Bau & Holz

Studienreise 2012 nach Tirol


Die Vorstandsmitglieder bei der Betriebsbesichtigung

Die Vorstandsmitglieder bei der Betriebsbesichtigung
Die diesjährige zweitägige Studienreise der Fachgewerkschaft Bau und Holz im ASGB führte die 14 Vorstandsmitglieder am 12. und 13. Oktober unter der Leitung der Fachsekretäre Werner Blaas und Friedl Oberlechner nach St.Johann in Tirol, wo unter fachkundigen Führung von Herrn Manfred Agerer die Firma FRITZ EGGER GmbH, eines der führenden europäischen Unternehmen in den Bereichen Spanplatten, Produkten für den Möbel- und Innenausbau sowie Fußböden, besichtigtet wurde. 1961 gegründet, ist die Fa. EGGER GmbH mittlerweile auf 17 Werke in sieben Ländern mit insgesamt 6.800 Mitarbeitern gewachsen; davon sind allein im Stammwerk in St. Johann in Tirol 930 Beschäftigte. Nach einem gemeinsamen Mittagessen in der betriebsinternen Kantine ging es gut gelaunt weiter in unsere Unterkunft ins Hotel Christina nach Pertisau am schönen Achensee, wo nach einem ergiebigen Abendessen der Rest des Abends in geselliger Runde ausklang. Am nächsten Tag stand noch ein Besuch bei den berühmten Swarowski–Kristallwelten in Wattens auf dem Programm, bevor wir dann die Heimreise nach Südtirol antraten.

Handel
Handel

Feiertagsarbeit im Dezember

Für die Beschäftigten der Handelsbetriebe, welche im Dezember an den vorgesehenen Sonntagen und am 8. Dezember arbeiten, gelten folgende Bestimmungen:
Die Arbeitsleistung, die an dem als wöchentlicher Ruhetag vorgesehenen Goldenen Sonntag und am Silbernen Sonntag und am 8. Dezember erbracht wird, muss mit 95 Prozent vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntage Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt. Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.