Öffentlicher Dienst

Gesamtstaatlicher Arbeitskollektivvertrag der Postbediensteten erneuert

Im Mai 2011 wurde der erneuerte Gesamtstaatliche Arbeitskollektivvertrag der Postbediensteten, betreffend die Jahre 2010 bis 2012 mittels einer Urabstimmung anlässlich der Gewerkschaftsversammlungen von 93 Prozent der Bediensteten definitiv angenommen. Dieser sieht eine stufenweise Lohnerhöhung von 100 Euro vor. Für die vertragslose Zeit erfolgt eine Nachzahlung von 350 Euro (beide Beträge auf die Einstufung „C" bezogen). Weitere 20 Euro sind vorgesehen um die Beträge der Essensgutscheine (Erhöhung von 0,50 Euro ab 01.01.2012) sowie die Zusatzrentenbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers (Erhöhung um 0,4 auf 1,9 Prozent ab 01.09.2012) anzuheben. Die entsprechenden Erhöhungen sind in den nachfolgenden Tabellen detailliert angeführt.

Energiewerker
Zweisprachigkeitszulage wird als Lohnnebenbestandteil gewertet

Steuerbegünstigung für produktionsbezogene Entlohnung

Kürzlich haben die Vertreter des Verbandes der Dienstleistungsunternehmen Trentino-Südtirol (Confservizi Trentino – Alto Adige), der ASGB und die konföderierten Gewerkschaften ein Abkommen unterzeichnet, welches vorsieht, dass alle Betriebe, die diesem Verband angeschlossen sind, ihren Angestellten, die Anrecht auf die Ersatzsteuer in Höhe von zehn Prozent auf entrichtete Lohnnebenbestandteile bezüglich Produktionssteigerung für den Steuerzeitraum 2011 haben, eine Steuervergünstigung gewähren.
Diese Steuervergünstigung ist auf jene Elemente anzuwenden, welche sich aus territorialen oder betrieblichen Vereinbarungen und Kollektivverträgen und aus den angewandten nationalen Kollektivverträgen und eventuell aus einzelner betrieblicher Praxis ergeben, sofern sie auf Steigerung der Produktivität, der Qualität, der Ertragskraft, Innovation und organisatorischer Effizienz zurückzuführen sind.
Sie ist auch auf jedes weitere Gehaltselement anzuwenden, welches auf den wirtschaftlichen Fortschritt und auf eine Verbesserung des betrieblichen Wettbewerbs bezogen werden kann.
Falls die Erfordernisse des vorhergehenden Punktes erfüllt sind, können folgende Lohnbestandteile die hier aber nur beispielshalber, also nicht ausschließend angeführt werden, von der Herabsetzung der Steuer Nutzen ziehen wie: die Ergebnisprämie, Überstundenarbeit oder zusätzliche Arbeit, Arbeitsleistungen als Nacht- Feiertags- oder Sonntagsarbeit, Bereitschaftsdienst, Zweisprachigkeitszulage.
Die betrieblichen Vereinbarungen bezüglich der Ersatzsteuer in Höhe von zehn Prozent bleiben aufrecht.