Verbrauchertelegramm
Bericht über Fluggastrechte

Anzahl der Beschwerden steigt um knapp 60 Prozent

Am 28. Oktober 2011 hat das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) den neuen Fluggastrechte-Report vorgestellt. Von den 71.292 EU-Bürgern, die sich im Jahr 2010 an das ECC-Net gewandt haben, berichteten 12.622 von einer Verletzung ihrer Rechte als Flugpassagiere; durchschnittlich konnte für die Verbraucher ein Betrag von 509 Euro eingeholt werden. Dank der Vermittlungstätigkeit zwischen den Verbrauchern und den Fluggesellschaften durch die EVZ, konnte bei immerhin 31 Prozent der behandelten Fälle eine gütliche Einigung erzielt werden. Die Anzahl der vom ECC-Net bearbeiteten Fluggastrechte-Fälle ist im Jahr 2010 um 59 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (damals gab es nur knapp 8.000 Reklamationen); eine beeindruckende Zahl wenn man bedenkt, dass die Gesamtzahl der behandelten Reklamationen „nur" um 27 Prozent angestiegen ist.
Weitere Informationen zum Fluggastrechte-Bericht auf www.euroconsumatori.org.

Thema

Pensionsreform Monti 2011

Seit 01. Januar 2012 gelten neue Pensionsbestimmungen, die aufgrund der Sparmaßnahmen der Regierung Monti eingeführt worden sind. Hier die wichtigsten Neuerungen.
Pensionsberechnung
Der Pensionsanteil ab 01. Januar 2012 wird ausschließlich nach dem Beitragssystem errechnet. Der Pensionsanteil bis 31. Dezember 2011 wird weiterhin nach den bis dahin geltenden Bestimmungen errechnet. Wer also bis 31. Dezember 1995 18 Versicherungsjahre nachweisen kann, erhält weiterhin seinen Pensionsanteil bis 31. Dezember 2011 nach dem Entlohnungssystem berechnet.
Pensionsvoraussetzungen
Für alle, die innerhalb 31.12. 2011 die Pensionsvoraussetzungen (Alters- bzw. Dienstaltersrente) erreicht haben, greifen die bis dahin geltenden Bestimmungen. Sie müssen das entsprechende Rentenantrittsfenster abwarten und können dann in Pension gehen.
Für alle, die ab dem 01.01.2012 die Pensionsvoraussetzungen erreichen, gelten keine Rentenantrittsfenster mehr. Die Rente läuft mit dem Monat nach Pensionsvoraussetzung an.
Es wird zwischen zwei Rentenarten unterschieden:
1. Altersrente
2. vorzeitige Altersrente - „pensione anticipata"
Altersrente
Für Frauen in der Privatwirtschaft gilt ein Mindestlebensalter, dass in den nächsten Jahren kontinuierlich steigen wird. Hinzu kommt die Erhöhung des Pensionsantrittsalters laut ISTAT-Daten ab 2013 (bereits beschlossen drei Monate). 2016 sollte eine weitere Erhöhung laut ISTAT-Daten erfolgen (wahrscheinlich vier Monate). Ab dem Jahr 2019 soll die Anpassung an die Lebenserwartung laut ISTAT im Zweijahresrhythmus erfolgen. Für selbständige Frauen bzw. Frauen, die im Sonderfonds des NISF/INPS eingetragen sind (freie Mitarbeiterinnen) gilt folgendes Mindestlebensalter. Auch hier kommt die Erhöhung laut durchschnittlicher Lebenserwartung laut ISTAT im Jahr 2013 und 2016 dazu. Ab dem Jahr 2019 soll die Anpassung an die Lebenserwartung im Zweijahresrhythmus erfolgen.
Für Männer in der Privatwirtschaft, Selbständige, jene, die in der Sonderverwaltung des NISF/INPS für freie Mitarbeiter eingetragen sind, Männer und Frauen des öffentlichen Dienstes gilt folgendes Mindestlebensalter. Auch hier kommt die Erhöhung laut durchschnittlicher Lebenserwartung laut ISTAT im Jahr 2013 und 2016 dazu. Ab dem Jahr 2019 soll die Anpassung an die Lebenserwartung im Zweijahresrhythmus erfolgen.
Das Mindestlebensalter für das Anrecht auf eine Altersrente soll ab 2018 für alle gleich sein. Das Gesetz sieht vor, dass das Mindestlebensalter spätestens ab 2021 nicht unter 67 liegen darf (derzeit 66).
Flexible Regelung des Rentenantrittes der Altersrente bis zum 70. Lebensjahr
Das Aufschieben des Rentenantrittes bis zum 70. Lebensjahres soll gefördert werden. Die Umwandlungskoeffizienten für die Berechnung der Rente nach dem Beitragssystem werden neu ermittelt und werden bis zum 70. Lebensjahr ausgeweitet (derzeit bis zum 65. Lebensjahr), will also heißen: je höher das Lebensalter zum Zeitpunkt des Rentenantrittes, desto günstiger der Umwandlungskoeffizient.
Vorzeitige Altersrente – pensione anticipata, Ex-Dienstaltersrente
Für alle, die ab 01.01.2012 die Pensionsvoraussetzungen erreichen, gibt es keine Dienstaltersrente (40 Jahre unabhängig vom Lebensalter oder Quote) mehr. Die neue vorzeitige Rente unterscheidet nicht mehr zwischen lohnabhängiger oder selbständiger Tätigkeit, privat oder öffentlich. Auch hier kommt die Erhöhung laut durchschnittlicher Lebenserwartung laut ISTAT im Jahr 2013 und 2016 dazu. Ab dem Jahr 2019 soll die Anpassung an die Lebenserwartung im Zweijahresrhythmus erfolgen.
Rentenabzug auf die vorzeitige Rente bei Fehlen eines Mindestlebensalters
Die vorzeitige Rente kann unabhängig vom Lebensalter beantragt werden. Wenn aber das Rentenantrittsalter unter 62 liegt, wird der Rentenbetrag gekürzt, um ein Prozent für das 60. und 61. Lebensjahr, um zwei Prozent für die restlichen fehlenden Lebensjahre. Beispiel: Rentenantritt mit 59, dann beträgt die monatliche Kürzung der Rente vier Prozent (das ganze Leben lang).
Die Rentenkürzung bezieht sich auf den Rentenanteil, der bis 2011 angereift ist (also bei den Rentnern der nächsten Jahre auf den Anteil errechnet nach dem Entlohnungssystem).
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer im Privatsektor der Jahrgänge 1951/1952
ArbeitnehmerInnen im Privatsektor, die innerhalb 31.12.2012 Pensionsvoraussetzungen nach den alten Regelungen erreicht hätten (Quote oder Altersrente/Frauen), fallen in Sonderbestimmungen:
alle, die innerhalb 31.12.2012 die Quote 96 erreicht hätten (also 61 und 35 Beitragsjahre oder 60 und 36 Beitragsjahre)
alle lohnabhängigen Frauen, die innerhalb 31.12.2012 60 Jahre alt werden und mindestens 20 Versicherungsjahre nachweisen können.
Für diese gibt es die Möglichkeit, mit 64 die Altersrente anzutreten, wenn dies vorteilhafter ist als die generelle Regelung.
Beispiel 1: Arbeitnehmer wird im Juni 2012 60 Jahre alt und hat 36 Beitragsjahre (also Quote 96). Laut alter Regelung hätte er unter Einhaltung des Rentenantrittsfensters mit 01.07.2013 die Dienstaltersrente antreten können. Nach neuer Regelung geht er mit 01.07.2016 (also mit 64) in Altersrente.
Beispiel 2: lohnabhängige Frau wird im Februar 2012 60 Jahre alt. Sie geht mit den generellen Bestimmungen in Altersrente (2015: 63 Jahre und 9 Monate), also mit 01.12.2015.
Beispiel 3: lohnabhängige Frau wird im November 2012 60 Jahre alt. Sie geht mit der Sonderregelung, also mit 64 in Rente: 01.12.2016 (mit der generellen Regelung muss sie länger warten).
Sozialgeld
Für das Anrecht auf das Sozialgeld wird (neben den geltenden Einkommensgrenzen), das notwendige Lebensalter an die Lebenserwartung laut ISTAT ab 2013 angeglichen.
Schwerwiegende Tätigkeiten - „lavori usuranti"
Laut D.Lgs Nr. 67/2011 fallen unter anderem folgende Berufsgruppen in die schwerwiegenden Tätigkeiten:
Arbeiter in Bergwerken, Gruben und Tunneln – mit vorwiegender Tätigkeit Untertage
kontinuierliche Tätigkeiten bei hohen Temperaturen
Taucherarbeiten
Schiffsbau
Arbeiten mit Asbest
Arbeiten auf engstem Raum unter Druckluft
händische Arbeiten mit Glas und -produkten
Turnusarbeit mit Nachtarbeit (mindestens sechs aufeinanderfolgende Stunden) mit einer Unterteilung von 64 – 71 Nächten im Jahr, 72 – 77 Nächten im Jahr und über 78 Nächten im Jahr.
Fahrer von Personentransporten mit nicht weniger als neun Sitzplätzen
Die Voraussetzung ist weiterhin:
mindestens sieben Jahre schwerwiegende Tätigkeit (das Jahr der Pensionierung inbegriffen) in den letzten zehn Jahren vor Pensionierung, wer innerhalb 31.12.2017 die Pensionsvoraussetzungen erreicht.
Mindestens die Hälfte des Arbeitslebens, wer ab 01.01.2018 die Pensionsvoraussetzungen erreicht.
Wichtig: der Antrag um Anerkennung der schwerwiegenden Tätigkeiten muss immer innerhalb 01. März des Jahres angesucht werden, in dem die Pensionsvoraussetzungen erreicht werden.
Ausnahmeregelungen für vorzeitige Rente und Altersrente
Alle, die die Pensionsvoraussetzungen innerhalb 31.12.2011 nach den bis dahin geltenden Regeln erreicht haben, sind von den Neuerungen nicht betroffen, auch wenn das Rentenantrittsfenster erst in den Zeitraum nach dem 01.01.2012 fällt.
Frauen, die sich für die Option laut Art. 1, Abs. 9 des Ges. 243 vom 23.08.2004 entscheiden sind von den neuen Bestimmungen ausgeschlossen. Dies bedeutet:
Bis 31.12.2015 haben Frau, die sich für die Berechnung des gesamten Rentenbetrages nach dem Beitragssystem entschieden haben, weiterhin die Möglichkeit, mit 57 und 35 Beitragsjahren als Lohnabhängige und 35 Beitragsjahren und 58 als Selbständige in Pension zu gehen.
Für eine bestimmte Anzahl folgender Kategorien, die noch festgelegt werden muss, gelten auch weiterhin die alten Pensionsbestimmungen, auch wenn die Pensionsvoraussetzungen nach dem 1. Januar 2012 erreicht werden.
jene, die sich in staatlicher Mobilität befinden (laut Art. 4 und 24 , Ges. 223 vom 23.07.1991 und laut Art. 7, Abs. 6 und 7 des Ges. 223/991) wenn das Gewerkschaftsabkommen vor dem 04. Dezember 2011 abgeschlossen worden ist und die Betroffenen innerhalb der Mobilität die Pensionsvoraussetzungen erreichen.
Jene, die innerhalb 04.12.2011 die Ermächtigung zur freiwilligen Weiterversicherung erhalten haben.
Bestimmte Kategorien von Staatsbediensteten.
Blockierung der jährlichen Anpassung der Rente an die Lebenshaltungskosten
Die Anpassung an die Lebenshaltungskosten im Jahr 2012 steht nur monatlichen Bruttopensionen bis 1.405,05 Euro zu. Pensionen, die diesen Betrag übersteigen, erhalten keine Anpassung. Für 2013 muss erst entschieden werden.
INPDAP und ENPALS werden aufgehoben
Die Pensionsinstitute INPDAP und ENPALS werden dem NISF/INPS einverleibt. Die Sonderregelungen dieser Pensionsinstitute sollen aber weiterhin bestehen bleiben.
Für nähere Informationen können die Mitarbeiter des Patronates SBR jederzeit kontaktiert werden.