenlegung) bereits erreicht haben;
b) lohnabhängige ArbeiterInnen und FreiberuflerInnen, welche innerhalb 26.Dezember 1992 zur freiwilligen Weiterversicherung zugelassen worden sind.
Nachdem die Monti-Reform diese Ausnahmebestimmung nicht ausdrücklich abgeschafft hat, schreibt das Fürsorgeinstitut INPS/NISF in seinem Rundschreiben Nr. 16 vom 01.02.2013, in Abänderung der Rundschreiben aus dem Jahre 2012, dass die 15 Beitragsjahre bei den oben genannten Voraussetzungen als Mindestvoraussetzung zum Erreichen einer Altersrente die Monti-Reform überstanden haben und für einige Kategorien nach wievor aufrecht geblieben sind.
Wer kann 2013 eine Dienstaltersrente beziehen?
Um im Jahr 2013 eine Dienstaltersrente beziehen zu können, gelten die nachstehend angeführten neuen Bestimmungen:

Lohnabhängige Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft.
Grundvoraussetzung um eine Dienstaltersrente beziehen zu können ist, dass der Arbeitnehmer wenigstens 35 Jahre an Versicherungsbeiträgen eingezahlt hat und innerhalb eines genau bestimmten Zeitpunktes ein Mindestlebensalter erreicht hat bzw. unabhängig vom geforderten Lebensalter wenigstens 40 Beitragsjahre nachweisen kann. Dies gilt für alle Kategorien von lohnabhängigen Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dernotwendigen 35 Mindestversicherungsjahren werden die Arbeitslosen- und Krankenzeiten nicht mitberücksichtigt, während sie hingegen für die notwendigen 40 Jahre, um unabhängig vom Lebensalter die Rente beziehen zu können, sofern mindestens 35 effektiv eingezahlte Versicherungsjahre nachgewiesenwerden können, voll mitgezählt werden. Mitgezählt werden diese Ersatzzeiten allerdings für die Berechnung der Rentenhöhe. Wer innerhalb 31. Dezember 2011 die Beitrags- und Lebensaltersvoraussetzungen für den Bezug einer Dienstaltersrente angereift hat, geht auch im Jahr 2013 mit den alten Bestimmungen (Quotenregelung und alte Renteneinstiegsfenster) in Rente oder Pension.

Öffentlich Bedienstete:
Als öffentlich Bediensteter benötigt man, um im Jahr 2013 eine vorzeitige Alterspension beziehen zu können, die selben Voraussetzungen wie sie für die Bediensteten in der Privatwirtschaft gelten und zwar als Frau 41 Jahre und fünf Monate und als Mann 42 Jahre und fünf Monate an eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen. Auch für die Öffentlich Bediensteten gelten weiterhin die alten Bestimmungen, sofern sie innerhalb 31.12.2011 die Voraussetzungen für den Bezug einerDienstaltersrente angereift haben.
Notwendige Beitragsvoraussetzungen für Privatwirtschaft und Öffentlichen Dienst
Kalenderjahr Männliche
Lohnabhängige
und
Selbständige
Weibliche
Lohnabhängige
und
Selbständige
Weitere Pensionierungsmöglichkeiten: Erreichen des notwendigen Lebensalters für Versicherte, welche ab dem
1. Jänner 1996 zum ersten mal
versichert waren und mindestens
20 Beitragsjahre angereift haben
2012 42 Jahre und 1 Monat 41 Jahre und 1 Monat 63 Jahre
2013 42 Jahre und 5 Monate 41 Jahre und 5 Monate 63 Jahre und 3 Monate
2014 42 Jahre und 6 Monate 41 Jahre und 6 Monate 63 Jahre und 3 Monate
Quelle/Infographik: Helmuth Renzler
Renten und Pensionen werden den Lebenshaltungskosten angepasst 
Inflationsausgleich in Prozent Einkommensstufen in Euro
3,00 Prozent Für Renten bis zu 1.443,00 Euro brutto monatlich
Erhöhung bis zum Erreichen des
höchstmöglichen Ausgleichsbetrages

Für Renten zwischen  1.443,00 Euro und 1.486,29 Euro brutto monatlich
  
Kein Ausgleich Für Renten die 1.486,29 Euro brutto monatlich übersteigen
Quelle/Infographik: NISF/INPS Helmuth Renzler
Endgültige Mindestrentenbeträge des Jahres 2012 und vorläufige
Rentenbeträge des Jahres 2013
Anlaufdatum der Renten Mindestrentenbeträge der lohnabhängigen Arbeitnehmer und der Selbständigen Sozialrenten Sozialgelder
Monatlicher Rentenbetrag
ab 1. Jänner 2012
481,00 Euro 353,89 Euro 429,41 Euro
Jährlicher Rentenbetrag
ab 1. Jänner 2012
6.253,00 Euro 4.600,57 Euro 5.582,33 Euro
Vorläufiger monatlicher
Rentenbetrag ab 1. Jänner 2013
495,43 Euro 364,51 Euro 442,30 Euro
Vorläufiger jährlicher
Rentenbetrag ab 1. Jänner 2013
6.440,59 Euro 4.738,63 Euro 5.749,90 Euro
Quelle/Infographik: NISF/INPS Helmuth Renzler
Dies sind nur einige der Neuheiten des Jahres 2013. Wir werden in den nächsten Ausgaben des AKTIV noch genauer auf die einzelnen Bestimmungen eingehen.

SBR

Wichtige Neuerungen bei Arbeitslosen- und Mobilitätsgeld

Das alte Arbeitslosengeld in der bisherigen Form hat ausgedient. Seit dem 1. Jänner 2013 wird es durch eine neue finanzielle Leistung ersetzt und heißt ab sofort ASPI. Diese neue finanzielle Leistung ersetzt das bisherige ordentliche Arbeitslosengeld, das Sonderarbeitslosengeld für den Bausektor, die Mobilität und das außerordentliche Arbeitslosengeld für Lehrlinge. Das ASPI wird in Zukunft für die lohnabhängigen ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Genossenschaftsmitglieder, Lehrlinge, Künstler welche einer lohnabhängigen Tätigkeit nachgehen sowie für öffentliche Bedienstete welche mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag angestellt sind, angewandt. Neu ist auch die MINI ASPI welche das bisherige Arbeitslosengeld bei verringerten Beitragsvoraussetzungen ersetzt.
ASPI und MINI ASPI
Das ASPI und die MINI ASPI ersetzen ab 1. Jänner 2013 das bisherige Arbeitslosengeld für alle nicht in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer mit normalen Beitragsvoraussetzungen sowie für alle nicht in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer mit verringerten Beitragsvoraussetzungen, das Sonderarbeitslosengeld für den Bausektor sowie das Mobilitätsgeld.
Anspruch auf das ASPI und die MINI ASPI haben alle lohnabhängigen Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die mitarbeitenden Genossenschaftsmitglieder welche mit der Genossenschaft auch ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis eingegangen sind, Künstler welche beim ex ENPALS versichert sind und gleichzeitig auch eine lohnabhängige Arbeitstätigkeit ausüben sowie öffentlich Bedienstete mit einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag. Keinen Anspruch auf das ASPI haben hingegen die öffentlich Bediensteten miteinem zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag; die zeitlich befristeten und unbefristeten landwirtschaftlichen Arbeiter (die sogenannten Otd und Oti) für welche weiterhin die bisherigen spezifischen Bestimmungen gelten (wenn auch mit den vom Reformgesetz 92/2012 geforderten Anpassungen); die Nicht EU-Bürger welche nach Italien mit einer saisonalen Aufenthaltsgenehmigung eingereist sind und für welche weiterhin die spezifischen Bestimmungen gelten.
Voraussetzungen ASPI
a) Arbeitslosigkeit laut Bestimmungen des Legislativdekretes 181/2000;
b) Beitragsvoraussetzungen von mindestens zwei Versicherungsjahren;
c) Im Zweijahreszeitraum vor Beginn der Arbeitslosigkeit muss mindestens ein Jahr (52 Wochen) an Versicherungsbeiträge gegen die alte Arbeitslosigkeit oder seit dem 1. Jänner 2013 das neue ASPI eingezahlt worden sein.
d) Auch Kündigungen berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen zum Bezug der finanziellen Leistung durch das ASPI und zwar wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen eines gerechtfertigten Grundes erfolgt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnis einvernehmlich im Rahmen einer Schlichtung erfolgt oder bei einem Kind bis zu dessen 1. Lebensjahres.
Voraussetzungen MINI-ASPI:
a) Die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit erfüllen;
b) Mindestens 13 Wochen in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit an Versicherungsbeiträgen eingezahlt haben;
c) Es sind hingegen keine Beitragsvoraussetzungen von mindestens zwei Jahren wie bei der ASPI für den Anspruch auf eine Auszahlung der finanziellen Leistung durch die MINI ASPI verlangt.
75 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Entlohnung in den Fällen wo diese durchschnittliche Entlohnung für das Jahr 2013 gleich oder weniger als 1.180 Euro beträgt (Obergrenze welche vom Gesetz festgelegt worden ist);
Dauer der finanziellen Leistung
Die finanzielle Leistung steht für
das Jahr 2013 wie folgt zu:

Für acht Monate für die Versicherten welche jünger als 50 Jahre alt sind:
Für 12 Monate für die Versicherten welche 50 oder mehr Jahre alt sind.

Die MINI-ASPI wird hingegen monatlich ausbezahlt und zwar für eine Anzahl an Wochen, welche der Hälfte der in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses versicherten Wochen entspricht.
Die neuen Bestimmungen sehen aber eine schrittweise Erhöhung des Auszahlungszeitraumes der ASPI in den Jahren 2013 und 2014 vor.
Kalenderjahr Lebensalter Dauer der Auszahlung
2013 Unter 50 Jahren
Über 50 Jahren
8 Monate
12 Monate
2014 Unter 50 Jahren
Von 50 bis 54 Jahren
Über 54 Jahren
8 Monate
12 Monate
14 Monate
Quelle/Infographik: Helmuth Renzler
Einreichtermine
Der Anspruch auf die finanzielle Leistung beginnt ab dem 8. Tag der Arbeitsbeendigung bzw. dem darauffolgenden Tag der Antragstellung. Die Anträge sind ausschließlich telematisch zu stellen und zwar innerhalb von zwei Monaten ab Anspruchsvoraussetzung. Um diesen Termin feststellen zu können,wird Bezug genommen auf den zweiten Tag des übernächsten Monats und zwar unabhängig davon wie viele Tage ein Monat hat.
Formblatt RED
Das Nationalinstitut für Soziale Fürsorge NISF/INPS hat in Jänner an Tausende von Rentnern das Formblatt RED Solet-10 versendet. Mit diesem Schreiben werden die Rentner aufgerufen das Einkommen des Jahres 2010 mitzuteilen.Wer das Einkommen nicht deklariert, der läuft Gefahr, dass die Rente nicht mehr ausbezahlt wird wird. Die Einkommen müssen innerhalb 28 Februar 2013 mitgeteilt werden. Die Einkommensmodelle RED können im Patronat ausgefüllt und telematisch verschickt werden.
Das RED ist auf jeden Fall zu machen, unabhängig davon, ob 2011 bereits ein RED und/oder eine Steuererklärung gemacht wurde.