Verbrauchertelegramm
Ab 1. Juli gelten neuen Roaming Tarife

Telefonieren im EU-Ausland jetzt billiger



Für die zahlreichen Verbraucher, die in einem anderen EU Land Urlaub machen wollen, gibt es eine gute Nachricht: mit dem Handy nach Hause telefonieren, SMS schreiben und mobiles Surfen im EU-Ausland wird günstiger.
Die neuen Kosten:
ausgehender Anruf maximal 0,27 Euro
plus MwSt. pro Minute;
ein im Ausland angenommener Anruf
maximal 0,08 Euro plus MwSt. pro Minute;
versandte SMS 9 Cent plus MwSt.;
erhaltene SMS: kostenlos;
Daten Roaming: max. 70 Cent plus MwSt. pro Megabyte (MB) für Datenabruf oder Internet-Surfen im Ausland (abgerechnet wird pro Kilobyte).
Diese Obergrenzen sind lediglich Höchstpreise, die jeweiligen Mobilfunkanbieter können natürlich bessere Konditionen anbieten.
Achtung: Die neuen Höchstpreise gelten nicht außerhalb der EU wie beispielsweise in der Schweiz, Kroatien oder in der Türkei.

Verbrauchertelegramm

Stempelsteuer auf Bankkonten: so kann sie vermieden werden


Seit Jahresbeginn gibt es immer wieder Zweifel in Bezug auf die Stempelsteuer; Klarheit schafft nun ein Dekret des Wirtschaftsministeriums (vom 24.05.2012, veröffentlicht am 01.06.2012). Seit 1. Jänner 2012 beträgt die jährliche Stempelsteuer auf Kontoauszüge und Sparbücher (Banken oder Post) 34,20 Euro für natürliche Personen und 100 Euro für juridische Personen. Wie nun das Dekret bestätigt hat, sind Konten oder Sparbücher, deren mittlere Einlage weniger als 5.000 Euro beträgt, von der Stempelsteuer befreit. Vorsicht: hat ein Kunde bei einer Bank mehrere Konten oder Sparbücher, die zwar einzeln unter 5.000 Euro liegen, in Summe aber darüber sind, ist die Stempelsteuer auch geschuldet, und zwar für jedes Vertragsverhältnis. In Bezug auf die „mittlere Einlage“ und die Perioden, die für Berechnung herangezogen werden, legt das Dekret fest, dass die Steuer auf den jeweiligen Zeitraum bezogen ist, wenn die Kontoauszüge über das Jahr verteilt periodisch zugesandt werden, oder das Konto mitten im Jahr eröffnet oder geschlossen wird. Um also festzustellen, ob die Steuer z.B. für das erste Trimester im Jahr geschuldet wird, muss die „mittlere Einlage“ eben jenes Trimesters herangezogen werden.