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Karriere – wer will noch Chef werden?

Ein zusammenfassender Bericht aus einem interessanten Artikel mit diesem Titel, der im „Manager Magazin“ vom August 2012 erschienen ist



Der Hochschullehrer Konstantin Korotov der an der European School of Management and Technology unterrichtet, wird in letzter Zeit immer wieder mit dem Problem konfrontiert, dass für viele talentierte und gut ausgebildete junge Menschen die Karriereleiter im Führungsmanagement immer weniger das angestrebte Ziel ist. Junge Talente werden von Unternehmern zur Veredelung ihrer Führungsaufgaben nach Berlin in diese, von deutschen Unternehmern gegründete private Hochschule geschickt. In den letzten fünf Jahren steigt der Trend der führungsunwilligen Topkräfte stetig aber sicher an, die Scheu vor dem klassischen hierarchischen Aufstiegsmodell wächst, so dass es Unternehmern nicht erspart bleiben wird, sich mit diesem Phänomen auseinander zu setzen. In einer wissenschaftlichen Studie will er aufzeigen, warum diese Entwicklung von den besten Köpfen „ja zur Fachkarriere und nein zur Führungskarriere“ überhaupt entstanden ist und wie man ihr wirkungsvoll begegnen könnte. Klar belegt schon heute eine Umfrage des deutschen Führungskräfteverband, dass die Bereitschaft, wie Führungsverantwortung zu übernehmen und die Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren, Ziele zu definieren und Prozessfortschritte zu überwachen, oder berufliche Ziele über die privaten Belange zu stellen, aber auch der Wunsch nach einem hierarchischen Aufstieg zu Gunsten von mehr Zeit für Familie und Freunde zu haben und der Wunsch nach echter Work-Life-Balance gewichen sind. An der Spitze der Karriere-Verweigerer steht die „Genaration Y“, welche man die zwischen 1981 und 1994 Geborenen bezeichnet, die ihre schulische Laufbahn beendet haben, schon einige Jahre Berufserfahrung aufzuweisen haben und auf den Wechsel der Führungsebene vorbereitet werden. Der hohe Leistungsdruck und wenig Zeit fürs Privatleben sind die häufigsten genannten Motive für einen Verzicht auf den Karrieresprung. Als weitere Gründe folgen keine Lust auf Personalverantwortung und Administration, interne Ränkespiele und Sorge um den Verlust professioneller Identität. Es ist aber nicht so, dass die Kuschelgeneration nicht leistungsbereit ist, sie verstehen sich als Bannerträger der Sinnsuche im Job, sie will gestalten, aber in einem kleinen gemütlichen Rahmen. Stressresistenz und Problembereitschaft haben deutlich abgenommen, sie wollen und können dies nicht mehr als Werte leben, dafür wollen sie etwas bewegen, aber bitte ohne Konflikte und ohne Befehle. Die Selbstverwirklichung lebt sich im Gestaltungsdrang aus, die Arbeit soll spannend, abwechslungsreich und sinnvoll sein, wobei ihnen die Auseinandersetzung an Sachthemen wichtiger ist als die Übernahme von Verantwortung im Personalwesen.
Große wie auch kleinere Unternehmen stehen vor der Herausforderung, über Führung nachzudenken, ihre Komplexität in Frage zu stellen, damit sie wieder attraktiver wird. Laut IBM-Studie von 1500 CEOs wird die Komplexität der Führungsaufgabe weltweit als die größte Herausforderung benannt. Sie hat ein Rekordhoch erreicht und man setzt sich mit den Fragen auseinander, wie kam es zu dieser Entwicklung und wie begegnet man ihr. So prophezeien heute schon Spitzenmanager, dass es künftig weniger Hierarchien und kleinere Einheiten geben wird, welche nicht mehr protokollarisch geführt werden, sondern virtuell. Weiters wird die eigene Vorbildfunktion eine besondere Bedeutung haben; mit Werten führen und sie selbst leben wird die zukünftige Herausforderung der Führungsspitze sein, so dass die „verwöhnte Kuschelgeneration“ ihre Sehnsucht nach Weltverbesserung in ihrer Arbeit erfüllen kann und ihr nicht den Rücken zudreht.

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Die Arbeitsmarktreform - Gesetz vom 28. Juni 2012, Nr. 92

Das italienische Parlament hat am 27. Juni 2012 die Arbeitsrechtsreform verabschiedet. Diese ist in vier verschiedene Bereiche unterteilt: Arbeitsverträge, aktive Arbeitsmarktpolitik, soziale Abfederungsmaßnahmen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.



Im folgenden ein kurzer Überblick über die Neuerungen:

A) Arbeitsverträge
Befristeter Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag kann immer dann befristet werden, wenn technische, produktive, organisatorische, oder ersatzmäßige Gründe vorliegen. Wenn diese Gründe vorliegen, ist ein befristeter Arbeitsvertrag ein gleichwertiger Arbeitsvertrag.
Der befristete Arbeitsvertrag muss einen schriftlichen Termin enthalten, wann das Arbeitsverhältnis endet.

Was sich ändert: Die Anstellungen mit befristetem Arbeitsvertrag verteuern sich für die Unternehmen; die Sozialbeiträge steigen um 1,4 Prozent um das neue Arbeitslosengeld (Aspi) zu finanzieren. Sollte das befristete Arbeitsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden, hat der Arbeitgeber Anrecht auf eine teilweise Rückvergütung der zusätzlich bezahlten Sozialbeiträge (bis zu sechs Monate der bereits bezahlten Beiträge). Die Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, mit aufeinander folgenden befristeten Verträgen, ist bis zu einer Höchstdauer von 36 Monaten zulässig. Zwischen einer befristeten Beschäftigung und der nächsten beim gleichen Arbeitgeber ist eine Unterbrechung von mindestens 60 Tagen vorgeschrieben. Wenn der befristete Arbeitsvertrag eine Dauer von mindestens sechs Monaten hat, sind mindestens 90 Tage Unterbrechung vorgeschrieben. Der befristete Arbeitsvertrag kann nach Ablauf höchstens für 30 Tage verlängert werden (höchstens 50 Tage bei einer Befristung ab sechs Monaten). Für diese Verlängerung ist eine vorherige Meldung an das Arbeitsamt erforderlich.

Lehrverhältnis
Das Lehrverhältnis ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag für unter 30jährige. Man unterscheidet zwischen drei Arten von Lehrverhältnissen (traditionelle Lehre, Spezialisierungslehre, Diplom-Lehre). Abgesehen von den Saisonbetrieben beträgt die Mindestdauer der Lehre sechs Monate.

Was sich ändert: Ab 1. Jänner des kommenden Jahres, darf das Verhältnis zwischen Lehrlingen und qualifizierten Arbeitskräften in Betrieben mit weniger als zehn Angestellten nicht mehr als 1:1 betragen, in größeren Betrieben nicht mehr als 3:2. Ziel dieser Änderungen ist, das Lehrverhältnis zum wichtigsten Zugang zur Beschäftigung zu machen.


Projektarbeit
Bei der Projektarbeit handelt es sich um eine selbstständige, zeitlich begrenzte Tätigkeit, die kein normales, untergeordnetes Arbeitsverhältnis darstellt.

Was sich ändert: Projektmitarbeiter dürfen nur mehr für ein klar Projekt darf nicht mit dem Unternehmenszweck des Auftraggebers übereinstimmen. Das Endergebnis, das durch das Projekt erreicht werden soll, muss in schriftlicher Form festgeschrieben werden. Die Vergütungen dürfen die für den jeweiligen Sektor festgelegten Mindestbeiträge nicht unterschreiten.
Ab kommendem Jahr steigen die Sozialbeiträge für die Projektarbeiter auf 28 Prozent. Bis zum Jahr 2018 ist eine weitere stufenweise Erhöhung auf 33 Prozent vorgesehen, um den Beitragssatz schrittweise dem der abhängig Beschäftigten anzupassen.

Arbeit auf Abruf
Die Arbeit auf Abruf stellt ein abhängiges Arbeitsverhältnis dar, bei dem sich der Arbeitnehmer für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zur Verfügung des Arbeitgebers stellt.

Was sich ändert: Das Mindestalter sinkt von 25 Jahre auf 24 Jahre, während das Höchstalter von 45 auf 55 Jahre steigt. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, für Arbeiten die mehr als 30 Tage dauern, präventiv an die zuständige Arbeitsbehörde Meldung zu erstatten. Sollte dies nicht geschehen, ist eine Strafzahlung zu leisten. Keine generelle Anwendbarkeit an Wochenenden bzw. zur Urlaubszeit sind mehr vorgesehen, aber bereits bestehende Verträge gelten noch ein Jahr ab Inkrafttreten ( bis 17. Juli 2013) der neuen Regelung. Jeder einzelne Abruf muss per Fax, Email oder SMS gemeldet werden.


Gelegentliche Zusatzbeschäftigung
Für gelegentliche Zusatzbeschäftigungen erfolgt die Entlohnung mit Lohngutscheinen (Voucher). Damit wird die Sozialversicherung gewährleistet.

Was sich ändert: Künftig müssen die Voucher nummeriert und mit Datum versehen sein. Die Arbeitsmarktreform ermöglicht die gelegentliche Zusatzbeschäftigung in allen Sektoren, von Seiten jedes Auftraggebers mit jedem Arbeiter (außer einiger Ausnahmen im Landwirtschaftlichen Sektor), bis zu einer Maximalentschädigung von 5.000 Euro jährlich. Im Unterschied zur vorher gültigen Regel, gilt das Limit von 5.000 Euro nicht mehr pro Auftraggeber, sondern darf die 5.000 Euro jährlich, alle Auftraggeber zusammengerechnet, nicht überschreiten. Im landwirtschaftlichen Sektor wird die bisher gültige Regelung, mit einigen Einschränkungen bestätigt: Hausfrauen werden zukünftig von der Ausübung der gelegentlichen Zusatzbeschäftigung ausgeschlossen, Pensionisten und Studenten unter 25 Jahren können weiterhin mittels Voucher bezahlt werden. Arbeiten für landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 7.000 Euro Umsatz dürfen nicht von Personen, die im Vorjahr in den Personallisten der landwirtschaftlichen Arbeiter geführt wurden ausgeübt werden.
Arbeiten zugunsten Handelsbetrieben und Freiberuflern dürfen pro Auftraggeber nicht 2.000 Euro überschreiten, alle Arbeiten zusammen dürfen jährlich nicht 5.000 Euro überschreiten. In bestimmten Fällen sind Voucher auch im öffentlichen Dienst einsetzbar.
Empfänger von Arbeitslosengeld haben die Möglichkeit pro Auftraggeber 3.000 Euro für gelegentliche Zusatzbeschäftigung zu verdienen, natürlich immer nur bis zu einem Limit von 5.000 Euro jährlich.

Scheinselbständige
Wenn ein Selbständiger mit eigener Mehrwertsteuernummer für einen Auftraggeber tätig ist, darf es sich nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handeln.

Was sich ändert: Scheinselbständigkeit wird vermutet, wenn zwei der folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Die Leistung für den gleichen Auftraggeber erfolgt für die Dauer von mehr als acht Monaten in einem Jahr.
Der Beauftragte verfügt über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb
Der Selbständige bezieht durch die Leistung von einem Auftraggeber mehr als 80 Prozent seiner freiberuflichen Tätigkeit.
Wenn ein Scheinselbständigkeit festgestellt wird, wird das Auftragsverhältnis mit dem Selbständigen vom Beginn der Tätigkeit an in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.

B) Abänderung des Kündigungsschutzes
(Artikel 18 des Arbeiterstatuts)

Neuregelung der Rechtsfolgen bei unbegründeter bzw. ungerechtfertigter Entlassung durch Betriebe über 15 Beschäftigten:

Diskriminierende Entlassung: Rückwirkende Wiedereinstellung und Nachzahlung des Lohns (mindestens fünf Monatsgehälter). Bei Verzicht der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung zusätzliche Entschädigung in Höhe von 15 Monatsgehältern (gilt auch für Betriebe bis zu 15 Beschäftigten)
Ungerechtfertigte Entlassung aus gerechtem Grund oder gerechtfertigtem Anlass: Rückwirkende Wiedereinstellung und Schadenersatz von maximal 12 Monatsgehältern. Bei Verzicht der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung zusätzlich Entschädigung in Höhe von 15 Monatsgehältern
Entlassungen aus wirtschaftlich-organisatorischen Gründen: Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten sind verpflichtet, einen Schlichtungsversuch beim Arbeitsservice zu beantragen, bevor sie Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen entlassen können.

In allen anderen Fällen ungerechtfertigter Entlassung ist keine Wiedereinstellung mehr vorgesehen, sondern allein ein Schadenersatz von 12 bis 24 Monatsgehältern (bei reinen Formfehlern 6 bis 12 Monatsgehälter)

C) Kündigung von Seiten des
Arbeitnehmers
Als Kündigung bezeichnet man den Rücktritt vom Arbeitsvertrag von Seiten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Kollektivvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen einzuhalten, ansonsten muss er eine Schadenersatzzahlung leisten.

Was sich ändert: Die Kündigungen bzw. einvernehmliche Auflösungen der Arbeitsverhältnisses müssen durch eine Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Abmeldeformular bestätigt werden.
Alternativ dazu kann die Selbstkündigung bei den Arbeitsvermittlungszentren bestätigt werden. Falls der Arbeitnehmer die Kündigung nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber ihn dazu auffordern, dies innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen. Kündigungen in blanko werden mit einer Strafe bis zu 30.000 Euro belegt.

D) Arbeitslosenunterstützung
und Lohnausgleich

Ausdehnung des Anwendungsbereiches auch auf Lehrlinge, Genossenschaftsmitglieder und Projektmitarbeiter;
Zusammenführung von Arbeitslosen- und Mobilitätsgeld;
Einheitliche Bezugsdauer von 12 Monaten (18 bei über- 55-Jährigen);
Übergangszeit für die Mobilität (bis 2016);
Ausdehnung des Lohnausgleichs auf alle Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten durch Gründung eigener Fonds, die vom INPS verwaltet werden;
Möglichkeit für die bilateralen Körperschaften, zusätzliche Sozialleistungen vorzusehen.

Weitere Maßnahmen
Teilzeit: Rücktritt von den elastischen bzw. flexiblen Klauseln aus familiären oder gesundheitlichen Gründen;
Regelung der Praktika in Staat-Regionen-Konferenz;
Berechnung der Pflichtquote für die Aufnahme von Menschen mit Behinderung;
ein Tag Freistellung für die Väter, Betreuungsgutscheine;
Kündigungen innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes sind beim Arbeitsinspektorat zu bestätigen (bisher nur Kündigungen innerhalb des 1. Lebensjahres).