Öffentlicher Dienst
Abfertigungen für öffentlich Bedienstete

Endlich Ausbezahlung in akzeptablen Fristen

Eine Vertretung der Fachgewerkschaften der öffentlichen Dienste im ASGB, Hans Rungg und Roman Grünfelder, führte kürzlich eine Aussprache mit der Direktorin des INPDAP in Bozen, Dr. Veronika Meraner. Es ging dabei um die Abfertigungsregelungen im Geltungsbereich des Bereichsübergreifenden Vertrages (BÜKV), also für Land, Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Altersheime und Südtiroler Gesundheitsdienst.
Dabei wurde folgendes geklärt:
Die INPDAP bezahlt direkt an die Körperschaften, nach Aushändigung einer entsprechenden Vollmacht der einzelnen Bediensteten nach deren Dienstaustritt, den Bruttobetrag der Dienstabfertigung (TFS).
Die jeweilige Körperschaft kann inzwischen die Abfertigung nach den geltenden Bestimmungen ausbezahlen. Die Bediensteten bekommen demnach die Dienstabfertigung (TFS) bis 30. Juni 1999 mit der entsprechenden Aufwertung und die Abfertigung (TFR) gemäß Art. 2120 des ZGB, der Landesgesetze von 1999 und 2004, sowie des BÜKV über die Abfertigung und die Ergänzungsvorsorge von 1999 ab 1.7.1999.
Diese Regelung ermöglicht nun die unmittelbare Ausbezahlung der Abfertigung an die Arbeiter und Angestellten der öffentlichen Körperschaften ohne lange Wartezeiten. Letztere haben die Garantie, dass sie die Beträge nicht doppelt zahlen müssen und in absehbarer Zeit - je nach vorgesehenen Auszahlungsnormen für das INPDAP - die Differenz einkassieren.
Nun können endlich alle ausstehenden Abfertigungen nach klaren Regeln ausbezahlt werden, wenn auch eine kleine, besondere Gruppe davon noch Klärungen bedarf. Frau Dr. Meraner teilte mit, dass sie in diesen Wochen die vorgestellte Lösung mit allen Körperschaften bespricht und erklärte sich bereit allfällige Probleme weiterhin zu besprechen.

Transport & Verkehr

Neuer Kollektivvertrag für die Beschäftigten des Weißen Kreuzes

Nach viermonatigen Verhandlungen einigten sich die Gewerkschaften ASGB, CGIL/AGB und CISL/SGB am 4. Mai 2005 mit dem Landesrettungsverein Weißes Kreuz auf den neuen Kollektivvertrag.
Der normative Teil gilt für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008. Der wirtschaftliche Teil hat hingegen eine Laufzeit von zwei Jahren und gilt bis zum 31.12.2006.
Als Entschädigung für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. April wurde ein „Una tantum" von 140 Euro vereinbart, das mit dem Maigehalt 2005 ausbezahlt wird. Anrecht darauf haben alle Beschäftigten, die am Tag des Vertragsabschlusses, also am 4. Mai 2005, beim Weißen Kreuz beschäftigt waren. Der Betrag von 140 Euro gilt für die Kategorie „C" und wird für alle anderen Kategorien nach den vorgesehenen Parametern berechnet. Für jene Beschäftigten, die nach dem 1. Jänner angestellt wurden, wird das Una tantum im Verhältnis zur effektiven Dienstzeit berechnet.
Der neue Kollektivvertrag sieht Lohnerhöhungen im Ausmaß von insgesamt 55 Euro brutto für die Kategorie „C" vor. Davon wird der erste Teil im Ausmaß von 35 Euro monatlich ab 1. Mai 2005 und der zweite Teil in der Höhe von 20 Euro monatlich ab 1. Jänner 2006 gewährt.
Für das Personal mit der 42-Stunden-Woche wurden ab 1. Jänner 2005 zusätzlich zehn Freistunden für Arbeitszeitreduzierung vereinbart. Ab 1. Jänner 2006 kommen weitere elf Freistunden hinzu.
Mit dem neuen Vertrag konnten die Gewerkschaften eine wichtige Änderung für das Stundenkonto durchsetzen, die schon seit längerer Zeit gefordert wurde. Als Mehrstunden gelten jetzt alle Arbeitsstunden ab Erreichen der monatlichen Sollstunden bis zur 200. Arbeitsstunde im Monat. Bisher galten nur die Arbeitsstunden ab der 183. Stunde im Monat als Mehrstunden. Der entsprechende Zuschlag wurde zudem auf 20 Prozent erhöht und wird mit dem Gehalt jenes Monats ausbezahlt, in welchem die Mehrstunden anfallen. Die Mehrstunden selbst werden nicht mit demselben Monat ausbezahlt, sondern müssen innerhalb des Jahres in Form von Zeitausgleich beansprucht werden. Andernfalls werden sie am Jahresende ausbezahlt.
Die definitive Unterschrift seitens der Gewerkschaften erfolgt erst, nachdem der neue Kollektivvertrag den Beschäftigten in einer Versammlung zur Abstimmung unterbreitet worden ist.