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Änderungen des Beitrages für Erziehungs- und Pflegezeiten

Beitrag Erziehungszeiten
Wer innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes nicht erwerbstätig ist oder teilzeitbeschäftigt ist, kann für die Rentenabsicherung einen Beitrag der Region erhalten. Voraussetzung ist u.a. die Rentenabsicherung durch freiwillige Weiterversicherung beim NISF/INPS, Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds.
Beitrag Pflegezeiten
Der Zuschuss ist ein Beitrag für die Rentenabsicherung der Zeiträume, in denen keine sozialversicherte Tätigkeit ausgeübt wird, um pflegebedürftige Angehörige zu pflegen. Auch hier gilt u.a. Zahlung freiwilliger Versicherungsbeiträge beim NISF/INPS bzw. Zahlung in einen Rentenzusatzfonds als Voraussetzung.
Neu ist ab 2012 bei Zahlung in einen Zusatzrentenfonds
Für beide Leistungen müssen die AntragstellerInnen nicht mehr den Betrag an den Zusatzrentenfonds vorstrecken! Das zuständige Amt zahlt direkt den Beitrag an den Zusatzrentenfonds ein. Wir erinnern daran, dass die Ansuchen um Beitrag Erziehungszeiten und Beitrag Pflegezeiten innerhalb 30. Juni 2012 (Bezugsjahr 2011) zu stellen sind. Nähere Informationen dazu erteilt unsere PatronatsmitarbeiterInnen.

SBR

Änderungen zum regionalen Familienpaket

Im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol Nr. 7 vom 14. Februar 2012 wurden Änderungen zum regionalen Familienpaket veröffentlicht.
Änderungen des regionalen Familiengeldes
Das regionale Familiengeld steht zu, bei mindestens zwei minderjährigen Kindern bzw. bei einem Kind, für die ersten sieben Lebensjahre oder einem behinderten Kind, unter Berücksichtigung bestimmter Einkommensgrenzen.
Bis jetzt hatten alle Anrecht auf das regionale Familiengeld, die seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol hatten oder einen historischen Beleg des Wohnsitzes von fünfzehn Jahren in der Region nachweisen konnten, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichen des Gesuches.
Dies wurde abgeändert und seit 01. Januar 2012 können italienische Staatsbürger das regionale Familiengeld beantragen, wenn sie mindestens einen Tag vor Antragstellung ihren Wohnsitz in der Region haben.
Alle anderen EU-Bürger müssen nicht mehr den Wohnsitz in der Region haben, sondern in der Region eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit nachgehen.
Für Nicht-EU-Bürger gilt weiterhin der Nachweis des fünfjährigen Wohnsitzes, gleichzeitig wurde der historische Wohnsitz von fünfzehn Jahren abgeschafft. Bisher wurde beim ersten Ansuchen das regionale Familiengeld mit dem Monat nach Antragstellung ausbezahlt, es war keine Nachzahlung vorgesehen. Neu ist, sollte der Erstantrag binnen neunzig Tagen nach Geburt des Kindes gestellt werden, wird das Familiengeld ab dem ersten Monat nach Geburt gewährt.
Weiterhin aufrecht bleibt, dass das regionale Familiengeld jährlich von September bis Dezember erneuert werden muss. Dafür muss immer auch die EEVE-Einkommens- und Vermögenserklärung gemacht werden.
Die MitarbeiterInnen des Patronates SBR stehen für weitere Auskünfte gerne jederzeit zur Verfügung und sind bei den Anträgen gerne behilflich.