Dienstleistungen des ASGB

Feiertagsregelung für lohnabhängig Beschäftigte

Anlässlich des außerordentlichen Feiertages vom 17. März 2011 (150-Jahr-Feier zur Einigung Italiens) ist die häufige Frage nach der arbeitsrechtlichen Handhabung der Feiertage aufgetaucht, weshalb wir hier einen kurzen Überblick zu diesem Thema geben.
Sonderfall 17. März 2011
Dieser Feiertag wurde anlässlich der 150-Jahrfeier zur Einigung Italiens eingeführt und stellt somit einen Einzelfall für das laufende Jahr dar. Ab dem nächsten Jahr kommt dann wieder die bisherige Feiertagsregelung zur Anwendung.
Arbeitnehmer mit Monatslohn (z.B. Handel 26 Tage), die am 17. März 2011 nicht gearbeitet haben, bekommen im März und November den vollen Normallohn ausbezahlt. Der 4. November 2011 wird nicht zusätzlich vergütet. Wer hingegen am 17. März 2011 gearbeitet hat, bekommt neben dem Normallohn für März auch die effektiv gearbeiteten Stunden mit dem kollektivvertraglich vorgesehenen Feiertagszuschlag ausbezahlt.
Arbeitnehmer mit Stundenlohn erhalten für den genossenen Feiertag am 17. März 2011 ein Sechstel des Wochenlohns ausbezahlt. Arbeitnehmer mit Stundenlohn, die an diesem Feiertag arbeiten, erhalten neben einer normalen Tagesentlohnung auch die effektiv gearbeiteten Stunden mit dem vorgesehenen Feiertagszuschlag.
Abweichende Regelungen gibt es in einzelnen Sektoren
Beispiel Chemie: der 4. November wird nicht zusätzlich bezahlt wird, da er bereits in den Freistunden als 5. abgeschaffter Feiertag enthalten ist. Den Beschäftigten dieses Sektors wird für den 17. März 2011 entsprechend die Anzahl der Freistunden reduziert.
Beispiel öffentlicher Dienst: es ist keine zusätzliche Vergütung für abgeschaffte Feiertage oder für Feiertage, die auf den Sonntag fallen, vorgesehen. Ob der 17. März 2011 im öffentlichen Dienst in Südtirol als Feiertag gewertet wird, war zu diesem Zeitpunkt noch unklar, da die Entscheidung darüber noch ausstand. Nachdem zuerst von Seiten des Landes mitgeteilt wurde, dass der 17. März auch für die öffentlich Bediensteten als Feiertag gezählt wird, hat die Personalverwaltung des Landes in den Medien diese Position revidiert und angekündigt, doch die Regelung des Staates zu übernehmen, wonach den öffentlich Bediensteten dieser außerordentliche Feiertag als Urlaubstag verrechnet wird.
25. April 2011 Staatsfeiertag und Ostermontag am selben Tag
Die beiden Feiertage fallen 2011 auf denselben Tag. Daher wird in diesem Fall dieselbe Regelung angewandt wie wenn ein (abgeschaffter) Feiertag auf einen Sonntag fällt, d.h. es wird mit dem Aprillohn ein zusätzlicher Tagessatz ausbezahlt, da den Arbeitnehmern ansonsten ein Feiertag „verloren" gehen würde.
Weitere Aspekte zu den Feiertagen
Feiertage, die mit einem Sonntag oder dem arbeitsfreien Samstag zusammenfallen
Arbeitnehmer mit Monatslohn erhalten für Feiertage (z.B. 25. April, 1. Mai, usw.), die auf einen Sonntag fallen, einen zusätzlichen Tagessatz ausbezahlt.
Dies gilt bei der Fünftagewoche für Feiertage, die auf den arbeitsfreien Samstag fallen, nicht.
Ausgleichsruhetage
Ausgleichsruhetage, die mit einem Feiertag unter der Woche zusammenfallen, werden nicht zusätzlich entlohnt.
Krankenstand
Während eines Krankenstandes steht den Beschäftigten das Krankengeld für alle Krankentage mit Ausnahme der Sonntage und der auf den Sonntag fallenden Feiertage zu.

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Frage & Antwort

Auch in dieser Ausgabe veröffentlichen wir wieder einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. Heute beantwortet unsere Rechtsschutzmitarbeiterin Petra Kalser Fragen zum Thema Mutterschaft und Elternurlaub in der Privatwirtschaft.
Kann ich bei Schwangerschaft während der Arbeitszeit Arztvisiten vornehmen? (Kontrollvisiten Art. 14 Dlgs 151/2000)
Der schwangeren Arbeitnehmerin stehen bezahlte Freistellungen für fachärztliche Kontrollvisiten zu, wenn diese während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen. Diese Arztbesuche müssen mit einem ärztlichen Zeugnis, auf welchem Datum und Uhrzeit der Visite ersichtlich sind, belegt werden.
Habe ich Anspruch auf tägliche Ruhepausen (Stillstunden)?
Gemäß der Art. 39-41 D.Lgs 151/2001, und des Rundschreibens des NISF/INPS vom 6. Juni 2000 Nr. 109 hat die berufstätige Mutter Anspruch auf bezahlte tägliche Ruhepausen, die sogenannten Stillstunden. Dabei hat sie auch die Möglichkeit den Arbeitsplatz zu verlassen, dies jedoch nur wenn im Betrieb kein Kinderhort vorhanden ist. Wenn im Betrieb ein Kinderhort eingerichtet ist, so reduzieren sich die Ruhepausen auf ? Stunde.
Beträgt die tägliche Arbeitszeit sechs oder mehr Arbeitsstunden, so hat sie Anrecht auf zwei tägliche Ruhepausen. Bei weniger als sechs Arbeitsstunden hat die Mutter ein Anrecht auf eine Stillstunde. Auch bei einem Teilzeitvertrag (horizontale Teilzeit) ist eine Stillstunde vorgesehen. Die Ruhepausen zählen zur Arbeitszeit und werden auch entlohnt.
Auch dem Vater stehen die täglichen Ruhepausen zu und zwar:
wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hat
wenn die Mutter auf die Ruhezeiten verzichtet
wenn die Mutter keine lohnabhängige Arbeitstätigkeit ausübt und somit kein Anrecht auf die Ruhezeiten hat (z. B. wenn die Mutter Hausfrau ist).
Bei Mehrlingsgeburten verdoppeln sich die täglichen Ruhezeiten. Adoptiveltern und Eltern mit Sorgerecht sind bei den täglichen Ruhepausen gleichgestellt und können auch die Verdoppelung der Ruhepausen bei Mehrlingsgeburten nutzen.
Wie lange kann ich bei Krankheit des Kindes zu Hause bleiben?
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ist eine Abwesenheit wegen Krankheit desselben keiner zeitlichen Beschränkung unterworfen. Aber ab dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes stehen beiden Elternteilen je fünf Arbeitstage pro Jahr als Wartestand wegen Erkrankung des Kindes zu.
Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz wird leider nicht entlohnt und folglich wird sie auch nicht für den Urlaub und den 13. Monatslohn berücksichtigt. Bei Krankheit des Kindes und des daraus resultierenden Krankenhausaufenthaltes wird der Urlaub der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers unterbrochen. Das Gesetz legt auch ausdrücklich fest, dass die Wartestände wegen Krankheit des Kindes auch dann zustehen, wenn der andere Elternteil des Kindes keinen Anspruch darauf hat.