Dienstleistungen des ASGB

Frage und Antwort

Wie bereits in einigen vorhergehenden AKTIV-Ausgaben, veröffentlichen wir auch in unserer aktuellen Zeitung einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. In der aktuellen Ausgabe beschäftigt sich unsere Rechtsschutz-Mitarbeiterin Wally Wörndle mit Fragen rund um die Außendienstzulage.
Viele Betriebe nutzen die Außendienstzulage als Ersatz für eine freiwillige Zulage als Lohnerhöhung. Ist das legal?
Personal, welches in den Außendienst geschickt wird, hat meist Anspruch auf eine Außendienstzulage. Allerdings darf die Außendienstzulage nicht als freiwillige Lohnerhöhung missbraucht werden. Außendienstzulagen sind bis zu einem gewissen Betrag pro Tag von den Sozialabgaben und von der Einkommenssteuer befreit.
Ist das nicht von Vorteil für die Arbeitnehmer?
Vor allem ist es ein Vorteil für die Arbeitgeber. Diese ersparen sich über 30 Prozent an Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer erspart sich zwar einen Teil der Steuern durch diese Art der Entlohnung, dieser vermeintliche Vorteil rechnet sich aber nicht, wenn man die negativen Auswirkungen auf die Sozialleistungen und auf die anderen Lohnelemente mitberücksichtigt, und diese überwiegen auf jeden Fall. So fehlen diese als „Lohnerhöhungen" gezahlten Außendienstzulagen, die zudem kein fixes Lohnelement darstellen, sowohl in der Berechnungsgrundlage für das Krankengeld, für das Unfallgeld, für die zusätzlichen Monatslöhne, für die Entlohnung während des Urlaubs als auch bei der Berechnung der Abfertigung und eventuell der Beiträge für den Zusatzrentenfonds.
Wie sieht es mit der Pension aus?
Auch hier haben wir einen großen Nachteil, der sich aber erst dann bemerkbar macht, wenn man nicht mehr viel dagegen tun kann. Nachdem für diese Beträge keine Sozialabgaben eingezahlt werden, werden sie auch nicht bei der Berechnung der Pension berücksichtigt. Bei Pensionsantritt gibt es dann die böse Überraschung. Vor allem für junge Menschen ist es wichtig, dass im Laufe ihres Arbeitslebens alle ausbezahlten Bezüge (Überstunden, Prämien, usw.) auf dem Lohnstreifen als solche ausgewiesen werden. Wie bekannt, wird für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals beschäftigt sind, die Rente nach dem beitragsbezogenen System berechnet, d.h. auf die eingezahlten Beiträge im Laufe ihres ganzen Arbeitslebens.

Dienstleistungen des ASGB

STEUERERKLÄRUNGEN 2011 - Dokumentation

Das Steuerbeistandszentrum des ASGB, die DGA GmbH ist gesetzlich verpflichtet, auf die für die Steuererklärung Modell 730 benötigten Dokumente die Konformitätsbescheinigung zu erteilen (visto di comformitá). Das bedeutet, dass für alle für das Modell 730 verwendeten Unterlagen wir als Steuerbeistandszentrum die Verantwortung für deren Richtigkeit übernehmen müssen.
Bisher sind wir dieser Pflicht nachgekommen, indem wir die Unterlagen (CUD, Arztspesen, Versicherungsbelege, usw.) zurückbehalten haben. Ab kommenden Jahr, also mit dem 730/2011 werden wir die Unterlagen nicht mehr aufbewahren, sondern nach genauer Prüfung auf deren Richtigkeit mit dem eigens dafür vorgesehenen Stempel abstempeln und dem Erklärer zurückgeben. Der Erklärer ist dann verpflichtet, die Unterlagen für eine eventuelle Kontrolle der Agentur der Einnahmen aufzubewahren. Maximale Aufbewahrungszeit: sechs bis sieben Jahre.
Das Modell 730 erhält auch mit diesem System die Konformitätsbescheinigung und ist rechtlich in Ordnung. Es ist also nicht mehr notwendig Kopien von den Unterlagen zu machen, da diese gleich nach Abfassung der Steuererklärung wieder zurückgegeben werden.