Dienstleistungen des ASGB

Der Landesbeitrag für zahnärztliche Leistungen

Mit Beschluss der Landesregierung vom 29.10.2012 Nr. 1608 wurden die Kriterien zur indirekten kurativen zahnärztlichen Betreuung abgeändert.
So fallen alle Rechnungen bzw. Honorarnoten von privaten Zahnärzten, welche ab ab 1. Januar 2013 ausgestellt werden, unter die neuen Bestimmungen.
Ausgenommen sind die Leistungen laut Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 16 vom 11. Mai 1988 in geltender Fassung (herausnehmbare und festsitzende Prothesen, Kronen, Brücke, herausnehmbare oder festsitzende Regulierungsapparate für Personen unter 18 Jahre). Für diese bleibt die derzeitige Regelung aufrecht (siehe Tebelle 2)
Die neuen Bestimmungen ab 1.1.2013:
Einkommen laut EEVE
Wohnsitz in Südtirol
Eintragung beim Gesundheitsdienst
Rechnung mindestens 200,00 €uro
die Rechnung muss innerhalb sechs Monate nach Ausstellungsdatum eingereicht werden
Im Jahr kann der Höchstbetrag von 300,00 €uro an Vergütungen nicht überschritten werden.
Für weitere Infos stehen die ASGB Büros gerne zur Verfügung.
In der Tabelle 1 sind die Vergütungen angegeben
Tabelle 1
Gesamtbetrag
der Rechnung
Verfügbarer
Betrag
  200,00 – 400,00 € 50,00€
  401,00 – 600,00 € 75,00€
  601,00 – 800,00 € 100,00€
  801,00 – 1.000,00 € 125,00€
1.001,00– 1.200,00 € 150,00€
1.201,00– 1.400,00 € 175,00€
über 1.400,00 € 200,00€
Tabelle 2
herausnehmbare
Prothese
maximal 55,00€*
(je Element)
festsitzende Prothese
(Krone oder Brücke)
maximal 241,00€*
(je Element)
herausnehmbarer
Regulierungsapparat
(Person unter 18 Jahre)
maximal
1.949,00 €*
festsitzender
Regulierungsapparat
(Person unter 18 Jahre)
maximal
2.635,00 €*
* der Betrag wird laut Einkommenssituation der Familie, welche durch die EEVE Erklärung festgestellt wird, errechnet und kann zwischen null €uro und dem Maximalbetrag laut Tabelle 2 liegen. Das bedeutet, liegt das Familieneinkommen laut EEVE beim Faktor der wirtschaftlichen Lage bis 1,5, so werden 100% des Maximalbetrages ausbezahlt. Erhöht sich der Faktor der wirtschaftlichen Lage Richtung 3, so vermindert sich der Maximalbetrag linear. Wenn der Faktor 3 erreicht wird, gibt es noch 20% des Maximabetrages. Bei Überschreitung des Faktors 3 gibt es keinen Beitrag mehr. Falls die Vergütung die 50,00 € nicht erreicht, erlischt das Anrecht auf die selbe.

Dienstleistungen des ASGB

Frage&Antwort

Wie bereits in vorhergehenden AKTIV-Ausgaben, veröffentlichen wir auch in unserer aktuellen Zeitung einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. In der aktuellen Ausgabe beschäftigt sich unsere Mitarbeiterin Waltraud Wörndle mit Fragen rund um das regionale Familiengeld.


Wer kann um das Regionale Familiengeld ansuchen?
Das Regionale Familiengeld ist eine finanzielle Zulage, die ab dem 2. Kind bis zum 18. Lebensjahr bzw. ab dem 1. Kind bis zum 7. Lebensjahr nach Einkommen und Vermögen gestaffelt ausbezahlt wird.

Wie wird das Familiengeld berechnet?Es gibt Einkommensgrenzen nach Anzahl der Kinder. Zudem werden nun mit der EEVE-Erklärung bei lohnabhängiger Arbeit zehn Prozent vom Einkommen in Abzug gebracht. Ebenso werden jetzt die Arztspesen laut Steuererklärung, bezahlte Mieten bzw. Zinsen auf Hypothekardarlehen vom Einkommen abgezogen. Eskann also durchaus vorkommen, dass mit dem neuen Berechnungsmodus viele erneut Anrecht auf das Familiengeld haben. Die entsprechenden Gesuche können in unseren ASGB Büros jederzeit ohne Terminvereinbarung gemacht werden.

Bis wann kann man das Gesuch um das Regionale Familiengeld für dasJahr 2013 einreichen?
Grundsätzlich kann das Gesuch mit der entsprechenden EEVE Erklärung innerhalb 31. Dezember 2012 eingereicht werden. Es gibt auch die Möglichkeit im Laufe des Jahres 2013 das Gesuch einzureichen, allerdings mit Laufzeit ab Gesuchstellung.