Handel

EbK prämiert Lehrlinge im Vinschgau im Bereich Handel und Verwaltung

Auf eine besondere Prämie dürfen sich wieder Südtirols beste Lehrlinge und Fachschüler des Sektors Handel und Verwaltung freuen. Mit 500,- Euro belohnt die EbK (Bilaterale Körperschaft für Handel und Dienstleistungen) alle jene, die am Ende der Schulausbildung eine Endnote von 9,5 und höher aufweisen. Diese Prämie wird jährlich vergeben. An der Landesberufsschule Schlanders erhielten vor kurzem folgende Absolventen der Gruppe „Verkäufer/-innen" die Prämie: Erblina Hetemi, Elisa Porth, Tanja Schwalt und Silvia Stieger haben die Prüfung mit der Endnote 9,5 abgeschlossen. An der Verleihung waren neben Berufsschuldirektorin Virginia Maria Tanzer auch der derzeitige EbK-Präsident und stellvertretende Vorsitzende des ASGB Alex Piras, weiters der hds-Bezirkspräsident Dietmar Spechtenhauser und der hds-Bezirksleiter Walter Holzeisen, anwesend.
Zudem erhalten jene Mitglieds-Unternehmen der EbK eine Prämie im Wert von 2.000 Euro, welche das Arbeitsverhältnis des prämierten Lehrlings mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bestätigen.
Die EbK ist vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag des Handelssektors vorgesehen und wird in Südtirol gemeinsam vom hds und den Fachgewerkschaften des Handelssektors (ASGB-Handel und Dienstleistungen) verwaltet. Sie bietet den Mitgliedern eine Reihe von Dienstleistungen an, die sich gleichermaßen an die Arbeitgeber und deren Beschäftigte richten. Mehr Informationen unter www.ebk.bz.it oder in den Bezirksbüros des ASGB.

Handel

Feiertagsarbeit im Dezember

Für die Beschäftigten der Handelsbetriebe, welche im Dezember an den vorgesehenen Sonntagen und am 8. Dezember arbeiten, gelten folgende Bestimmungen:
Die Arbeitsleistung, die an dem als wöchentlicher Ruhetag vorgesehenen Goldenen Sonntag und am Silbernen Sonntag und am 8. Dezember erbracht wird, muss mit 95 Prozent vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntage Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt.
Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.