Verbrauchertelegramm

Rechnungen und Dokumente gut aufbewahren

Wie lange sollte man Rechnungen und Dokumente aufbewahren? Eine Frage, die wir uns stellen, wenn wir alte Unterlagen durchsehen: ist das nun Altpapier oder ein wichtiges Dokument? Leider gibt es immer noch Fälle, in denen VerbraucherInnen die Rechnungen nur wenige Monate nach deren Fälligkeit und Bezahlung wegwerfen: somit könnte eine auf diese Rechnung zustehende Gutschrift (oder auch nur die Bezahlung der Rechnung selbst) nicht mehr einwandfrei bewiesen werden.
Auf der Homepage der Verbraucherzentrale (www.verbraucherzentrale.it) steht eine Liste der wichtigsten Aufbewahrungsfristen zur Verfügung. Nicht immer entsprechen die empfohlenen Aufbewahrungsfristen den gesetzlichen Verjährungsfristen; im Zweifelsfall ist es sicher besser, die Dokumente etwas länger aufzubewahren.
Einige praktische Beispiele
Abonnement TV (Zahlungsbelege): 10 Jahre
Autosteuer (Zahlungsbeleg): drei Jahre nach Fälligkeit, empfohlen mindestens fünf Jahre
Darlehen (Zahlungsbeleg für Ratenzahlungen): für immer
Dokumente für die Steuererklärung: bis zum Ablauf des vierten Jahres nach Hinterlegung der Steuererklärung, empfohlen mindestens sechs bis sieben Jahre
Kassabelege für Einkäufe: 26 Monate (gelten auch für Garantierechte); bei Belegen aus chemischem Papier besser eine Kopie machen, da diese nicht so lange lesbar bleiben.
Kontoauszüge: zehn Jahre
Mieten (Zahlungsbelege): fünf Jahre
Rechnungsbelege für IMU-Zahlungen: fünf Jahre ab dem Zahlungsjahr
Rechnungen Gas, Strom, Müllabfuhr: fünf Jahre vom Gesetz vorgeschrieben, zehn Jahre empfohlen
Telefonrechnungen für Festnetz und Mobiltelfon: zehn Jahre empfohlen
Versicherungen (Zxahlungsbelege): ein Jahr nach Fälligkeit
Verkehrsstrafmandate: fünf Jahre

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Sicher wohnen

Schutz vor Einbrüchen steuerlich absetzbar

Einen Einbruch in den eigenen vier Wänden zu erleiden bedeutet für viele Menschen einen großen Schock. Viele Einbrüche könnten jedoch durch Anwendung einfacher Vorsichtsmaßnahmen vermieden werden. Auch die Investition in Einbruchssicherungs-Maßnahmen ist gut angelegtes Geld; der Aufwand für solche Maßnahmen kann zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Schlimmer als der materielle Schaden ist fürdie Betroffenen meist die Vorstellung, sich in den eigenen vier Wänden nicht mehr sicher fühlen zu können.
Durch einen Rundgang im und außerhalb des Hauses können Schwachstellen oft bereits mit bloßem Auge erkannt werden. Dazu zählen z.B. Standardschlösser, schwache Mauerverankerungen, ungesicherte Türangeln, Kellerfenster ohne Zusatzschlösser, ungesicherte Gitterroste und vieles mehr.
Die Behebung solcher Schwachstellen am eigenen Gebäude bzw. der Wohnung erfolgt durch Maßnahmen zur Einbruchssicherung. Die Investition in Einbuchssicherungs-Maßnahmen kann von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden. Für Maßnahmen im Zeitraum zwischen 26. Juni 2012 bis einschließlich 30. Juni 2013 können 50 Prozent der Ausgaben (Betrag inklusive Mehrwertsteuer) abgesetzt werden; der Betrag muss zu gleichen Teilen auf zehn Jahre von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Im Grunde können all jene Maßnahmen steuerlich abgesetzt werden, welcheeinem Diebstahl vorbeugen bzw. die Sicherheit des Gebäudes fördern. Wichtig: bei der Bezahlung der Rechnung ist darauf zu achten, dass auf den Bankbelegen der Zahlungsgrund, sowie die eigene Steuernummer und die Steuer- bzw. Mehrwertsteuernummer der Firma angeführt werden. Weitere Informationenauf www.verbraucherzentrale.it/wohnen.