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Feiertagsarbeit im Dezember

Für die Beschäftigten der Handelsbetriebe, welche im Dezember an den vorgesehenen Sonntagen und am 8. Dezember arbeiten, gelten folgende Bestimmungen:
Die Arbeitsleistung, die an dem als wöchentlicher Ruhetag vorgesehenen Goldenen Sonntag und am Silbernen Sonntag und am 8. Dezember erbracht wird, muss mit 95 Prozent vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntage Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt. Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.

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Auch 2012 keine Prämie im Handelssektor

Auch in diesem Jahr hat die statistische Datenerhebung der Handelskammer Bozen einen negativen Index (-2,4 Prozent) für die Produktivitätssteigerung im Südtiroler Handels- und Dienstleistungssektor, bezogen auf das Jahr 2011, ergeben. Dieses Ergebnis, welches auf den Daten des letzten Jahres sowie auf dem Durchschnitt des vergangenen Dreijahreszeitraumes basiert, ist wie in den Jahren zuvor auf die anhaltende Wirtschaftskrise zurückzuführen.
Somit besteht für die Beschäftigten dieses Sektor im Jahr 2012 kein Anrecht auf die Produktivitätsprämie. Es bleibt zu hoffen, dass sich die wirtschaftliche Lage schon ab dem nächsten Jahr wieder erholt, damit diese Prämie verbunden mit einer Produktivitätssteigerung im gesamten Sektor wieder ausbezahlt werden kann.