Dienstleistungen des ASGB

Frage & Antwort

Auch in dieser Ausgabe veröffentlichen wir wieder einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. Heute beantwortet unsere Rechtsschutzmitarbeiterin Petra Kalser Fragen zum Thema Mutterschaft und Elternurlaub in der Privatwirtschaft.
Kann ich bei Schwangerschaft während der Arbeitszeit Arztvisiten vornehmen? (Kontrollvisiten Art. 14 Dlgs 151/2000)
Der schwangeren Arbeitnehmerin stehen bezahlte Freistellungen für fachärztliche Kontrollvisiten zu, wenn diese während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen. Diese Arztbesuche müssen mit einem ärztlichen Zeugnis, auf welchem Datum und Uhrzeit der Visite ersichtlich sind, belegt werden.
Habe ich Anspruch auf tägliche Ruhepausen (Stillstunden)?
Gemäß der Art. 39-41 D.Lgs 151/2001, und des Rundschreibens des NISF/INPS vom 6. Juni 2000 Nr. 109 hat die berufstätige Mutter Anspruch auf bezahlte tägliche Ruhepausen, die sogenannten Stillstunden. Dabei hat sie auch die Möglichkeit den Arbeitsplatz zu verlassen, dies jedoch nur wenn im Betrieb kein Kinderhort vorhanden ist. Wenn im Betrieb ein Kinderhort eingerichtet ist, so reduzieren sich die Ruhepausen auf ? Stunde.
Beträgt die tägliche Arbeitszeit sechs oder mehr Arbeitsstunden, so hat sie Anrecht auf zwei tägliche Ruhepausen. Bei weniger als sechs Arbeitsstunden hat die Mutter ein Anrecht auf eine Stillstunde. Auch bei einem Teilzeitvertrag (horizontale Teilzeit) ist eine Stillstunde vorgesehen. Die Ruhepausen zählen zur Arbeitszeit und werden auch entlohnt.
Auch dem Vater stehen die täglichen Ruhepausen zu und zwar:
wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hat
wenn die Mutter auf die Ruhezeiten verzichtet
wenn die Mutter keine lohnabhängige Arbeitstätigkeit ausübt und somit kein Anrecht auf die Ruhezeiten hat (z. B. wenn die Mutter Hausfrau ist).
Bei Mehrlingsgeburten verdoppeln sich die täglichen Ruhezeiten. Adoptiveltern und Eltern mit Sorgerecht sind bei den täglichen Ruhepausen gleichgestellt und können auch die Verdoppelung der Ruhepausen bei Mehrlingsgeburten nutzen.
Wie lange kann ich bei Krankheit des Kindes zu Hause bleiben?
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ist eine Abwesenheit wegen Krankheit desselben keiner zeitlichen Beschränkung unterworfen. Aber ab dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes stehen beiden Elternteilen je fünf Arbeitstage pro Jahr als Wartestand wegen Erkrankung des Kindes zu.
Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz wird leider nicht entlohnt und folglich wird sie auch nicht für den Urlaub und den 13. Monatslohn berücksichtigt. Bei Krankheit des Kindes und des daraus resultierenden Krankenhausaufenthaltes wird der Urlaub der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers unterbrochen. Das Gesetz legt auch ausdrücklich fest, dass die Wartestände wegen Krankheit des Kindes auch dann zustehen, wenn der andere Elternteil des Kindes keinen Anspruch darauf hat.

Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB

Die Rentnergewerkschaft organisiert zwei Tagesfahrten nach St. Johann in Tirol

Die Kaisergemeinde St. Johann in Tirol hat eine neue Attraktion – den Kaiser-Bummelzug. Bei einer gemütlichen einstündigen Rundfahrt erleben wir die landschaftlichen Schönheiten und kulturellen Höhepunkte der Ferienregion Wilder Kaiser. Anschließend fahren wir mit dem Bus auf einer Mautstraße zur Grisler Alm, wo Frau Marianne uns herzlich zum Mittagessen willkommen heißen wird.
Auf der Heimfahrt machen wir in Innsbruck beim DEZ einen Einkaufsbummel.
Donnerstag, den 12. Mai 2011 für die Bezirke Bozen/Unterland und Meran/Vinschgau:
Abfahrt in Schlanders um 6.30 Uhr mit Reisebus „Schupfer" mit Zustiegsmöglichkeit entlang der Strecke, in Meran um 7.15 Uhr am Praderplatz (Nähe Zugbahnhof und eventuell noch beim Recycling Hof Lana, sowie bei der Autobahneinfahrt Bozen-Süd (dort Parkmöglichkeit).
Abfahrt in Bozen um 6.45 Uhr vor dem Hotel Alpi (Nähe Busbahnhof) mit Reisebus „Mahlknecht" mit weiteren Zustiegsmöglichkeit bei der Autobahneinfahrt Bozen-Süd (dort Parkmöglichkeit).
Freitag, den 13. Mai 2011 für den Bezirk Wipptal :
Abfahrt in Bozen um 7.30 Uhr vor dem Hotel Alpi (Nähe Busbahnhof) mit Reisebus „Kofler" mit Zustiegsmöglichkeit entlang der Strecke bis zum Brenner (bei Anmeldung genau anführen).
Kostenbeitrag: 43 Euro pro Kopf für Mitglieder und deren Familienangehörige. Im Preis inbegriffen sind die Busfahrt mit Maut, die Fahrt mit dem Kaiser Bummelzug und das Mittagessen mit einem Getränk (1 Viertel Wein oder ein großes Bier oder sonst ein Getränk, wie z.B. Apfelsaft).
Anmeldung und Zahlung in bar in den ASGB-Büros von Meran, Bozen, Neumarkt, Brixen und Gossensass.
Die Mitglieder aus dem Vinschgau können sich in Bozen anmelden, Tel. 0471/308 200 oder nachmittags auch unter Tel. 0471/308 264.
In den ASGB-Büros liegen auch die entsprechenden Flugblätter mit Abfahrtszeiten auf. Diese Tagesfahrten finden statt, wenn sich pro Fahrt mindestens 40 TeilnehmerInnen melden.
Anmeldeschluss ist der 29. April 2011.