Dienstleistungen des ASGB

Neuerungen bei Pensionen und Abfertigung im öffentlichen Dienst

Gesetzliche Bestimmungen
Gesetz Nr. 111 vom 15. Juli 2011
Gesetzesdekret Nr. 138 vom 13. August 2011 und Umwandlung des Dekretes in Gesetz
Pension
Wer das Anrecht auf die Pension im Jahre 2012 oder später erreicht, unterliegt den gleichen Antrittsfenstern wie die Privatangestellten. Lehrpersonen und Direktoren an staatlichen Schulen müssen ab 01.01.2012 ein Jahr länger auf die Pension warten.
Pensionsrecht 2012: 40 Beitragsjahre oder Quote 96 ( mindestens 60 Jahre alt + mindestens 35 Beitragsjahre).
Pensionsrecht 2013: 40 Beitragsjahre oder Quote 97+3Monate (mindestens 61 Jahre und 3 Monate alt + mindestens 35 Beitragsjahre).
Frauen im öffentlichen Dienst müssen ab 2012 für die Alterspension 65 Jahre alt sein. Achtung! Wer die Pensionsbedingungen bereits innerhalb 2011 erreicht hat, kann noch die alte Regelung in Anspruch nehmen.
Abfertigung
Ab 01.01.2011 sind alle öffentlich Bediensteten in Italien per Gesetz in das sog. „TFR"-System übergegangen. Bei dieser Form der Abfertigung werden nur mehr die eingezahlten und aufgewerteten Beiträge als Abfertigung ausbezahlt. Der bis 31.12.2010 nach dem sog. „TFS"- System berechnete Anteil der Abfertigung wird als Kapitalwert ebenfalls Jahr für Jahr aufgewertet und bei Dienstbeendigung ausbezahlt. In der Provinz Bozen gilt diese Regelung nur für die Staatsbediensteten, da die Bediensteten der öffentlichen Körperschaften bereits seit 1999 im sog. „TFR"-System sind.
Für die Auszahlung der Abfertigung gelten ab 13. August 2011 neue Bestimmungen:
Der Auszahlungstermin wird um sechs Monate verschoben für alle, die mit 40 Beitragsjahren oder mit dem Höchstalter (65 Lebensjahre) in Pension gehen oder deren Arbeitsvertrag ausläuft.
Der Auszahlungstermin wird um 24 Monate verschoben für alle, die mit der Quote in Pension gehen oder ohne Pensionsanspruch kündigen, sowie für jene, die von der Verwaltung entlassen werden oder deren Dienstverhältnis aufgelöst wird.
Ausnahmen: alle öffentlichen Angestellten, die innerhalb 13. August 2011 die Bedingungen für eine Pensionierung erreicht haben. Dazu gehören auch alle Lehrpersonen oder Direktoren, die innerhalb 31.12.2011 das Anrecht auf Pension erreichen.

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Neuerungen bei Krankschreibung

Der Krankenschein entschuldigt die Abwesenheit des Arbeitnehmers und gibt ihm das Anrecht auf das entsprechende Krankengeld von Seiten des NISF/INPS und des Arbeitgebers. Das ärztliche Attest wird vom Hausarzt oder von einem anderen, mit der Sanitätseinheit konventionierten Arzt ausgestellt. Der Krankenschein muss spätestens am zweiten Tag der Krankheit ausgestellt werden. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber rechtzeitig über seinen Krankenstand informieren. Der Krankenschein wird jedoch seit Mitte September vom Arzt an das NISF/INPS telematisch übermittelt. Der Arbeitgeber erhält die Krankenschreibung direkt vom Versicherungsinstitut.