Handel

Arbeit auf den Weihnachtsmärkten

Mitarbeiter/innen auf dem Weih?-nachtsmarkt, die auf begrenzte Zeit als Verkäufer/in tätig sind, sich an einen vorgegebenen festen Stundenplan halten müssen und die Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen haben, müssen als Arbeitnehmer/in auf bestimmte Zeit eingestellt werden. Eventuell können solche Arbeitsverträge auch als Teilzeitverträge abgeschlossen werden. Bei Beendigung eines Arbeitsvertrages auf bestimmte Zeit können diese ArbeitnehmerInnen, sofern die Voraussetzungen bestehen, Antrag um Arbeitslosenunterstützung machen.

Handel

Feiertagsarbeit im Dezember

Für die Beschäftigten der Handelsbetriebe, welche im Dezember an den vorgesehenen Sonntagen und am 8. Dezember arbeiten, gelten folgende Bestimmungen:
Die Arbeitsleistung, die an dem als wöchentlicher Ruhetag vorgesehenen Goldenen Sonntag und am Silbernen Sonntag und am 8. Dezember erbracht wird, muss mit 95 Prozent vergütet werden; zusätzlich besteht für die beiden Sonntage Anspruch auf einen Ersatzruhetag unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die am 8. Dezember erbrachte Arbeitsleistung wird hingegen eine höhere Anzahl von bezahlten Freistellungen gewährt.
Etwaige andere Arbeitsleistungen an Sonn- und/oder Feiertagen während des Jahres werden mit einem Aufschlag von 50 Prozent auf den Stundensatz vergütet. Der Ersatz?ruhetage muss innerhalb der gesetzlichen Fristen in Anspruch genommen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit an Sonn- und Feiertagen der normalen Wochenarbeitszeit entspricht, da als wöchentlicher Ruhetag ein anderer Tag vorgesehen ist, gilt ein Aufschlag von 30 Prozent.