Verbrauchertelegramm
Rechnungen und Dokumente gut aufbewahren
Wie lange sollte man Rechnungen und Dokumente aufbewahren? Eine Frage, die wir uns stellen, wenn wir alte Unterlagen durchsehen: ist das nun Altpapier oder ein wichtiges Dokument? Leider gibt es immer noch Fälle, in denen VerbraucherInnen die Rechnungen nur wenige Monate nach deren Fälligkeit und Bezahlung wegwerfen: somit könnte eine auf diese Rechnung zustehende Gutschrift (oder auch nur die Bezahlung der Rechnung selbst) nicht mehr einwandfrei bewiesen werden.
Auf der Homepage der Verbraucherzentrale (www.verbraucherzentrale.it) steht eine Liste der wichtigsten Aufbewahrungsfristen zur Verfügung. Nicht immer entsprechen die empfohlenen Aufbewahrungsfristen den gesetzlichen Verjährungsfristen; im Zweifelsfall ist es sicher besser, die Dokumente etwas länger aufzubewahren.
Auf der Homepage der Verbraucherzentrale (www.verbraucherzentrale.it) steht eine Liste der wichtigsten Aufbewahrungsfristen zur Verfügung. Nicht immer entsprechen die empfohlenen Aufbewahrungsfristen den gesetzlichen Verjährungsfristen; im Zweifelsfall ist es sicher besser, die Dokumente etwas länger aufzubewahren.
Einige praktische Beispiele
Abonnement TV (Zahlungsbelege): 10 Jahre
Autosteuer (Zahlungsbeleg): drei Jahre nach Fälligkeit, empfohlen mindestens fünf Jahre
Darlehen (Zahlungsbeleg für Ratenzahlungen): für immer
Dokumente für die Steuererklärung: bis zum Ablauf des vierten Jahres nach Hinterlegung der Steuererklärung, empfohlen mindestens sechs bis sieben Jahre
Kassabelege für Einkäufe: 26 Monate (gelten auch für Garantierechte); bei Belegen aus chemischem Papier besser eine Kopie machen, da diese nicht so lange lesbar bleiben.
Kontoauszüge: zehn Jahre
Mieten (Zahlungsbelege): fünf Jahre
Rechnungsbelege für IMU-Zahlungen: fünf Jahre ab dem Zahlungsjahr
Rechnungen Gas, Strom, Müllabfuhr: fünf Jahre vom Gesetz vorgeschrieben, zehn Jahre empfohlen
Telefonrechnungen für Festnetz und Mobiltelfon: zehn Jahre empfohlen
Versicherungen (Zxahlungsbelege): ein Jahr nach Fälligkeit
Verkehrsstrafmandate: fünf Jahre