Dienstleistungen des ASGB

Frage und Antwort

Auch in dieser Ausgabe veröffentlichen wir wieder einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. Heute beschäftigt sich der Verantwortliche für Steuerfragen, Christian Egger, mit Fragen rund um die Steuerfreibeträge
Am Anfang jeden Jahres händigt der Betrieb den Beschäftigten das Formular für die Steuerfreibeträge aus. Bin ich verpflichtet das Formular auszufüllen?
Das Formular dient dazu, die Lohnsteuer die jedes Monat auf dem Lohnstreifen abgerechnet wird, aufgrund der persönlichen Familiensituation richtig zu berechnen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass dieses Formular jedes Jahr neu ausgefüllt und der aktuellen Situation angepasst bzw. diese bestätigt wird. Die Steuerfreibeträge, welche dazu dienen, die Einkommenssteuer zu verringern, können nur dann gewährt werden, wenn das Formular ausgefüllt wird.
Sollten sich im Laufe des Jahres Veränderungen ergeben, so kann ein neues Formular ausgefüllt oder im folgenden Jahr mittels der Steuererklärung berichtigt werden.
Welche unterschiedlichen Steuerfreibeträge gibt es und worauf habe ich Anspruch?
Der Freibetrag für das persönliche Einkommen steht jedem einmalig zu. Im Normalfall ist dieses Feld anzukreuzen. Es gibt Situationen bei denen mehrere Einkommen parallel in einem Steuerjahr bestehen, wie etwa Lohn und Rente. Dort muss geklärt werden, wo dieser Freibetrag beansprucht wird.
Den Freibetrag für den zu Lasten lebenden Ehepartner bekommt man, wenn der Ehepartner ein Jahresbruttoeinkommen von 2.840,51 Euro nicht überschreitet. Achtung: dazu zählt auch der Katasterwert der Erstwohnung!
Beim Freibetrag für die Kinder gilt dieselbe Einkommensgrenze wie beim Ehepartner. Hier gilt es zu beachten, dass für ein Stipendium von der Provinz ein CUD ausgestellt werden kann und dann dieses Stipendium zum Erreichen der 2.840,51 Euro berücksichtigt werden muss!
Für Kinder unter drei Jahren steht ein erhöhter Freibetrag zu.
Weiters gibt es auch Freibeträge für andere zu Lasten lebende Personen, wie etwa Eltern oder Geschwister des Antragstellers.
Alle Freibeträge sind Einkommen gebunden, d.h. Es sind keine Fixbeträge sondern werden anhand einer Formel aufgrund des persönlichen Einkommens und der Familienzusammensetzung ermittelt und zwar innerhalb einer Unter- und Obergrenze.
Muss ich mir die Freibeträge für zu Lasten lebende Kinder mit dem andern Elternteil teilen oder kann ich die 100 Prozent beanspruchen?
Auch hier gibt es eine klare Regelung von Seiten des Gesetzgebers. Diese sieht vor, dass die Freibeträge auf beide Elternteile zu je 50 Prozent aufgeteilt werden müssen. Nur in jenen Fällen, in denen ein Elternteil kein Einkommen hat, bzw. ein so geringes Einkommen, dass keine Steuer anfällt, kann der andere Elternteil die 100 Prozent beanspruchen. In der Praxis sieht das so aus, dass nur jener Elternteil, welcher das höhere Einkommen bezieht, die 100 Prozent beanspruchen kann. Da die Freibeträge aber sinken je höher das persönliche Einkommen ist, sollten die 100 Prozent nur dann beansprucht werden, wenn nicht anders möglich, da sonst Geld verloren geht!
Bei den Freibeträgen für die Kinder spricht man bewusst von Eltern und nicht von Ehepartnern, da die Freibeträge nicht an die Ehe gebunden sind. Das bedeutet, sobald ein Kind anerkannt ist stehen die Freibeträge zu, die Eltern müssen nicht verheiratet sein.

Die Seite der Rentnergewerkschaft im ASGB

Vereinbarung zwischen der Stadtgemeinde Bozen und den Rentnergewerkschaften

Am 17. Januar 2011 wurde zwischen der Stadtgemeinde Bozen, vertreten durch den Bürgermeister Luigi Spagnolli, den Stadtrat für Sozialpolitik und Jugend, Mauro Randi und die Stadträtin für Schule, Freizeit und Mobilität, Judith Kofler Peintner und den Landesverbänden der Rentnergewerkschaften, darunter die Fachgewerkschaft im ASGB eine Vereinbarung getroffen, die für die laufende Amtsperiode in Kraft ist und jährlich anlässlich des Internationalen Tages der SeniorInnen einer Überprüfung unterzogen werden wird.
Die Stadtgemeinde wird die Fachgewerkschaften der Rentner in Zukunft als wichtige Gesprächspartner bei Entscheidungen, die für die Belange der älteren Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, zu Beratungen einladen. Dies gilt auch auf dezentraler Ebene für die Stadtviertel. Die Rentnergewerkschaften ihrerseits erkennen die Leistungen an, die die Gemeinde mit dem „strategischen Entwicklungsplan" und dem nachfolgenden „Fachplan für SeniorInnen" geschaffen hat. Informationen und Anhörungen erfolgen derzeit auch über die „ständige Konferenz der Rentner und der älteren Arbeitnehmer" welche alle drei Monate stattfindet. Allerdings soll die genannte Konferenz demnächst von einem „Seniorenbeirat" abgelöst werden, wie es die Satzung der Gemeinde vorsieht.
Der Gemeindeausschuss Bozen wird ein Mal im Jahr oder bei Bedarf auch öfters zu Versammlungen einladen, die den SeniorInnen und den Themenbereichen, die für sie von Interesse sind, gewidmet ist. Entsprechende Treffen sollen über die zuständigen Stadträte mit den der Gemeinde unterstellten Betrieben BSB, Etschwerke, SEAB usw. stattfinden.
Letztendlich verpflichtet man sich, gemeinsam ein Mal im Jahr eine Seniorenkonferenz zu organisieren und die RentnerInnen im Rahmen von Treffen und Versammlungen darüber zu unterrichten.
Wir sind uns bewusst, dass es für die Umsetzung dieser Vereinbarung konkreter Vorschläge bedarf, und deshalb ist die Mithilfe unserer Mitglieder in Form von Vorschlägen und Aufzeigen von Mängeln oder Missständen sehr erwünscht, die an alle unsere ASGB-Büros gerichtet werden können.