Thema

Verwirklichung der autonomen Vorsorge- und Sozialversicherungsanstalt

In letzter Zeit wurde in den Medien davon berichtet, dass eine Landesversicherungsanstalt gegründet werden soll, welche die Zuständigkeiten des NISF/INPS, der INPDAP und des INAIL übernehmen sollte. Die Reaktionen seitens der Bediensteten des NISF/INPS und der konföderierten Gewerkschaften waren sehr unterschiedlich; sie gingen von begeisterter Annahme bis hin zu einer strikten Ablehnung.
Sollte der politische Willen vorhanden sein eine Landesversicherungsanstalt zu aktivieren so ist dies eine weitreichende autonomiepolitische Entscheidung welche vom ASGB befürwortet und unterstützt wird. Dabei spielen Argumente seitens einiger Bediensteten wie: „Ich will nicht zum Land da dadurch unser Stundenplan gefährdet ist" und „ich nicht mehr um 7.00 Uhr morgens Tennisspielen und dann am späten Nachmittag meine Arbeitsstunden wieder einholen kann" bei einer solchen Entscheidung sicherlich keine Rolle. Die eventuelle Übernahme des Personals ist schon durch eine eigene Durchführungsbestimmung geregelt.
Aufgabe des ASGB wird es sein, bei den Übernahmeverhandlungen dafür Sorge zu tragen, dass die finanzielle Situation der Mitarbeiter bei eine solche Übernahme verbessert wird und so weit als möglich auch der derzeit geltende Stundenplan beibehalten werden kann. Es sollten auch weitere Verbesserungen der derzeitigen Arbeits-, Vertrags- sowie pensionsrechtliche Aspekte ausgehandelt werden. Dies alles aber wird nicht unmittelbar erfolgen sondern wird wohl noch einige Zeit dauern. Wir als ASGB wollen diese Entwicklungen nicht verschlafen und schon von Beginn an sachlich und objektiv unsere Vorstellungen und Forderungen einbringen. Grundlose Polemiken und eine sture Negativhaltung ist nicht unsere Sache. Wir als ASGB begrüßen auch deshalb diese Initiative, weil wir der Auffassung sind, dass es unbedingt zu vermeiden ist, dass das NISF/INPS, das INAIL und die INPDAP immer mehr privatisiert werden. Der ASGB möchte vermeiden, dass die Rentenversicherungsanstalten nicht dasselbe Schicksal erleiden müssen wie die Post, die ehemalige SIP die Telekom usw.
Wir stehen für konkrete Arbeit und sind für jede Neuheit, welche vorteilhaft für die gesamte Bevölkerung und die Bediensteten dieser halbstaatlichen Betriebe ist, aufgeschlossen und zu jeder Mitarbeit, sofern gewünscht, bereit. Das Land Südtirol hat in vielen Bereichen bewiesen, dass eine autonome Verwaltung für den Bürger wesentliche Vorteile bringt. Es liegt im Interesse des Landes und der Bürger weitere Kompetenzen vom Staat zu übernehmen und so die Selbstverwaltung auszubauen. Dies gilt auch für den Sozialbereich. Alle rechtlichen Voraussetzungen für die Aktivierung einer autonomen Vorsorge- und Sozialversicherungsanstalt sind bereits vorhanden. Die Forderung nach einer eigenen Landesversicherungsanstalt wurde vom ASGB schon vor 25 Jahren in einem eigenen Beschluss des Bundeskongresses gestellt. Der ASGB vertritt die Meinung, dass eine Autonomie ohne eigene Verwaltung der Altersvorsorge nur eine halbe Autonomie ist und unbedingt durch die Zuständigkeiten in diesem Bereich ergänzt werden muss.
Laut Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut im Sachbereich Vorsorge und Sozialversicherung kann der Staat auf Antrag der Region dieser Landesversicherungsanstalt Staatsgesetze zur Verwaltung übertragen, die derzeit von den gesamtstaatlichen Anstalten INPS/NISF, INAIL, INPDAP u.a. verwaltet werden. Darunter sind sowohl temporäre Leistungen als auch Renten samt Einnahmen- und Vermögensverwaltung zu verstehen. Fachgutachten haben eine Reihe von Aufgaben, außer jenen von INPS/NISF und INAIL ausgemacht; die Begriffe „Vorsorge und Sozialversicherung" sind so weit gefasst, dass sich auch neue Formen darin entwickeln können: z.B. Zusatzrente, Zusatzkrankenversicherung, Pflegesicherung bis hin zu Privatversicherungen und einer gewissen Aufsicht über das Versicherungswesen. Auch das Land selbst könnte aus dem eigenen Kompetenzbereich der Anstalt Aufgaben mit Vorsorge-Charakter übertragen.
Die autonomen Vorsorge- und Sozialversicherungsanstalt ist die gemeinsame Plattform für die Zusammenarbeit von Provinz, Region und Staat auf dem Gebiet der Vorsorge.
Die Landesversicherungsanstalt selbst wird von den Sozialpartnern und von den Körperschaften Land, Region und Staat, welche der Anstalt Verwaltungsaufgaben übertragen, politisch verwaltet. Für eine organische Gestaltung der Sozial- und Wirtschaftspolitik benötigt die autonome Provinz die Mitarbeit der Sozialversicherung, die auch von der Dimension große Bedeutung hat. Das Land muss als Inhaber von primären Gesetzgebungsbefugnissen nicht nur die Regionalpolitik mit gestalten, sondern auch auf gesamtstaatlicher Ebene, im Vorfeld staatlicher Maßnahmen präsent sein. Dazu ist es notwendig, über ein geeignetes Instrument zu verfügen. Die genannten Gesetzesbestimmungen sind Instrumente der Sozialpolitik. Es steht der Region und dem Land nicht frei, auf die Umsetzung dieser Verfassungsnorm zu verzichten. Daher ist es vielmehr die Pflicht der Landesregierung, diese Landesversicherungsanstalt zu verwirklichen. Die Reformen der gesamtstaatlichen Sozialversicherungskörperschaften gehen derzeit in Richtung Zentralisierung. Diese Entwicklung ist autonomiefeindlich und nicht im Sinne des Bürgers. Das Land ist berechtigt, auch die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen im europäischen Raum zu verwalten. Mit der Verwirklichung einer Landesversicherungsanstalt wird nicht die Kompetenz des Staates in der Sozialversicherung übernommen – diese bleibt zur Gänze beim Staat – jedoch soll die gesamte Verwaltung, einschließlich die Verwaltung der Mittel, Aufgabe der Anstalt sein. Es gibt bereits eine Reihe von Projekten in der Sozialpolitik, zu deren Verwirklichung die Landesversicherungsanstalt unentbehrlich ist: z.B. die gemeinsame Verwaltung von Förderungsmaßnahmen in den Bereichen Altersvorsorge, sozialer Arbeitsschutz, Familie, Invalidität usw. oder die Koordinierung von gleichartigen Leistungen zwischen Land – Region – Staat (es gibt zwei Arten von Mobilitäts- und Arbeitslosengeld, drei Arten von Familiengeld, vier Arten von Mutterschaftsgeld usw.). Die Verwaltung der regionalen Ergänzungsvorsorge und der Pflegesicherung benötigt eine bessere betriebswirtschaftliche Organisation und eine entsprechende Verwaltungsstruktur als es die heutige Eingliederung in die Ämterordnung des Landes ermöglicht. Der Zusammenschluss gleichartiger Funktionen und Aufgaben der verschiedenen Anstalten bedeutet eine wesentliche Kosteneinsparung und mehr Effizienz. Die Wirtschaftsdaten sind in Südtirol auch beim NISF/INPS positiv. Das Land soll nicht die Gesetzgebungskompetenz in der Vorsorge und Sozialversicherung zu übernehmen, sondern lediglich die Verwaltung in all ihren Aspekten. Eine bürgerfreundliche Verwaltung ist mit einer eigenen Anstalt von überschaubarem Ausmaß auf Landesebene leichter zu erreichen als durch die bisher staatlich organisierten Vorsorgeinstitute.
Es ist nun höchste Zeit, dass eine für die gesamte Bevölkerung so wichtige Einrichtung wie die Landesversicherungsanstalt endlich aktiviert wird und die aus dem Jahre 1978 bestehende Durchführungsbestimmung in die Tat umgesetzt wird. Schon die Väter des Autonomiestatutes hatten erkannt, dass eine Autonomie ohne die eigenständige Verwaltung der Altersvorsorge auf die Dauer nicht bestehen kann und deshalb schon 1978 die Gründung einer eigenständigen Landesversicherungsanstalt vorgesehen.

Gesundheitsdienst

Stand der Verhandlungen zum Bereichsvertrag - Sanität

Die Vertreter des ASGB-Gesundheitsdienstes am Verhandlungstisch zum Bereichsvertrag für das nichtärztliche Personal (für den Zeitraum 2005- 2008) haben aufgrund einer für sie nicht mehr akzeptablen Verhandlungsführung seitens der Verhandlungsagentur und öffentlichen Delegation beschlossen, den Verhandlungstisch vorerst zu verlassen und einen Forderungskatalog zu erstellen. Eine Rückkehr unserer Fachgewerkschaft ASGB-Gesundheitsdienst an den Verhandlungstisch wird nur dann erfolgen, wenn unsere Minimal-Forderungen angenommen werden und darüber konstruktiv und ernsthaft verhandelt wird. Nachfolgend stellen wir die Forderungen für den Bereichsvertrag vor und nehmen Vorschläge und Impulse eurerseits gerne entgegen, um einen akzeptablen und für das nichtärztliche Personal guten Vertrag abschließen zu können:
zu Art. 5 (Koordinierungszulage)
6. Zum Vorschlag der öffentlichen Delegation bzgl. des neuen Komma 6. verlangen wir die Streichung des Passus „in casi eccezionali,", da die Möglichkeitsform schon durch das Wort „può" gegeben ist.
8. Die Zulage laut Absatz 3 wird graduell in ein festes und bleibendes persönliches Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jährlich, und zwar im Ausmaß von 10 Prozent pro Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement wird den Erhöhungen der Koordinierungszulage angeglichen.
11.bis Zum Vorschlag der öffentlichen Delegation: Das Wort „confronto" soll mit „accordo" ersetzt werden, andernfalls soll das gesamte Komma gestrichen werden. Auf keinen Fall können wir das Komma in dieser Form akzeptieren.
zu Art. 6 (Aufgabenzulage)
5.bis Zum Vorschlag der öffentlichen Delegation:
Der Passus „corso die specializzazione della durata di almeno 500 ore" ist zu überprüfen
Der Passus „da 80,00 a 190,00 Euro lorde mensili," ist mit „von 15 bis 20 Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene" zu ersetzen.
Vom Passus „L'indennità d'istituto di cui al presente comma non è cumulabile …" bis zum Ende dieses Kommas ist zu streichen:
als erstes soll die Masterausbildung bei Koordinatoren gefördert werden, da der Großteil der derzeit beauftragten Koordinatoren noch nicht im Besitz des Masters in Management ist.
als zweites könnte ein Koordinator zusätzlich zum Master in Management einen weiteren Master, welcher für die Abteilung nützlich ist, erlangen.
als drittes stellen wir uns gegen jegliche Art der Rückzahlung vom Betrieb übernommener Spesen, da diese Spesen unabhängig von einer evtl. Zulage übernommen wurden und weil vermutlich bei anderen Berufskategorien, in ähnlicher Situation, keine Rückforderung gefordert wird.
zu Art. 7 (Leistungslohn)
Unser Vorschlag zur Überwindung der Mehrstunden (plus orario)
a) Bedienstete die auf freiwilliger Basis Mehrstunden (plus orario) leisten, verpflichten sich für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für die Anhebung ihrer Wochenarbeitsstunden von 36 auf die 40 Stunden. In diesem Fall wird die Vergütung, welche für die Leistung von zwei Mehrstunden der jeweiligen Funktionsebene pro Woche vorgesehen ist, mit dem entsprechenden oder nächst höheren Wert der beruflichen Entwicklung (Klassen/Vorrückungen) entlohnt.
b) Für all jene Bediensteten die von der Leistung der Mehrstunden (plus orario) absehen, beträgt die wöchentliche Arbeitzeit 36 Stunden, wie im Art. 10 (Arbeitszeit) festgelegt, bei gleich bleibendem Gehalt.
zu Art. 10 (Arbeitszeit)
1. Die Arbeitszeit des Personals mit Vollzeitarbeitsverhältnis beträgt 36 Wochenstunden. Sie ist auf fünf (5) Wochentage aufgeteilt sowie funktional zum Dienststundenplan und den Öffnungszeiten.
5. folgender Passus „Nell'ipotesi di sopravvenute emergenze ed in casi eccesionali il riposo giornaliero di 11 ore può essere ridotto fino a 7 ore …" soll folgendermaßen abgeändert werden "Nell'ipotesi di emergenze ed in casi eccezionali, da concordare a livello aziendale, il riposo giornaliero di 11 ore può essere ridotto fino a 9 ore …".
Alternativversion: "Interruzione del riposo giornaliero per servizio di pronta disponibilità" ist mit folgenden Änderungen wieder aufzusetzen, einzufügen:
2. a) Ist zu streichen
3. Der Passus „alla lettera a)" ist zu streichen
5. Ist besser zu formulieren, da er in dieser Form gegen einige Grundsätze des geltenden Vertrages verstößt
zu Art. 11 (Koordinierung der Gesundheitsberufe)
4. Der Passus „per la durata di un'ulteriore ed unico quinquennio," ist folgendermaßen abzuändern „per la durata di due ulteriori quinquenni".
zu Art. 13 (Integrazione elenco profili professionali)
Wir sind mit der Einführung dieses Artikels nur einverstanden, wenn auch andere Berufsbilder (z.B. Pflegehelfer/in, Disponenten/in, Fachkraft Arbeiter/in, Fachkraft der internen Aufsicht, Tieraufseher/in, usw.) berücksichtigt werden.
zu Art. 14 (Übergangsbestimmung für die Einstufung des Verwaltungspersonals der IV. F.E.)
Das in das Berufsbild Sekretariatsassistent/in eingestufte Personal, welches im Ausmaß von mindestens 50 Prozent Aufgaben der VI. Funktionsebene ausübt, wird auf Antrag des/der Bewerbers/in zu einem gesonderten Eignungsgespräch zugelassen. Die Einstufung in die V. Funktionsebene erfolgt nach Bestehen positiver Bewertung des Eignungsgespräches, welches innerhalb von drei Monaten nach in Krafttreten dieses Vertrages durchzuführen ist. Die Einstufung in das Berufsbild als qualifizierte/r Sekretariatsassistent/in erfolgt unter Umwandlung der von dem/der Bewerber/in besetzten Stelle. Bei der Einstufung wird eine sechsprozentige Gehaltserhöhung (gewährt) garantiert.
zu Art. … (Bereitschaftsdienst)
Bei Ruf muss der Bedienstete den Dienstsitz in der kürzesten Zeit und auf jeden Fall innerhalb von 30 Minuten erreichen. Die Bezahlung der Stundenentlohnung läuft ab Ruf.
zu Art. … (Röntgengefahrenzulage)
Für die Auszahlung der Röntgengefahrenzulage wird die staatliche Regelung angewandt.
zu Art. … (Chancengleichheit)
Der Vorschlag des Komitees für Chancengleichheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes ist inhaltlich zu übernehmen.