Metall
Kollektivvertrag Metall-Handwerk unterzeichnet
Sm 16. Juni 2011 wurde auf nationaler Ebene der Kollektivvertrag für das Metall-Handwerk unterzeichnet.
Die wichtigsten Punkte
Teilzeitverträge: Die elastischen und flexiblen Bestimmungen werden durch ein schriftliches Abkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, darüber hinaus wird auch die Dauer festgelegt. Bei Anwendung der Elastizität oder Flexibilität wird ein Zuschlag von zehn Prozent vergütet. Die Vorankündigungszeit beträgt fünf Tage. Auch wurden die Fälle definiert, welche es dem Arbeitnehmer erlauben, aus familiären oder persönlichen Beweggründen von den eingegangenen Verpflichtungen (Elastizität und Flexibilität) zurückzutreten. Die Vorankündigung beträgt sieben Tage.
(Elastizität = Erhöhung der Anzahl der Arbeitsstunden; Flexibilität = Änderung des Stundenplanes). Die Elastizität und die Mehrarbeit bei Teilzeit (= Zusatzstunden innerhalb der kollektivvertraglichen Vollarbeitszeit) darf 50 Prozent der im Teilzeitvertrag fixierten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
Befristete Verträge: Es wird geregelt, aus welchen spezifischen Gründen Personen mit befristeten Verträgen angestellt werden können. Ebenfalls wird die Anzahl und die Dauer solcher Arbeitsverträge genau geregelt.
Wiedereingliederung: Mit diesen Regeln wird die Eingliederung von benachteiligten Gruppen (soggetti deboli) gefördert, im Sinne der Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit spezifischen Abkommen.
Bilaterale Körperschaft: Jedem Arbeitnehmer stehen die Leistungen der Bilateralen Körperschaft zu. Sollte ein Arbeitgeber nicht in die Bilateralen Körperschaften einzahlen, so muss er dem Arbeitnehmer monatlich 25,00 Euro brutto mehr bezahlen und ihm die selben Leistungen, wie es die Bilateralen Körperschaften vorsehen, bieten.
Sanitätsfonds: Es werden diesbezüglich noch weitere Treffen stattfinden.
INAIL: Es wurden Vereinbarungen getroffen, die es den Betrieben ermöglichen bei Arbeitsunfällen, den Arbeitern das Unfallgeld vorzustrecken.
Berufliche Weiterbildung: Es stehen dem Arbeitnehmer maximal 25 Stunden jährlich für Weiterbildung zur Verfügung, wobei die Kursdauer der Weiterbildung mindestens die doppelte Stundenzahl betragen muss.