Chemie
Kollektivvertrag Gummi & Plastik-Industrie

Behandlung im Falle von Krankheit oder Unfall außerhalb der Arbeit



Die Vertragsparteien haben beschlossen, nachträglich den Art. 39 des Nationalen Kollektivvertrages für die Beschäftigten des Sektors Gummi und Plastik-Industrie wie folgt abzuändern: Nach Überschreitung der Höchstgrenze zur Beibehaltung des Arbeitsplatzes und der wirtschaftlichen Behandlung wegen einer schweren Krankheit, kann der/die Beschäftigte, nach schriftlichem Ansuchen, um einen unbezahlten Wartestand von bis zu fünf Monaten ansuchen. Dieser Wartestand wird für die Berechnung der Zeit für die Beibehaltung des Arbeitsplatzes nicht herangezogen. Für weitere Informationen steht der Sekretär des ASGB-Chemie/Bergbau, Kollege Markus Dibiasi gerne zur Verfügung.

Druck & Papier
Papier und Karton

Nationaler Kollektivvertrag am 13.09.2012 erneuert - Die wichtigsten Neuerungen



Die Gültigkeit wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2015 festgelegt.
Die Bestimmungen des interkonföderalen Abkommens vom 21. September 2011 und die neuen Bestimmungen über das Lehrlingswesen wurden in den Vertrag übernommen.
Der Artikel über die Einstufungen wurde in einigen Teilen abgeändert und den neuen Erfordernissen angepasst. Im Artikel über Arbeitszeit wurde für die Turnusarbeit in einigen Punkten abgeändert und die Möglichkeit geschaffen, für alle Beschäftigten eine Stundenbank einzuführen.
Die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit wurden verbessert.
Bei den Überstunden wird der EGV eine größere Mitsprache eingeräumt.
Es soll ein einheitlicher Sanitätsfonds für die Beschäftigten der grafischen Betriebe und der Betriebe im Sektor Papier und Karton eingerichtet werden und dieser soll mit 1. Januar 2014 operativ werden. Die Abwesenheit wegen Krankheit muss, wenn möglich, vor Arbeitsbeginn dem Betrieb mitgeteilt werden. Die Krankschreibung vom Arzt bzw. die Protokollnummer der telematischen Übermittlung muss innerhalb zwei Tagen an den Betrieb übermittelt werden.
Abwesenheiten wegen Krankheit von bis zu drei Tagen, werden für die Erreichung der Arbeitsplatzbeibehaltung doppelt berechnet. Dies gilt aber erst nach dem vierten Vorfall.
Ab 1 Januar 2013 werden einige Lohnelemente zusammengefasst.