Dienstleistungen des ASGB
Steuerfreie Einkommen
Einkommen aus geringfügiger freier Mitarbeit, die mit Wertgutscheinsystem „Voucher“ vergütet wurden, brauchen anlässlich der Steuererklärung nicht besteuert werden, da hier bereits ein fixer Steuersatz in Abzug gebracht wurde.
Ebenso frei sind Einkommen gemäß Art. 69, 2. Absatz des Präs. Dek. 917/1986 von bis zu 7.500 Euro jährlich: Es handelt sich dabei um Einkommen aus der Tätigkeit für Amateursportvereine sowie um Einkommen aus der Tätigkeit als künstlerische Leiter z.B. Kapellmeister, Chorleiter usw.• Nach wie vor steuerfrei sind die erhaltenen Alimente für die Kinder; können also auch nicht vom Unterhaltszahler bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Allerdings müssen die Alimente die der ex Ehepartner erhält besteuert werden und können vom Unterhaltszahler anlässlich der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.