Dienstleistungen des ASGB

Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung

Eines der vorrangigen Ziele der Regierung Monti ist die Bekämpfung der Steuerhinterziehung. So kann die Agentur der Einnahmen seit dem 1. Jänner 2012 Einsicht in sämtliche Geschäftsvorfälle der Banken nehmen. Bei suspekten Behebungen oder Einlagen können Nachforschungen über die Herkunft der Beträge angestrengt werden. In diesem Zusammenhang könnten auch Konten von Arbeitnehmern und Rentnern kontrolliert werden. Dabei geht es vor allem um monatliche Schwarzzahlungen, die in vielen Bereichen leider zur Normalität gehören. Auch bisher wirkten sich Zahlungen außerhalb des Lohnstreifens in vielerlei Hinsicht bereits negativ auf die Arbeitnehmer aus. So werden diese Zahlungen bei der Berechnung verschiedener Lohnelemente nicht berücksichtigt, bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht miteinbezogen sowie bei der Berechnung der Arbeitslosenunterstützung außer Acht gelassen. Ein wesentlicher Nachteil ist jedoch, dass diese Gelder für die Berechnung der Rente und eventuellen Zusatzrente nicht zählen.
Es ist also in jeder Hinsicht davon abzuraten, Schwarzgelder zu kassieren, da jetzt zu den persönlichen Nachteilen in Bezug auf Arbeits- und Sozialrecht, der direkte finanzielle Schaden dazukommt, wenn die Verwaltung die Nachbesteuerung der erhaltenen Gelder mit Strafen und Zinsen vornimmt.
In diesem Zusammenhang müssen auch die Mietzahlungen erwähnt werden. Dort gibt es bereits sein einigen Jahren eine verstärkte Kontrolle um Schwarzzahlungen zu unterbinden. Es wird die Verhältnismäßigkeit der Miete zur Größe und Beschaffenheit der Wohnung ermittelt und wenn eine große Diskrepanz besteht, automatisch kontrolliert. Aufgrund der vereinfachten Einsichtnahme in die Konten von Mieter und Vermieter können diese Kontrollen nun noch gezielter durchgeführt werden.

Dienstleistungen des ASGB

Frage & Antwort

In dieser Ausgabe beschäftigt sich der Leiter unserer Dienstleistungsgesellschaft DGA, Christian Egger, mit den Steuerfreibeträgen für Kinder im Falle von Scheidung oder Trennung oder wenn ein Elternteil allein erziehend ist.
> Ich habe mich von meiner Frau letztes Jahr getrennt. Das Trennungsurteil wurde am 30.Mai unterschrieben. Wir haben zwei Kinder im Alter von 12 und 15 Jahren. Wie gebe ich die Freibeträge für zu Lasten lebende Kinder bei der heurigen Steuerklärung an?
In Ihrem Falle muss man die Situation für 2011 in zwei getrennten Abschnitten betrachten. Bis zum 30. Mai 2011 gilt die Regelung, dass die Freibeträge generell je zur Hälfte genossen werden. Nur jener Elternteil, welcher das höhere Einkommen aufweist, kann 100 Prozent beanspruchen. Ab Juni 2011 sind die Freibeträge laut Trennungsurteil anzuwenden: Die gesetzliche Regelung geht dahin, dass die Freibeträge dem Sorgerecht folgen. Das bedeutet, dass bei gemeinsamen Sorgerecht (meist der Fall) die Freibeträge auch aufgeteilt werden müssen. Wird das Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen, so hat dieser Elternteil Anrecht auf 100 Prozent der Freibeträge, unabhängig davon ob der andere Elternteil Alimente für die Kinder zahlt oder nicht. Sollten bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteiles die Freibeträge trotzdem aufgeteilt werden, so muss dies explizit im Trennungsurteil angegeben werden.
> Ich bin Alleinerzieherin und gebe deshalb die zu Lasten lebenden Kinder immer zu 100 Prozent an. Nun habe ich von der Agentur der Einnahmen einen Bescheid bekommen, in dem mir 50 Prozent aberkannt werden, da der Vater der Kinder auch 50 Prozent beansprucht hat. Muss ich den Bescheid zahlen?
In steuerlicher Hinsicht ist die Bezeichnung Alleinerzieher/in nur dann zulässig, wenn der andere Elternteil fehlt. Das trifft zu bei Ableben des anderen Elternteiles, bei Nicht-Anerkennung des Kindes oder bei Wiederaberkennung des Kindes aufgrund eines Gerichtsurteil. In allen anderen Fällen gilt die 50/50 Regelung. Es ist nicht relevant, ob der andere Elternteil mit Ihnen verheiratet ist oder nicht oder ob er für den Unterhalt der Kinder in finanzieller Hinsicht aufkommt oder nicht.
> Wir sind getrennt und im Trennungsurteil wurde mir das alleinige Sorgerecht für die Kinder zugewiesen. Ich habe ein Jahresbruttoeinkommen von 7.600 Euro. Wie sieht es bei mir mit den Freibeträgen aus?
Ihr Einkommen ist unter der Grenze für die Anwendung der Steuerfreibeträge für die Kinder. In diesem Falle greift eine Ausnahmeregelung: Der andere Elternteil kann die Kinder zu 100 Prozent zu Lasten erklären, muss Ihnen aber anschließend den Betrag der Freibeträge auszahlen. Diese Regelung wurde eingeführt, damit im Falle von Trennung die Freibeträge nicht verloren gehen.