Handel

Feiertagsarbeit im Dezember

Für die Beschäftigten der Handelsbetriebe, welche im Dezember an den vorgesehenen Sonntagen und am 8. Dezember arbeiten, gelten folgende Bestimmungen:
Die Arbeitsleistung, die an dem als wöchentlicher Ruhetag vorgesehenen Goldenen Sonntag und am Silbernen Sonntag und am 8. Dezember erbracht wird, muss mit 95 Prozent vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntage Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt.
Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatzruhetag muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.

Handel

Arbeit auf Weihnachtsmärkten

Arbeitnehmer/innen auf dem Weihnachtsmarkt, die sich an einen festgelegten Stundenplan halten müssen und den Anweisungen des Arbeitgebers unterworfen sind, sollten mit einem Vertrag auf bestimmte Zeit eingestellt werden. Es ist auch möglich, Teilzeitverträge für einen bestimmten Zeitraum abzuschließen. Sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, können auch die Wertgutscheine „Voucher" für diese Tätigkeit verwendet werden. „Lavoro occasionale" mit Abzug der sogenannten Vorsteuer von 20 Prozent ist bei solchen Arbeitsverhältnissen nicht angebracht, da es sich eindeutig um ein lohnabhängiges Arbeitsverhältnis handelt.