aktuell
Erfolgreiche Intervention des ASGB bei Landesrat Theiner

Pflegegeld und bezahlter zweijähriger Wartestand laut Ges.104/92

Kurz zur Vorgeschichte: Mit Beschluss Nr. 1992 der Landesregierung vom 19.12.2011 wurde bestimmt, dass ab 1. Jänner 2012 der bezahlte maximal zweijährige Wartestand laut Ges. 104/92 nur mehr teilweise mit der Auszahlung des Pflegegeldes vereinbar ist und zwar in dem Sinne, dass für alle Pflegebedürftigen, ganz gleich welcher Stufe, nur mehr der Anspruch auf das Pflegegeld der ersten Stufe aufrecht geblieben wäre, sofern der Wartestand für mehr als zehn Tagen pro Monat beansprucht würde.
Diese offensichtlich ungerechte und nicht mit den Sozialpartnern abgesprochene Sparmaßnahme wurde vom ASGB mittels eines Briefes an Landesrat Theiner aufs Schärfste angeprangert und abgelehnt. Die Argumentation des ASGB lief im Wesentlichen darauf aus, dass diese Form der Unvereinbarkeit gerade jene, welche den höchsten Bedarf an Hilfe benötigen, wie jene der dritten oder vierten Pflegestufe, am stärksten benachteiligt. Außerdem wurde die Gefahr einer womöglich notwendigen Entlassung einer fest angestellten Pflegekraft beim Verlust von ca. 1.300 Euro Pflegegeld monatlich durch die Rückstufung von der vierten auf die erste Stufe deutlich gemacht.
Nach einem Antwortschreiben des zuständigen Abteilungsdirektors mit sehr schwachen Gegenargumenten ist es schließlich am 03.04.2012 zu einer Aussprache zwischen dem Vorsitzenden des ASGB Tony Tschenett gemeinsam mit Leitungsausschussmitglied Priska Auer und Landesrat Theiner gekommen. Offensichtlich konnten die vom ASGB mit einer fundierten Problembeschreibung vorgebrachten Argumente den Landesrat von deren Stichhaltigkeit überzeugen, denn am 18. Juni 2012 wurde obiger Beschluss im Sinne des ASGB Vorschlages abgeändert.
Die aktuelle Situation ist also folgende, dass bei Beanspruchung des bezahlten maximal zweijährigen Wartestandes laut Ges. 104/92 von mehr als zehn Tagen im Monat das ausbezahlte Pflegegeld des betroffenen Monats von der 4. Stufe auf die 3., von der 3. Stufe auf die 2. und von der 2. Stufe auf die 1. verringert wird. Der Anspruch auf das Pflegegeld für die 1. Stufe bleibt auf jeden Fall erhalten.

aktuell
Wohnbauförderung

Abänderung des Landesgesetzes

Am 8. Juni d.J. wurde vom Landtag die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes genehmigt.
Die wichtigsten Abänderungen betreffen folgende Punkte
Die Erhöhung der vorgesehenen Darlehensbeträge zur Berechnung der Förderung von 10.000 Euro für Gesuchsteller, welche sich verpflichten in ihre Hausgemeinschaft Geschwister mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent aufzunehmen.
Die Errichtung einer Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau. Die entsprechenden Befugnisse können von den Gemeinden übertragen werden.
Eine Überschreibung der Wohnbauförderung bei Ableben eines Ehegatten kann auch dann erfolgen, wenn der hinterbliebene Ehegatte die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung nicht erfüllt sofern er die Wohnung tatsächlich bewohnt.
Die Landesregierung kann die Fördermaßnahmen erhöhen um die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude zu begünstigen.
Die Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau kann auch an Gesuchsteller mit Ansässigkeit in einer Nachbargemeinde erfolgen. Voraussetzung dafür ist allerdings das Einverständnis der beiden betroffenen Gemeinden.
Gesuchsteller um Sozialwohnung welche die angebotene, angemessene Wohnung ablehnen, werden aus der Rangordnung gestrichen und können für acht Jahre nicht mehr ansuchen.
Ein sehr delikates Kapitel der Gesetzesänderungen betrifft das Wohngeld.
Für den Bezug des Wohngeldes wird mittels der Gesetzesänderung ein Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Familie und Jahr festgeschrieben, welcher aber bereits seit Jahren angewandt wurde. Neu ist hingegen, dass Beträge bis zu 50 Euro monatlich nicht mehr ausgezahlt werden, während bisher Beträge zwischen zehn und 50 Euro einmal jährlich als Gesamtsumme ausbezahlt wurden. Diese Maßnahme dürfte laut Auskunft von Mitarbeitern des Wohnbauinstitutes in erster Linie Alleinstehende mit kleinen Wohnungen und höherem Einkommen treffen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Politik endlich verstehen muss, dass heutzutage auch 600 Euro als Jahresbetrag für die meisten Bürger keine Kleinigkeit ist und dass die öffentliche Hand wenn sie schon „kleine" Beträge nicht auszahlt, das selbe Prinzip auch beim Kassieren anwenden sollte.
In den Übergangs- und Schlussbestimmungen erfolgt die Abschaffung des Wohngeldes in der heutigen Form, ausgenommen sind Inhaber von Mietverträgen, welche bereits vor dem 1. Jänner 2013 das Wohngeld bezogen haben. Für diese sieht eine Übergangsregelung vor, dass, bis zur ersten Fälligkeit des Mietvertrages, das Wohngeld zu denselben Bedingungen weiter ausgezahlt wird. Neue Anträge sind ab 1. Jänner 2013 bei den Sozialsprengeln einzureichen. Die Voraussetzungen dafür und die entsprechenden Beträge werden mittels Durchführungsbestimmungen von der Landesregierung definiert.
Kommentar
Die Art und Weise wie die Abänderung des Landesgesetzes und insbesondere des Wohngeldes von Seiten der Politik angegangen wurde ist wahrlich kein Beispiel für gute, transparente und demokratische Verwaltung. Es ist verständlich, dass sich bei den Beziehern des Wohngeldes zunehmend Unruhe und Besorgnis verbreitet hat, vor allem da gerade in Zeiten, in denen die Besitzer von Immobilien die drastisch zunehmende Steuerbelastung auch für vermietete Immobilien (IMU) auf die Mieten abzuwälzen versuchen. Eine gute, transparente und demokratische Verwaltung hätte bereits vor der Abänderung des Landesgesetzes die Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und diese dann zusammen mit statistischen Daten und Modellrechnungen über die soziale Treffsicherheit der abgeänderten Maßnahmen den Sozialpartnern zur Begutachtung vorgelegt und diese anschließend mit einem gemeinsamen Konsens versehen der Bevölkerung vorgestellt und erklärt.