Verbrauchertelegramm

„Reisefieber" ...

Unverhofft kommt oft: so kann es auch passieren, dass man krank im Bett liegt, obwohl man eigentlich eine Urlaubsreise genießen wollte – und diese auch schon gebucht hatte. Viele Verbraucher sind der Ansicht, dass sie einfach ein ärztliches Zeugnis vorweisen und so die Zahlung des Reisepreises gewissermaßen entschuldigt verweigern können. Ein Trugschluss: In der Regel ist kostenloses Stornieren nicht möglich.
Bei Pauschalreisen sind üblicherweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannte Stornogebühren für den Rücktritt durch den Verbraucher vorgesehen, die im Verhältnis zum Preis der Reise berechnet werden; deren Betrag steigt, je näher man mit seinem Rücktritt an das Abreisedatum herankommt. Wenn man nun wenige Tage vor der geplanten Abreise erkrankt und die Reise nicht mehr antreten kann, ist es durchaus möglich, dass 90 Prozent oder gar der gesamte Preis der Reise fällig ist. Bei einer Hotelbuchung legen die Vertragsbedingungen oder die lokalen Regelungen der Handelskammern fest, innerhalb welcher Frist eine Stornierung kostenlos möglich ist. Ansonsten hat der Gastwirt Anrecht auf den Ersatz des durch die Stornierung entstandenen Schadens (wenn er z.B. das Zimmer nicht mehr weitervermieten konnte oder er andere Anfragen abgelehnt hat, um die Buchung aufrechtzuerhalten). Wurde eine Anzahlung ausdrücklich in Form eines Reugeldes (caparra penitenziale) getätigt, verliert der Verbraucher nur dieses Geld. Wurde ausdrücklich ein Angeld zur Bestätigung (caparra confirmatoria) vereinbart und bezahlt, so ist dieses verloren und darüber hinaus kann der Gastwirt auch noch die Bezahlung des Gesamtpreises oder des größeren erlittenen Schadens verlangen.
Bei Flugtickets kommt es auf die Buchungsklasse an, ob und wie das Ticket storniert, umgebucht oder rückerstattet werden kann. Daher sollte man sich schon bei der Buchung des Tickets erkundigen, ob es die Möglichkeit gibt, das Ticket zu stornieren und wie viel dies kostet. Der Verbraucher kann in jedem Fall die Rückerstattung der "Taxen", also jener Beträge, die nicht direkt die Spesen der Fluglinie betreffen (wie beispielsweise der Ministerialtarif für die Sicherheitskontrollen des aufgegebenen Gepäcks, die Beförderungsgebühr usw.) fordern.
Das Risiko zu erkranken und die erworbene Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen zu können, lastet also grundsätzlich auf dem Verbraucher und nicht auf dem Hotel, dem Reiseveranstalter oder Fluganbieter. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, welche die Stornogebühren im plötzlichem Krankheitsfalle abdeckt, kann sich also wirklich lohnen.

Verbrauchertelegramm
Änderung der Zinssätze bei Darlehen:

Einige Banken versuchen telefonische Vorstöße!

Anfang Dezember wurde der Art. 118 des Banken-Einheits-Gesetzes abgeändert: nach nun gültigen Normen können die Zinssätze nicht mehr einseitig von den Banken abgeändert werden, auch nicht im Falle eines begründeten Anlasses. Nun sind in der VZS einige Meldungen von besorgten VerbraucherInnen eingetrudelt, die uns berichten, dass ihre Bank sie telefonisch gebeten habe vorbeizukommen, da „der Zinssatz abzuändern wäre" oder „eine Zinsuntergrenze im Vertrag einzuführen" wäre. Die VZS unterstreicht noch einmal: ab sofort ist in Darlehensverträgen keine einseitige Zinssatz-Abänderung durch die Bank mehr möglich! Wenn sich einzelne DarlehensnehmerInnen entscheiden, die Abänderungen anzunehmen, handelt es sich um das Ergebnis einer „Verhandlung" und nicht mehr um eine „einseitige Abänderung"– und diese sind vertragswirksam.
„Aufzupassen gilt es auch bei den Mitteilungen, die von der Bank schriftlich zugesandt werden: diese sollten immer genauestens gelesen werden. Wenn irgend etwas in dem Dokument Zweifel aufkommen lässt, holen Sie sich Rat bei einem unabhängigen Experten". Die Fachberater für Finanzfragen der VZS stehen Ihnen zur Verfügung (für persönliche Gespräche und telefonisch gegen Vormerkung unter Tel. 0471-975597).