Dienstleistungen des ASGB
Parlamentswahlen

Ausgleichsruhetage für Mitglieder des Wahlausschusses

Für Arbeitnehmer mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag, die zu Mitgliedern des Wahlausschusses ernannt wurden, gilt die Zeit der Abwesenheit während der Wahlen sowie für den Zeitraum der Abstimmung als Arbeitszeit in jeder Hinsicht. Wahlhelfer, Listenvertreter oder Wachpersonal haben außerdem Anrecht auf Ausgleichsruhetage für die gearbeiteten arbeitsfreien Tage. Diese Ausgleichsruhetage sind mit den betrieblichen Anforderungen sowie mit dem Arbeitgeber abzusprechen. In diesem Zusammenhang erinnert die Ausrichtung des Verfassungsgerichtshofes, wonach der Arbeitnehmer das Anrecht hat den Ausgleichsruhetag für den Sonntag sowie für den arbeitsfreien Samstag (wenn wenn die normale Arbeitszeit von Montag bis Freitag geht) in der Zeit unmittelbar nach den Wahlen zu genießen. In anderen Worten, die Arbeitnehmer haben das Recht an beiden Tagen nach den Wahlen (Dienstag und Mittwoch) bzw. am Tag nach der Wahl (wenn der Samstag ein normaler Arbeitstag ist) den Ausgleich in Anspruch zu nehmen.

Dienstleistungen des ASGB

Abschreibung Sanierungsspesen

Abschreibung 36 Prozent
Für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten gilt folgende Regelung: Spesen bis zum 25. Juni 2012 können mit 36 Prozent abgeschrieben werden mit einer Obergrenze von 48.000 Euro pro Immobilieneinheit; ab dem 26. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2013 beträgt der Abschreibsatz 50 Prozent und eine Obergrenze von 96.000 Euro pro Immobilie; ab dem 1. Juli 2013 gilt wieder die alte Regelung mit 36 Prozent und 48.000 Euro.
Abschreibung 55 Prozent
Bis zum 30. Juni 2013 ist es noch möglich die Abschreibung im Ausmaß von 55 Prozent für energetisches Sanieren in Anspruch zu nehmen. Es gelten je nach Art der ausgeführten Arbeiten Obergrenzen von 30.000 bis 100.000 Euro. Weiterhin aufrecht bleibt die Bestimmung der ENEA Meldung, die innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der Arbeiten von einem Techniker/Geometer telematisch verschickt werden muss. Die Meldung muss unter anderem die technischen Details zur Energieeinsparung enthalten. Ab 1. Juli 2013 besteht nur mehr die Möglichkeit der 36-prozentigen Abschreibung.
Mitteilung für die Fortführung der Arbeiten 55 Prozent
Sollten die Arbeiten bereits im Jahr 2012 (oder auch vorher) begonnen haben, so ist auch heuer wieder eine eigene Mitteilung an die Agentur der Einnahmen über die Fortführung der Arbeiten zu versenden. Diese Mitteilung muss innerhalb der ersten 90 Tage des Kalenderjahres gemacht werden, heuer also bis spätestens 31.März. Für die Mitteilung werden die Rechnungen welche 2012 bezahlt wurden und ein Katasterauszug benötigt. Die ASGB-Büros sind behilflich bei der Abfassung dieser Erklärung.