Dienstleistungen des ASGB

Beiträge für die Rentenabsicherung von Seiten der Region

Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten
Wer innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes nicht erwerbstätig oder teilzeitbeschäftigt ist, kann für die Rentenabsicherung einen Beitrag der Region Trentino-Südtirol erhalten. Berechtigt sind Selbständige oder lohnabhängig Erwerbstätige in der Privatwirtschaft, StudentInnen oder Hausfrauen, wobei sie mindestens fünf Jahre in der Region ansässig sein müssen. Der Zuschuss wird für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten gewährt, wenn dieser Arbeitsausstand auf den Elternurlaub folgt, innerhalb der drei ersten Lebensjahre des Kindes. Wenn zur Rentenabsicherung die freiwillige Weiterversicherung getätigt wird, kann ein Höchstbeitrag von 6.000 Euro gewährt werden. Bei Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds beträgt die Höchstgrenze 3.500 Euro. Selbständige können einen Höchstbeitrag von 3.150 Euro erhalten, bei gleichzeitiger Zahlung der NISF/INPS-Pflichtbeiträge und, als Ersatz, bei Einstellung einer Teilzeitkraft. Das Ansuchen ist innerhalb 30. Juni 2011 zu stellen und kann über das Patronat SBR eingereicht werden.
Rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten
Der Zuschuss ist ein Beitrag auf die Rentenversicherung für die Zeiträume, in denen keine sozial-versicherte Tätigkeit ausgeübt wird, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Als pflegebedürftig gelten in diesem Falle Verwandte/Verschwägerte, die in die dritte oder vierte Pflegestufe fallen bzw. wenn mehr als ein Pflegebedürftiger betreut wird, müssen diese mindestens der zweiten Pflegestufe angehören.
Bei Zahlung der freiwilligen Beiträge an das Renteninstitut werden maximal 3.500 Euro jährlich gewährt, bis zum Erreichen der Mindestvoraussetzungen der Alters- oder Dienstaltersrente.Wird ein pflegebedürftiges Kind betreut kann der Beitrag auf 6.000 Euro jährlich erhöht werden. Nähere Informationen erhalten Sie im Patronat SBR – das Ansuchen ist innerhalb 30. Juni 2011 zu stellen.
Zuschuss für die freiwillige Rentenabsicherung
Hausfrauen, die zur freiwilligen Rentenversicherung ermächtigt sind, können von der Region Trentino-Südtirol jährlich einen Zuschuss erhalten. Die Höhe richtet sich an die wirtschaftliche Situation der Familiengemeinschaft und der Beitrag ist nicht höher als 60 Prozent des eingezahlten Versicherungsbetrages. Hausfrauen ohne Pflichtversicherung und ohne direkte Rente mit Kindern unter 18 Jahren oder ab Vollendung des 55. Lebensjahrs können den Zuschuss erhalten. Das Beitragsansuchen ist innerhalb 30. Juni 2011 zu stellen und kann im Patronat SBR eingereicht werden.

Dienstleistungen des ASGB

Außerordentliche Maßnahmen für Krisen-Opfer um ein Jahr verlängert

Im März dieses Jahres wurde zwischen dem Landesrat Roberto Bizzo und den Sozialpartnern das Abkommen zur Verlängerung (bis April 2012) der Sondermaßnahmen bei Lohnausgleich und Mobilität unterzeichnet. Mit diesem Abkommen können weiterhin all jene, die Krisen bedingt ihre Arbeit verloren haben unabhängig von der Dauer der Verträge (befristet oder unbefristet), der Branche oder der Größe der Betriebe, mit einer Unterstützung rechnen.
Neu am Abkommen ist
a) Anpassung an die neuen staatlichen Regelungen. Diese sehen eine Reduzierung der Beiträge bei verlängerter Nutzung der Lohnausgleichskasse vor.
b) die Pflicht, dass den Arbeitern in der Lohnausgleichskasse Weiterbildungskurse oder Umschulungen anzubieten sind.
c) Mindestdauer der Weiterbildung: sie reicht von einem Weiterbildungs-Tag für Lohnausgleichs-Dauern von 160 bis 240 Stunden bis zu 20 Schulungstagen bei einer Dauer des Lohnausgleichs von sechs Monaten.
Weitere Informationen erhalten sie in den jeweiligen ASGB Bezirksbüros.