Dienstleistungen des ASGB

Neuigkeiten im Arbeitsrecht – ein Überblick

Das Gesetz mit den Änderungen im Bereich Arbeitsrecht (Nr. 183/2010) ist am 24. November 2010 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen betreffen die Anfechtung von Kündigungen, die befristeten Arbeitsverträge, die Werkverträge, die Lehrverhältnisse sowie die Bestimmungen über Schwerarbeit und Schwarzarbeit.
Die neue Regelung für das Schlichtungs- und Schiedsverfahren
Die neuen Bestimmungen verfügen, dass alle Schlichtungsversuche, die Arbeitsstreitigkeiten zum Gegenstand haben, freiwillig sind. Einzige Ausnahme bilden die Schlichtungen bezüglich jener Arbeitsverträge, die von der zuständigen Kommission beim Arbeitsamt zertifiziert wurden. Diese sind nach wie vor verpflichtend, bevor man mit einem Streitfall vor das Arbeitsgericht geht.
Aufgrund der neuen Bestimmungen wurde das bisherige Verfahren, das bei öffentlichen Schlichtungsversuchen angewandt wurde, abgeschafft. Eine einzige Kommission ist für alle Schlichtungsversuche, sei es für Streitfälle im privaten und als auch im öffentlichen Dienst zuständig. Der Antrag kann bei der Schlichtungskommission für Arbeitsstreitfälle beim Arbeitsservice
hinterlegt oder mittels Einschreiben mit Rückantwort an das Amt zugestellt werden. Gleichzeitig muss eine Kopie des Antrages bei der Gegenpartei hinterlegt oder dieser mittels Einschreiben mit Rückantwort zugestellt werden. Der Antrag muss unter anderem die Fakten und die Grundlage der Forderung, die Gegenstand der Schlichtung ist, enthalten.
Falls die Gegenpartei beabsichtigt, sich in das Verfahren einzulassen, hat sie 20 Tage nach Erhalt des Antrages Zeit, einen Schriftsatz mit eventueller Widerklage beim Arbeitsservice zu hinterlegen. Lässt sich die Gegenpartei innerhalb der 20 Tage nicht in das Verfahren ein, so kann sich jede der beiden Parteien an die ordentliche Gerichtspartei für die Durchsetzung der Forderung wenden. In diesem Fall lädt der Arbeitsservice die Parteien nicht zum Schlichtungsversuch ein. Lässt sich die Gegenpartei hingegen innerhalb der 20 Tage in das Verfahren ein, so setzt die Kommission innerhalb von 10 Tagen ab Hinterlegung des Einlassungsschriftsatzes durch die beklagte Partei den Schlichtungstermin fest. Der Schlichtungsversuch muss innerhalb der 30 folgenden Tage abgehalten werden. Wenn der Schlichtungsversuch gelingt, wird eine Einigungsniederschrift unterzeichnet.
Gelingt der Schlichtungsversuch nicht, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag, um den Streitfall gütlich zu lösen. Wird der Vorschlag nicht angenommen, so werden die Gründe für die Ablehnung in der Niederschrift vermerkt. Im Zuge des eingeleiteten Gerichtsverfahrens bewertet der Richter das Verhalten der Parteien, falls der Vorschlag der Schlichtungskommission von den Parteien unbegründet abgelehnt wurde.
Während des Schlichtungsverfahrens können die Parteien der Kommission das Mandat übertragen, den Streitgegenstand als Schiedskollegium zu lösen.
Sobald die neue Regelung in Kraft ist, wird das neue Antragsformular für die Einberufung der Schlichtungen beim Arbeitsservice auf der Homepage der Abteilung Arbeit veröffentlicht (www.provinz.bz.it/arbeit).
Zertifizierung der Arbeitsverträge
Die Zertifizierung von Arbeitsverträgen jeglicher Art soll die Streitfälle im Arbeitsrecht verringern. Die Zertifizierungskommission beim Arbeitsamt klärt die Vertragsart sowie die wesentlichen Vertragsinhalte.
Bei Arbeitsstreitigkeiten müssen die Gerichte die zertifizierten Vereinbarungen beachten.
Es wird festgelegt, dass die Richter bei einer Arbeitsstreitigkeit die allgemeinen Vertragsklauseln über die Begründung des Arbeitsverhältnisses, das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die Verlegung des Betriebs und den Rücktritt vom Vertrag nur bezüglich ihrer Gesetzesmäßigkeit überprüfen dürfen.
Befristete Arbeitsverhältnisse
Der Arbeitgeber kann in einem Prozess verurteilt werden, wenn für ein Arbeitsverhältnis eine unzulässige Befristung vereinbart wird. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, welcher dem Arbeitnehmer durch die unzulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Diese Entschädigung kann zwischen zweieinhalb und zwölf Monatsgehältern variieren.
Sanktionen für Verstöße gegen die Arbeitszeitregelung
Die tägliche Arbeitszeit, der wöchentliche Ruhetag und der Jahresurlaub unterliegen genauen gesetzlichen Regelungen. Die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden, die nicht überschritten werden dürfen. Dem Arbeitnehmer steht ein Ruhetag von mindestens 24 Stunden alle sieben Tage zu. Der Jahresurlaub wird von den jeweiligen Kollektivverträge geregelt. Das neue Gesetz sieht neue Strafen für die Nichteinhaltung dieser Vorschriften vor. Sie betragen zwischen 100 und 5.000 Euro.
Urlaub, Wartestand, Arbeitsfreistellungen
Neu ist auch, dass die Regierung ermächtigt ist, die verschiedenen Regelungen für den Urlaub, den Wartestand und die Arbeitsfreistellungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor neu zu regeln.
Strafen für nicht einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge
Wenn der Arbeitgeber die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht an das Sozialversicherungsinstitut NISF/INPS innerhalb der vorgesehenen Fristen überweist, macht er sich schuldig. Dies kann mit einer Haftstrafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bis zu 1.022 Euro geahndet werden. Das Vergehen erlischt, wenn der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach der Beanstandung durch die Behörde die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nachträglich überweist.
Vorzeitige Pensionierung bei Schwerarbeit
Für Arbeitnehmer, die ein Alter von 58 Jahren und mindestens 35 Beitragsjahre erreicht haben und Schwerarbeit leisten, sieht das neue Gesetz die Möglichkeit der Frühpensionierung vor. Die Regierung muss noch eine Ermächtigungsverordnung erlassen, die genau abklärt, was unter Schwerarbeit zu verstehen ist.
Arbeitslosenunterstützung
Was die Arbeitslosenunterstützung betrifft, so wird die Regierung hierfür ermächtigt, dieselbe innerhalb von 24 Monaten neu zu regeln.
Weiters sind Regelungen betreffend das Lehrlingswesen, für die Reform der Arbeitsvermittlung sowie für die Beschäftigungsförderung und die Frauenbeschäftigung vorgesehen.
Krankheitsbescheinigung
Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich werden die Krankheitsbescheinigungen telematisch an den Arbeitgeber geschickt.
Eine große Neuerung ist: nicht konventionierte Ärzte können die Abwesenheiten von weniger als zehn Tagen bescheinigen. Für die Abwesenheiten von mehr als 10 Tagen ist es notwendig, sich an konventionierte Ärzte oder an öffentliche Strukturen zu wenden.

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Frage und Antwort

Wie bereits in einigen vorhergehenden AKTIV-Ausgaben, veröffentlichen wir auch in unserer aktuellen Zeitung einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. In der aktuellen Ausgabe beschäftigt sich unsere Rechtsschutz-Mitarbeiterin Wally Wörndle mit Fragen rund um die Außendienstzulage.
Viele Betriebe nutzen die Außendienstzulage als Ersatz für eine freiwillige Zulage als Lohnerhöhung. Ist das legal?
Personal, welches in den Außendienst geschickt wird, hat meist Anspruch auf eine Außendienstzulage. Allerdings darf die Außendienstzulage nicht als freiwillige Lohnerhöhung missbraucht werden. Außendienstzulagen sind bis zu einem gewissen Betrag pro Tag von den Sozialabgaben und von der Einkommenssteuer befreit.
Ist das nicht von Vorteil für die Arbeitnehmer?
Vor allem ist es ein Vorteil für die Arbeitgeber. Diese ersparen sich über 30 Prozent an Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer erspart sich zwar einen Teil der Steuern durch diese Art der Entlohnung, dieser vermeintliche Vorteil rechnet sich aber nicht, wenn man die negativen Auswirkungen auf die Sozialleistungen und auf die anderen Lohnelemente mitberücksichtigt, und diese überwiegen auf jeden Fall. So fehlen diese als „Lohnerhöhungen" gezahlten Außendienstzulagen, die zudem kein fixes Lohnelement darstellen, sowohl in der Berechnungsgrundlage für das Krankengeld, für das Unfallgeld, für die zusätzlichen Monatslöhne, für die Entlohnung während des Urlaubs als auch bei der Berechnung der Abfertigung und eventuell der Beiträge für den Zusatzrentenfonds.
Wie sieht es mit der Pension aus?
Auch hier haben wir einen großen Nachteil, der sich aber erst dann bemerkbar macht, wenn man nicht mehr viel dagegen tun kann. Nachdem für diese Beträge keine Sozialabgaben eingezahlt werden, werden sie auch nicht bei der Berechnung der Pension berücksichtigt. Bei Pensionsantritt gibt es dann die böse Überraschung. Vor allem für junge Menschen ist es wichtig, dass im Laufe ihres Arbeitslebens alle ausbezahlten Bezüge (Überstunden, Prämien, usw.) auf dem Lohnstreifen als solche ausgewiesen werden. Wie bekannt, wird für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals beschäftigt sind, die Rente nach dem beitragsbezogenen System berechnet, d.h. auf die eingezahlten Beiträge im Laufe ihres ganzen Arbeitslebens.