Verbrauchertelegramm
Auszahlung der Renten an Zivilinvaliden

Diese kann über jede Bank erfolgen

Vor einiger Zeit hatten sich Mitglieder der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), EmpfängerInnen von Zivilinvaliditätsrenten mit einem Problem an die VZS gewandt: nach den Richtlinien der Landesverwaltung konnte diese Rente ausschließlich am Schalter eines Postamts behoben werden, oder aber mittels Überweisung auf ein Kontokorrent bei einer Bank in der Wohnsitzgemeinde (lautend auf den Namen des Renteninhabers) ausbezahlt werden. Die VZS hat die ganze Angelegenheit dem Wirtschafts- und Finanzministerium zur Prüfung vorgelegt. Vor kurzem traf nun die Antwort des Ministeriums ein, welche klarstellte, dass „Die Empfänger einer Rente (...) die Auszahlung der Rente auf ein Kontokorrent, welches auf ihren Namen lautet, verlangen können". Fazit: die Auszahlung der Rente kann auf ein Kontokorrent bei jedem Bankinstitut, das auf den Renteninhaber lautet, erfolgen. Unabhängig davon, ob die Bank in Südtirol oder außerhalb liegt, oder es sich um eine Online-Bank handelt.

Verbrauchertelegramm

Neue Bestimmungen für Heizanlagen

Seit 1. Jänner 2012 gelten neue Bestimmungen zu den Heizanlagen: in Zukunft entfällt die jährliche Abgasmessung für kleine Öl- bzw. Gasheizungen, wie sie häufig in Einzelwohnungen zu finden sind. Für größere Anlagen wurden die Bestimmungen hingegen verschärft und vor allem werden erstmals auch Holzheizungen jährlich kontrolliert.
Betroffen sind sowohl Öl- und Gasheizungen, als auch Holzheizanlagen. Die neuen Bestimmungen legen die Emissionsgrenzwerte, die Regelmäßigkeit und die Art der Kontrollen der Heizanlagen je nach Anlagengröße fest.
Wie bereits seit Jahren bewährt, muss der Betreiber auch mit der neuen Regelung seine Öl- oder Gasheizanlage einmal im Jahr von einem ermächtigten Kaminkehrer messen lassen. Damit ist die Anlage stets gut eingestellt und Emissionen und Verbrauch werden auf einem optimalen Niveau gehalten. Neu ist allerdings, dass die Bestimmungen nur mehr für Öl- und Gasheizanlagen über 35 Kilowatt gelten, bei diesen aber die Grenzwerte angepasst wurden, während bisher auch kleinere Anlagen über 15 KW in Betracht gezogen wurden.
Neu ist weiters, dass mit der neuen Bestimmung erstmalig auch Holzheizanlagen über 35 Kilowatt in Betracht gezogen werden: Auch bei diesen muss ab dem 1. Jänner 2012 ein Mal im Jahr eine Emissionsmessung durch den ermächtigten Kaminkehrer durchgeführt werden.
Die Liste der ermächtigten Kaminkehrer ist unter www.provinz.bz.it/umweltagentur/ einsehbar. Das Ergebnis der Messungen muss der Kaminkehrer dem Betreiber mittels einer entsprechenden Bescheinigung zustellen.
Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol Beilage zur Ausgabe Nr. 09/16