aktuell

Mehr Arbeitslosengeld

Das Gesetzesdekret Nr. 35/2005 (über die Konkurrenzfähigkeit) beinhaltet einige Änderungen bei der Arbeitslosenunterstützung. Für die Zeitspanne vom 01.04.05 bis 31.12.06 betreffen diese Änderungen sowohl die Dauer als auch die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Für Personen, die jünger als 50 Jahre alt sind, beträgt die Höchstdauer jetzt sieben Monate und für jene, die 50 Jahre oder älter sind, zehn Monate.
Für die ersten sechs Monate beträgt das Arbeitslosengeld jetzt 50 Prozent, für die nächsten drei Monate 40 und zum Schluss noch 30 Prozent der Entlohnung. Beim Arbeitslosengeld wird jedoch nie ein größerer Betrag vergütet, als es im Falle einer Lohnausgleichskasse oder Mobilität geben würde. Seit Jänner 2005 beträgt der monatliche Höchstbetrag bei der Mobilität 774,21 bzw. 930,53 Euro (noch zu versteuern), je nach dem, ob der monatliche Bruttolohn (mit den Anteilen vom 13. und 14. Monatslohn) größer oder kleiner als 1.773,19 Euro ist. Die Arbeitslosenzeit wird bei der Rentenversicherung nur mit sechs und neun Monaten (jünger oder älter als 50 Jahre) in Betracht gezogen.
Diese Änderungen betreffen nicht das Arbeitslosengeld für die landwirtschaftlichen Arbeiter und ebenso nicht Arbeitslosenunterstützungen mit verringerten Voraussetzungen.

Verbrauchertelegramm

Kontolöschungsspesen

Das Landesgericht Bozen hat ein wichtiges Urteil zu den Kontolöschungsspesen erlassen: die Klausel, welche in den Kontokorrentverträgen die Einhebung von Löschungsspesen auch dann vorsieht, wenn der Klient aus dem Vertrag austreten will, weil die Bank die Vertragsbedingungen einseitig abgeändert hat, ist missbräuchlich. Im Urteil heißt es, dass diese Klausel darauf ausgerichtet ist, die Bestimmungen des Bankengesetzes zu umgehen, indem sie ein wahres Reuegeld schafft. Fortan kann jeder ohne Zahlung von pauschalen Kontolöschungsspesen aus einem Kontokorrentvertrag austreten, wenn die Bank einseitig die Bedingungen abändert.