Thema

Südtirol: Ohne Altbausanierung
kein Klimaland


So erfolgreich die Förderungen des Landes und des Staates, gemeinsam mit der Verwirklichung des KlimaHaus Modelles mittlerweile bei Neubauten sind, so fern scheint die Verwirklichung der politischen Vision Klimaland Südtirol, wenn wir uns die nackten Zahlen anschauen.
Drei Viertel aller Südtiroler Wohnungen sind älter als 25 Jahre und weisen einen Primärenergieverbrauch bis zum Dreifachen der sogenannten „C-Klasse“ nach KlimaHaus Einstufung auf.
In jener Zeit wurde so gut wie nie an einen Vollwärmeschutz gedacht, weder bei den Außenwänden, dem Dach, noch bei den Fenstern und es kamen fast nur fossile Energieträger zum Einsatz. Gleichzeitig hat in allen Bereichen und insbesondere im Fensterbau die technische Innovation zu enormen Verbesserungen der Dämmwerte geführt.
Diese Fakten lassen erahnen wie enorm die Energieverschwendung bzw. das Energiesparpotential ist.
Es gibt viel zu tun! Die Politik ist gefordert die entsprechenden Rahmenbedingungen zu verwirklichen, damit eine Innovationswelle auch den Altbestand energetisch auf das Niveau zumindest einer KlimaHaus „C-Klasse“ bringt. Eine Anpassung und Neuausrichtung der Landesförderung für Energiesparmaßnahmen ist dringend notwendig, da das Land bei den staatlichen Steuerabschreibungen zur Zeit wohl keine Möglichkeit der Einflussnahme hat. Der ASGB hat entsprechende Vorschläge bereits an die zuständigen Politiker weitergeleitet.
Für Altbauten gibt es mittlerweile viele Möglichkeiten, das Gebäude dem heutigen Stand der Dämmungs- und Energiespartechnik anzupassen.


Die Vorteile liegen auf der Hand
Der Bewohner eines energetisch sanierten Gebäudes profitiert durch deutlich höheren Wohnkomfort und stark reduzierte Heizkosten. Nicht zu vergessen und immer wichtiger, angesichts der zunehmenden „Tropenhitze“ im Sommer, ist der positive Effekt der Außendämmung auch auf die geringere Aufheizung der Innenräume.
Der Eigentümer schützt sein Gebäude vor Schäden, hervorgerufen durch undichte Gebäudehüllen, Tauwasserbildung oder Schimmelpilz. Zudem erhöht er dessen Wert bei Verkauf oder Vermietung. Denn bereits heute ist die Angabe der Energieeffizienz bei jeder Immobilienveräußerung Pflicht und wird in Zukunft maßgeblich den zu erzielenden Preis bzw. die Werterhaltung mitbestimmen.
Sanierungen sind sowohl kapital- als auch arbeitsintensiv und somit eine Maßnahme zur Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufes und der Arbeitsplatzerhaltung. Innovation wird gefördert und qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen.
Weniger verheizte fossile Brennstoffe bedeuten weniger Treibhausgase, weniger Rauchgase und weniger Feinstaub und leisten somit einen entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz.
Nachfolgend die zur Zeit vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen bzw. die entsprechende Landesförderung (Stand September 2012):


Steuerabzug für Sanierungen
(Ges. 449/97) von 50 bzw. 36 Prozent
Der Prozentsatz des Steuerabzuges für Sanierungen wurde seit Juni 2012 von 36 auf 50 Prozent erhöht und gleichzeitig auch der Höchstbetrag der Ausgaben auf welchen der Steuerabzug anwendbar ist von 48.000 auf 96.000 Euro. Diese beiden Abänderungen gelten bis zum 30. Juni 2013. Anschließend wird der Steuerabzug, voraussichtlich, wieder mit den vorher genannten Höchstgrenzen Anwendung finden.

Berechtigte

Die Eigentümer, die zusammenlebenden Familienangehörigen, die Mieter, die Leihnehmer und die Inhaber eines Realrechtes, von Wohngebäuden und deren Zubehör.

Wichtige Schritte

Bei der Gemeinde informieren ob eine Baukonzession, Bauermächtigung oder Baubeginnmeldung für die Durchführung der Arbeiten, notwendig ist. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, falls es sich um Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung in der Wohnung handelt, eine Meldung an das Bauamt der jeweiligen Gemeinde zu machen bzw. sich bestätigen zu lassen, dass es sich um Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung handelt, für welche keine oben vorgesehene Meldung notwendig ist. Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Einzige Ausnahme ist der Abbruch und originalgetreue Wiederaufbau eines Gebäudes, welcher nicht als Neubau bewertet wird.
Bei Bau oder Kauf einer Garage muss im registrierten Kauf(vor)vertrag bzw. der Baukonzession die Garage als Zubehör für die Wohnung aufscheinen und sie muss als solche im Grundbuch eingetragen werden.
Alle Zahlungen ausschließlich mit Banküberweisung durchführen und dem Schalterbeamten mitteilen, dass es eine Überweisung im Sinne des Gesetzes Nr. 449/97 ist!
Alle Arbeiten nur gegen Rechnung bezahlen und die Firma auf den eventuell anzuwendenden begünstigten Mehrwertsteuersatz von 10 Prozent aufmerksam machen. Außerdem muss, wenn es sich um Arbeiten der ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung handelt, beim Vorhandensein von bedeutenden Gütern, der begünstigte Anteil getrennt von jenem mit dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz angeführt werden. Bei gleichzeitiger Erweiterung eines Wohngebäudes müssen die Ausgaben für die Erweiterung separat verrechnet werden und dürfen nicht abgeschrieben werden.
Eine Erklärung der Firma über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und die ordnungsgemäße Einzahlung der Sozialbeiträge verlangen. Eventuelle Meldung an das Amt für technischen Arbeitsschutz K. M. Gamperstraße, 1 Bozen (laut Legislativdekret 494/96 ist die Baufirma zur Meldung verpflichtet, bei Baustellen mit über 200 Mann/Einheiten bzw. besonderer Gefährlichkeit).
Alle Rechnungen und die Banküberweisungsbestätigungen mit Angabe des Gesetzes und den Steuernummern des Begünstigten und des Überweisenden aufbewahren und bei der nächsten Steuererklärung mitbringen.
Die Steuerabschreibung für Sanierungen laut Ges. 449/97 ist mit eventuellen Landesbeiträgen vereinbar, wobei jedoch nur der jeweils zu Lasten verbliebene Betrag bei der Steuerabsetzung berücksichtigt werden darf.


Steuerabzug für energetische Sanierungen
(Ges. 296/2006) von 55 Prozent

Der Steuerabzug für energetische Sanierungen wurde im August, bei der Umwandlung in ein Gesetz, durch eine Abänderung des ursprünglichen Dekretes vom Juni 2012, bis zum 30. Juni 2013 zu denselben Bedingungen wie bisher und im Ausmaß von 55 Prozent bestätigt.

Berechtigte
Die Eigentümer, die zusammenlebenden Familienangehörigen, die Mieter, die Leihnehmer und die Besitzer eines Realrechtes, sei es von Wohn- als auch von gewerblichen Gebäuden und deren Zubehör. Auch juristische Personen, Gesellschaften bzw. Körperschaften und Betriebsinhaber können die Steuerbegünstigung beanspruchen.

Art der Energiesparmaßnahmen

Maßnahme laut Abs. 344: Maßnahmen, welche die Erreichung der staatlich vorgeschriebenen Energiekennzahl eines gesamten Gebäudes ermöglichen. Die Maßnahmen sind im Detail nicht festgelegt, sodass grundsätzlich die Spesen für jede Art von Eingriff, welcher Auswirkungen auf die Verringerung des Primärenergieverbrauches für die Heizung eines Gebäudes hat, abziehbar sind, sofern obiger Grenzwert erreicht wird. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 100.000 Euro je Gebäude bzw. für die allgemeinen Anteile eines Kondominiums.
Maßnahme laut Abs. 345: Maßnahmen zur Verringerung des Wärmedurchgangskoeffizienten, innerhalb der vorgesehenen Grenzwerte, der vertikalen Strukturen (Wände) und der horizontalen Strukturen (Böden und Geschossdecken zu unbeheizten Räumen, Dächer) der Außenhülle eines Gebäudes und/oder der Fassadenverglasungen bzw. Fenster (inklusiv Fensterstöcken bzw. eventuellen eingebauten Verschattungsmechanismen wie Rollokästen und Rollos u.s.w.). Die Maßnahmen laut Abs. 345 können ein ganzes Gebäude betreffen oder auch nur einzelne Teile bzw. Wohnungen. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 60.000 Euro je Baueinheit.
Maßnahme laut Abs. 346: Einbau von Sonnenkollektoren zur Warmwasseraufbereitung. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 60.000,00 € je Baueinheit.
Maßnahme laut Abs. 347: Erneuerung einer bestehenden Heizanlage durch Einbau eines Heizkessels mit Brennwerttechnik und gleichzeitige Anpassung der Heizungsregelung (Thermostatventile bzw. witterungsgeführte Regelung) an die Vorgaben laut Durchführungsbestimmung. Die selbe Förderung ist ab 2008 auch für den Einbau von Wärmepumpen bzw. Erdwärmeheizsystemen vorgesehen. Der zulässige Höchstbetrag des Steuerabzuges für diese Maßnahme ist 30.000 Euro.

Voraussetzungen

Alle Maßnahmen müssen bereits bestehende und beheizte Gebäude betreffen. Somit sind Neubauten bzw. Erweiterungen von der Förderung ausgeschlossen. Einzige Ausnahme ist der Abbruch und originalgetreue Wiederaufbau eines Gebäudes, welcher nicht als Neubau bewertet wird.
Die Zahlungen müssen mit Banküberweisung erfolgen, wobei auf der Überweisung der Zahlungsgrund (Ges. 296/2006), die Steuernummer/Mehrwertsteuernummer des Überweisenden und die Steuernummer/Mehrwertsteuernummer des Begünstigten angegeben werden müssen. Bei Maßnahmen welche die allgemeinen Teile eines Kondominiums betreffen muss eine Kopie des Beschlusses der Miteigentümerversammlung und der Tausendsteltabelle aufbewahrt und anlässlich der Steuererklärung vorgezeigt werden.

Für den Steuerabzug notwendige Dokumente

a) Bestätigung eines zugelassenen
Sachverständigen:

Die Maßnahmen müssen durch einen zugelassenen Sachverständigen (Ingenieur, Architekt, Geometer oder Fachingenieur) bestätigt werden. Für den Austausch von Fenstern bzw. der Heizkessel mit einer Leistung unter 100 kW und den Einbau von Sonnenkollektoren kann obige Bestätigung auch durch eine Zertifizierung der Herstellerfirma ersetzt werden.

b) KlimaHaus Energieausweis bzw. Energetischer Nachweis:

Der Steuerpflichtige, welcher die Abschreibungsmöglichkeit nutzen will, muss, zur Zertifizierung des Primärenergieverbrauches für die Heizung des Gebäudes entweder den KlimaHaus Energieausweis, oder einen von einem Techniker, welcher im Berufsalbum der Ingenieure, Architekten, Geometer oder Fachingenieure eingetragen ist, unterzeichneten energetischen Nachweis, laut Anlage A der Durchführungsbestimmung, erwerben.
Für die Maßnahme laut Abs. 344 ist der KlimaHaus Energieausweis verbindlich vorgeschrieben.
Für den Einbau von Fenstern mit Wärmeschutzverglasung in einzelnen Wohneinheiten bzw. von Sonnenkollektoren ist weder ein KlimaHaus Energieausweis noch ein energetischer Nachweis notwendig.
Der KlimaHaus Energieausweis bzw. der energetische Nachweis muss nach der durchgeführten Energiesparmaßnahme ausgestellt worden sein. Die Spesen für den vorhin genannten KlimaHaus Energieausweis bzw. energetischen Nachweis können ebenfalls von der Steuer abgezogen werden.

c) Technischer Bericht über die durchgeführten Maßnahmen:

Die durchgeführte Energiesparmaßnahme muss mittels eines unter Anlage E der Durchführungsbestimmung vorgesehenen technischen Berichtes von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker, genau laut Vorgabe, beschrieben und unterzeichnet werden. Im technischen Bericht müssen u. a. die voraussichtliche Ersparnis an Primärenergie für die Heizung, die Kosten der Maßnahmen bzw. die für den Steuerabzug beanspruchten Kosten und jene des Technikers, welche ebenfalls abgezogen werden können, angeführt werden. Für den Einbau von Fenstern mit Wärmeschutzverglasung bzw. von Sonnenkollektoren genügt die vereinfachte Version, unter Anlage „F“ der Durchführungsbestimmungen, des technischen Berichtes, welche auch vom Beansprucher des Steuerabzuges selbst ausgefüllt und unterzeichnet werden kann.

d) Empfangsbestätigung der telematisch eingesandten Dokumente

Innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der Arbeiten muss der technische Bericht über die durchgeführten Maßnahmen und falls vorgesehen, der KlimaHaus Energieausweis bzw. der energetische Nachweis telematisch an die ENEA gesendet werden.
Der Steuerabzug für die energetische Sanierung laut Ges. 296/2006 ist mit eventuellen Landesbeiträgen nicht vereinbar!
Bei Gesamtsanierung eines Wohngebäudes kann für die vom Steuerabzug von 55 Prozent nicht betroffenen Arbeiten, auch der Steuerabzug von 36 Prozent beansprucht werden, sofern die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden.

Für Maßnahmen deren Zahlungen mehrere Kalenderjahre betreffen ist eine zusätzliche Mitteilung an die Agentur der Einnahmen notwendig.

Betroffene Steuerpflichtige

Die Mitteilung betrifft nur jene Steuerpflichtige, welche im laufenden Jahr energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen und diese über das Kalenderjahr hinaus fortführen, sofern auch die entsprechenden Zahlungen auf mehrere Kalenderjahre aufgeteilt werden.

Keine zusätzliche Mitteilung ist für folgende Fälle notwendig

Die Mitteilung muss nicht erfolgen, wenn die Sanierungsmaßnahmen im selben Jahr begonnen und abgeschlossen werden.
Ebenfalls keine Mitteilung ist dann notwendig, wenn die Sanierungsmaßnahmen zwar über mehrere Kalenderjahre fortgeführt werden, aber die Zahlungen alle im selben Kalenderjahr getätigt werden.

Versendung der Mitteilung
Diese Mitteilung an die Agentur der Einnahmen ist ausschließlich telematisch zu versenden. Die Mitteilung ist, spätestens, innerhalb 90 Tage nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die Arbeiten begonnen haben und die erste Vorauszahlung getätigt wurde, zu versenden.


LANDESFÖRDERUNG für Energiesparmaßnahmen
(30 Prozent)

Geförderte Maßnahmen

a) Austausch von Fenstern in Gebäuden unter Ensembleschutz
b) Fernheizwerke
c) Geothermische Wärmepumpen
d) Hackschnitzel- Pelletsheizanlagen
e) Photovoltaikanlagen ohne Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz
f) Sensibilisierungskampagnen
g) Stückholzvergaserkessel
h) Thermische Solaranlagen und Solaranlagen für die Raumheizung
i) Windkraftwerke ohne Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz
k) Wärmedämmung
von Außenmauern
l) Wärmedämmung von Dächern
m) Wärmerückgewinnung
aus Kühlung von Produkten.

Für die von privaten Hauseigentümern hauptsächlich in Frage kommenden Förderungen unter d), g), h), k) und l) gilt eine Mindestinvestitionssumme (ohne MwSt.) von 6.000 Euro. Die Förderung beträgt 30 Prozent der anerkannten Ausgaben (ohne MwSt.)

Bei Wärmedämmung an Gebäuden (Maßnahme k und l) gelten folgende Bedingungen:

Baukonzession vor
dem 12. Jänner 2005

Erreichung mindestens der
KlimaHaus „C“ Zertifizierung

Von einer Förderung für diese Maßnahme ausgeschlossen sind Aufbauten von neuen Stockwerken, Zubauten, Abbruch und Wiederaufbau.

Allgemeine Bedingungen
für jede Maßnahme ein eigenes Gesuch, einzureichen vor Beginn der entsprechenden Arbeiten.
a) Unternehmen müssen das Gesuch vor Ausstellung der ersten Rechnung – diese Maßnahme betreffend – einreichen.
b) bei privaten Antragstellern können eventuell Anzahlungsrechnungen und Planungsrechnungen vor dem Antragsdatum ausgestellt sein.

dem Gesuch (mit Stempelmarke) ist ein Kostenvoranschlag sowie die, falls vorgeschrieben, Genehmigung der Gemeinde für die durchzuführenden Arbeiten und je nach Maßnahme ein eigenes Datenblatt und ein technischer Bericht bei zu legen.

die Beitragsauszahlung erfolgt anhand der bezahlten Originalrechnungen, einzureichen bei schriftlicher Anfrage des Amtes.

Achtung! Es gilt ein Häufungsverbot mit anderen Beiträgen bzw. Begünstigungen jeglicher Art die von europäischen oder staatlichen Bestimmungen vorgesehen sind.

Gesuchabgabe und Auskünfte

Landesamt für Energieeinsparung

BOZEN, Mendelstraße 33, Parterre
Tel. 0471 414720
Fax 0471 414739
E-Mail: energieeinsparung@provinz.bz.it
Montag - Freitag: 9.00 - 12.00
Donnerstag: 8.30 - 13.00, 14.00 – 17.30

Infos und Vordrucke unter:

www.provinz.bz.it/de/dienste/dienste-az.asp?utm_
source=homepage-de&utm_medium=DiensteAZ&utm_content=E&utm_campaign=buergernetz&bnsvaz_svid=1009960

www.provinz.bz.it/umweltagentur/energie/
energieeffiziente-altbausanierung.asp

Nahrungsmittel
Mila und Senni (Milkon)

Erneuerung des Betriebsabkommens - Die wichtigsten Neuerungen



Normativer Teil

Arbeitszeit


Die bezahlte Pause von 25 Minuten wurde auf 30 bezahlte Minuten erhöht. Diese Regelung gilt ab 01.10.2012.

Betriebskantine
Die Selbstbeteiligung der Mitarbeiter beträgt weiterhin 2,70 Euro. Die Mitarbeiter, welche Nachtschicht haben, beteiligen sich mit 0,85 Euro für ein belegtes Brot.

Wirtschaftlicher Teil

Naturalleistungen
Den Mitarbeitern steht täglich ein Liter Milch und 2,5 Kg Butter monatlich zu, welche sie in Form von 78 Euro monatlich brutto ausbezahlt erhalten, die bedeutet eine Erhöhung dieses Betrag von 7 Euro (von 71 von78 Euro).

Produktivitätsprämie

Für das Jahr 2012 wird im März 2013 folgende Prämie in Auszahlung gebracht (siehe Tabelle). Als Basiswert wird für jeden Mitarbeiter, der seiner Einstufung entsprechende Grundlohn herangezogen; dieser verändert sich mit den tabellarischen Anpassungen laut Kollektivvertrag, wobei die jeweils zuletzt gültige Anhebung für die Berechnung der Prämie herangezogen wird.

Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds
Mit Wirksamkeit 01.10.2012 wird der Arbeitgeberbeitrag an den vom Mitarbeiter gewählten Zielfonds (Laborfonds/Raiffeisen, offener Pensionsfonds) auf 1,3 Prozentpunkte für alle betroffenen Mitarbeiter angehoben.

Zusatzkrankenversicherung

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Falle der Verlängerung des Abkommens vom 18. November 2010 und 28. November 2011 zur Krankenvorsorge auf territorialer Ebene jene Mitarbeiter, die dem lokalen Krankenabsicherungsfonds (derzeit Cesare Pozzo) beitreten, von einer eigenen Beitragsleistung befreit sind.

Der laut Kollektivvertrag vorgesehene Mitarbeiteranteil wird in diesem Fall vom Arbeitgeber übernommen.


Dauer und Gültigkeit des Vertrages
Der Vertrag gilt bis zum 30.09.2015; der wirtschaftliche Teil gilt bis zum 01.10.2014.