Für alle Bürger, welche ab 1. Jänner erstmals für einen Beitrag zur Bezahlung der Miete ansuchen ist der jeweilige Sozialsprengel der richtige Ansprechpartner.
Ab 1. Jänner 2013 wird nämlich das bisher vom Institut für den Sozialen Wohnbau ausgezahlte Wohngeld und das von den Sozialsprengelnausgezahlte Mietgeld zu einer einzigen Leistung, genannt Mietbeitrag, zusammengeführt. Diese wird aber, auch was die Bedingungen für den Anspruch anbelangt, wesentlich abgeändert. Für den Bezug des Mietbeitrages ist die Vorlage der EEVE Erklärung bei den Sozialsprengeln notwendig.
Für die Erstellung der EEVE Erklärungen werden folgende Dokumente benötigt:
Anagrafische Daten
Gültige Identitätskarte
Gültige Steuernummer
Invaliditätsnachweis
Genaue Adresse des aktuellen Wohnortes falls
nicht dem Wohnsitz entsprechend
Einkommen
Formblatt 730 oder UNICO
Formblatt CUD
Mwst. Erklärung (Selbständige)
IRAP Erklärung (Selbständige)
Ausländische Einkommen, die nicht im Fbl. 730 oder UNICO aufscheinen
Mietvertrag für die Erstwohnung und Angabe eventueller Beiträge für die Miete
Landwirtschaftliche Einkommen
Angabe der Großvieheinheiten
Erschwernispunkte
Angabe in Quadratmeter: Obstbau, Gemüseanbau, Weinbau, Beerenanbau, Gartenbau, Felder und Wiesen
Forstwirtschaft: Jährlicher Hiebsatz in Kubikmetern.
Weitere Dokumente:
Trennungs- bzw. Scheidungsurteil bzw. -dekret.
Immobilien
Gebäude- bzw. Grundkatasterauszug
Immobilien im Ausland und Angabe der Nettowohnfläche
Bewegliches Vermögen
ABI und CAB Nummer der Bank
Saldo zum 31.12. des Vorjahres des beweglichen Vermögens
Dokumente über alle Arten des beweglichen Vermögens, wie Kapitalisierungsverträge, Versicherungspolizzen mit Kapitalisierung, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Staatspapiere, Depotscheine, Investmentfonds usw.
Keinen Anspruch auf den Mietbeitrag haben jene Bürger, welche die von der Landesregierung festgelegten Nettoeinkommensgrenzen, berechnet mit den Regeln der EEVE, laut nachfolgender Tabelle überschreiten:
Familienmitglieder |
Nettoeinkommen
laut EEVE Berechnung |
Monat |
Jahr |
1 Person |
1.321,92€ |
15.863,04€ |
2 Personen |
1.729,51€ |
20.754,12€ |
3 Personen |
2.247,26€ |
26.967,12€ |
4 Personen |
2.709,94€ |
32.519,28€ |
5 Personen |
3.139,56€ |
37.674,72€ |
6 Personen |
3.525,12€ |
42.301,44€ |
Für all jene, welche das Wohngeld bereits bisher über das Institut für den Sozialen Wohnbau bezogen haben ändert sich bis zur ersten natürlichen Vertragsfälligkeit (max. vier Jahre) nichts. Nach der ersten natürlichen Vertragsfälligkeit kann dann nur mehr über den Sozialsprengel um den Mietbeitrag angesucht werden.