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Neue Regelung der Arbeitszeit

Das italienische Arbeitsministerium hat mit Rundschreiben Nr. 8 vom 3. März 2005 einige Aspekte der Dekrete Nr. 66/2003 und Nr. 213/2004 zur Neuregelung der Arbeitszeit erläutert. Die Bestimmungen betreffen die normale und maximale Arbeitszeit, die Überstundenarbeit, die Nachtarbeit, die Pausen, den Ruhetag und den Urlaub. Bei Nichtbeachtung oder Übertretung der neuen Arbeitszeitregelungen seitens des Arbeitgebers sehen die genannten Dekrete je nach Art und Grad des Verstoßes Verwaltungsstrafen zwischen 25 Euro und 4.131 Euro vor.
Im Folgenden befassen wir uns mit den wichtigsten Punkten des Rundschreibens:
Normalarbeitszeit
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Kollektivverträge können eine geringere Arbeitszeit pro Woche oder eine durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr festlegen.
Höchstarbeitszeit
Um die Flexibilisierung der Arbeitszeiten zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu begrenzen, wurde die maximale wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überstunden auf durchschnittlich 48 Stunden für einen Bezugszeitraum von vier Monaten festgesetzt. Die Kollektivverträge können einen niedrigeren Durchschnittswert festlegen. In Ausnahmefällen kann der Bezugszeitraum kollektivvertraglich von vier auf sechs bzw. 12 Monate ausgeweitet werden.
Die Höchstgrenze für die tägliche Arbeitszeit wurde abgeschafft. Das Dekret Nr. 66/2003 spricht stattdessen von einer zusammenhängenden täglichen Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Hinzu kommen die Pausen während der Arbeitszeit. Die Regelung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gilt auch für volljährige Lehrlinge. Für minderjährige Arbeitnehmer bleibt die maximale Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden und täglich acht Stunden aufrecht.
Überstundenarbeit
Als Überstunden werden vom Gesetz alle Arbeitsstunden bezeichnet, die über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Überstundenarbeit muss nach wie vor Ausnahmecharakter haben. Die tägliche Grenze für Überstundenarbeit wurde aufgehoben. Allerdings darf die wöchentliche Gesamtarbeitszeit inklusive Überstunden durchschnittlich 48 Stunden im Bezugszeitraum von vier Monaten nicht überschreiten. Als Jahreshöchstzahl sind pro Arbeitnehmer 250 Überstunden festgeschrieben. Diese dürfen nur überschritten werden:
- im Falle von Naturkatastrophen,
- bei außerordentlichen technisch-produktiven Erfordernissen und der gleichzeitigen Unmöglichkeit, zusätzliches Personal einzustellen,
- im Falle der notwendigen Durchführung von Arbeiten, wenn Gefahr von Schäden an Personen oder Sachen besteht,
- bei besonderen Ereignissen wie Messen, Ausstellungen usw.
Pausen
Dauert die tägliche Arbeitszeit länger als sechs Stunden, hat der Arbeitnehmer bei Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung Anrecht auf eine Pause von zehn Minuten. Die Pause zählt nicht als Arbeitszeit und wird daher nicht entlohnt, außer der Kollektivvertrag sieht etwas anderes vor. Die Pause darf auch nicht durch eine Vergütung ersetzt werden, da sie zur Erholung dient. Sie kann am Arbeitsplatz oder außerhalb davon genossen werden. Der Zeitpunkt der Pause wird vom Arbeitgeber festgelegt und kann bei einem getrennten Stundenplan mit der Mittagspause zusammenfallen.
Eine Ausnahme bildet die Arbeit am Bildschirm, wenn diese für mindestens 20 Stunden wöchentlich und für mindestens vier zusammenhängende Stunden verrichtet wird. In diesem Falle steht, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung vorsieht, nach jeweils zwei Stunden Arbeit am Bildschirm eine fünfzehnminütige Pause zu. Diese Pause ist bezahlt und saugt die oben erwähnte Pause von zehn Minuten auf.
Wöchentlicher Ruhetag
Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen vollen wöchentlichen Ruhetag, der - soweit möglich - auf den Sonntag fallen muss. Das Dekret Nr. 66/2003 sieht vor, dass der wöchentliche Ruhetag mit der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zusammenfallen muss, sodass sich eine Ruhezeit von 35 zusammenhängenden Stunden ergibt. Verschiedene Gesetze und Dekrete regeln die Ausnahmefälle für besondere Sektoren und Kategorien.
Urlaub
Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf vier Wochen Urlaub pro Jahr, welcher, außer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nicht ausbezahlt werden darf. Die Kollektivverträge können längere Urlaubszeiten vorsehen. Zwei zusammenhängende Urlaubswochen müssen auf Anfrage des Arbeitnehmers innerhalb des Jahres der Anreifung gewährt werden. Die anderen beiden Wochen müssen innerhalb von 18 Monaten ab dem Ende des Jahres der Anreifung genossen werden. Diese müssen nicht zusammenhängend sein. Der restliche Urlaub muss innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehen oder individuell vereinbarten Frist gewährt werden, kann aber auch ausbezahlt werden.
Nachtarbeit
Die Nachtarbeit beträgt mindestens sieben zusammenhängende Stunden und umfasst den Zeitraum zwischen 24 Uhr und fünf Uhr.
Als Nachtarbeiter gilt, wer mindestens drei Stunden seiner täglichen Arbeitszeit im Nachtzeitraum zwischen 24 Uhr und fünf Uhr leistet oder wer einen vom Kollektivvertrag festgelegten Teil seiner Arbeitszeit in diesem Zeitraum leistet. Sieht der Kollektivvertrag keine Regelung vor, so gilt auch als Nachtarbeiter, wer für mindestens 80 Arbeitstage im Jahr einen Teil seiner täglichen Arbeitszeit während des Nachtzeitraumes leistet. Diese Personen gelten hingegen nicht als Nachtarbeiter, wenn die 80-Tage-Grenze wegen außerordentlicher Ereignisse (Naturkatastrophen, Schadensfälle an den betrieblichen Anlagen oder bei der Durchführung besonderer Dienste) überschritten wird. Die Nachtarbeit darf im Wochendurchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
Für die Nachtarbeit ist eine ärztliche Eignungsbescheinigung erforderlich, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Wird Nachtarbeit über einen längeren Zeitraum geleistet, muss alle zwei Jahre eine ärztliche Kontrolle durchgeführt werden. Diese Kontrollen müssen in kürzeren Abständen stattfinden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern oder wenn dies der Arzt als notwendig erachtet.
Frauen dürfen von der Feststellung der Schwangerschaft bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes von 24 Uhr bis sechs Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden.
Folgende Arbeitnehmer können die Nachtarbeit verweigern:
- Mütter von Kindern im Alter von bis zu drei Jahren
- Väter mit denselben Voraussetzungen, falls die Mutter vom Verweigerungsrecht nicht Gebrauch macht
- einziger Elternteil mit einem Kind unter 12 Jahren
- Arbeitnehmer, die einen Behinderten zu ihren Lasten haben.

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Mehr Arbeitslosengeld

Das Gesetzesdekret Nr. 35/2005 (über die Konkurrenzfähigkeit) beinhaltet einige Änderungen bei der Arbeitslosenunterstützung. Für die Zeitspanne vom 01.04.05 bis 31.12.06 betreffen diese Änderungen sowohl die Dauer als auch die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Für Personen, die jünger als 50 Jahre alt sind, beträgt die Höchstdauer jetzt sieben Monate und für jene, die 50 Jahre oder älter sind, zehn Monate.
Für die ersten sechs Monate beträgt das Arbeitslosengeld jetzt 50 Prozent, für die nächsten drei Monate 40 und zum Schluss noch 30 Prozent der Entlohnung. Beim Arbeitslosengeld wird jedoch nie ein größerer Betrag vergütet, als es im Falle einer Lohnausgleichskasse oder Mobilität geben würde. Seit Jänner 2005 beträgt der monatliche Höchstbetrag bei der Mobilität 774,21 bzw. 930,53 Euro (noch zu versteuern), je nach dem, ob der monatliche Bruttolohn (mit den Anteilen vom 13. und 14. Monatslohn) größer oder kleiner als 1.773,19 Euro ist. Die Arbeitslosenzeit wird bei der Rentenversicherung nur mit sechs und neun Monaten (jünger oder älter als 50 Jahre) in Betracht gezogen.
Diese Änderungen betreffen nicht das Arbeitslosengeld für die landwirtschaftlichen Arbeiter und ebenso nicht Arbeitslosenunterstützungen mit verringerten Voraussetzungen.