Dienstleistungen des ASGB
Sozialwohnungen

Neue Einkommensgrenzen und Freibeträge

Die Zuweisung der Sozialwohnungen durch das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol erfolgt:
a) laut Rangordnung oder
b) außerhalb Rangordnung (bei Zwangsräumungen wegen Eigenbedarf und Unbewohnbarkeitserklärungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit).
A) Zuweisung laut Rangordnung
Die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung können bei folgenden Niederlassungen des Wohnbauinstitutes in
Bozen, Mailandstraße Nr. 2
Meran, Piavestraße Nr. 12/B
Schlanders, Holzbruggweg Nr. 19 (Dienstag 09.00-12.00 Uhr)
Brixen, Romstraße Nr. 8
Bruneck, Michael-Pacher-Straße Nr. 2 (Dienstag 09.00-12.00 Uhr und 15.00-16.45 Uhr und Donnerstag 09.00-12.00 Uhr)
Sterzing, am Sitz der Bezirksgemeinschaft Wipptal, Bahnhofstraße 1 (jeden 1. und 3. Montag des Monats 15.00-16.45 Uhr)
oder bei den jeweiligen Gemeinden
eingereicht werden.
Die Gesuche können vom 1. September bis zum 31. Oktober eingereicht werden!
Die Gesuchsformulare sind bei den jeweiligen Sitzen des Wohnbauinstitutes, bei den Gemeindeämtern oder beim ASGB erhältlich. Das Gesuch muss genauestens ausgefüllt werden, damit alle zustehenden Punkte gegeben werden können. Bei unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben kann ein Ausschluss erfolgen. Der ASGB ist allen Mitgliedern gern beim Ausfüllen der Gesuche behilflich. Die Rangordnungen werden von den zuständigen Kommissionen für die Zuweisung der Wohnungen genehmigt.
Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung sind:
Für italienische Staatsbürger bzw. EU-Bürger, mindestens fünf Jahre Wohnsitz oder Arbeitsplatz (Wohnsitz auch historisch, Arbeitsplatz ohne Unterbrechung) in der Provinz Bozen und davon mindestens die letzten zwei Jahre in der Gemeinde für welche das Gesuch eingereicht wird.
Nicht EU-Bürger müssen sich ohne Unterbrechung seit mindestens fünf Jahren regulär angemeldet in der Provinz Bozen aufhalten und zusätzlich mindestens eine dreijährige Arbeitstätigkeit ausgeübt und mindestens die letzten zwei Jahre den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz (ohne Unterbrechung) in der Gemeinde für die angesucht wird nachweisen können.
heimatferne Gesuchsteller müssen bei der Gemeinde im „AIRE" (Sonderregister für im Ausland lebende Bürger) eingetragen sein
dass man nicht Eigentümer einer Wohnung ist, die dem Bedarf der Familie entspricht
dass in den letzten fünf Jahren keine dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung veräußert wurde
dass die jedes Jahr angeglichene Einkommensgrenze nicht überschritten wird
in den letzten drei Jahren nicht auf die Zuweisung einer geeigneten Wohnung verzichtet zu haben
vom Wohnbauinstitut darf in den letzten fünf Jahren kein Zuweisungswiderruf verfügt worden sein und zwar aus Gründen, die dem Gesuchsteller anzulasten sind (Verstoß gegen die Hausordnung, Mietsäumigkeit usw.).
Wichtig: Bei Zuweisung einer Wohnung müssen die Gesuchsteller, sofern es sich um italienische oder EU-Bürger handelt, die gültige Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung einreichen.
Die Einkommensgrenze für die Gesuche 2010 wurde mit 15.000 Euro (bereinigtes Familieneinkommen) festgelegt.
Als Berechnungsgrundlage für das bereinigte Einkommen dient das besteuerbare Einkommen. Davon werden die festgelegten Freibeträge für den Ehegatten bzw. mitlebenden Partner und für die Kinder in Abzug gebracht.
Weiters können bei Lohnabhängigen noch 25 Prozent abgezogen werden. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss sich die Kommission nicht unbedingt an die von den Bewerbern gemachten Einkommenserklärungen halten. Einkommenserklärungen sind ein Indiz, aber kein zwingender Beweis für die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers.
Bei der Einkommensberechnung wird der Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor Gesuchseinreichung herangezogen.
Nachdem die Zuweisungskommission die provisorische Rangordnung genehmigt hat, wird diese an der Anschlagtafel des Wohnbauinstitutes und der Gemeinde veröffentlicht und die Gesuchsteller werden schriftlich informiert. Gegen diese Rangordnung kann innerhalb von 30 Tagen Rekurs eingereicht werden. Die Rekurse werden dann von der Kommission überprüft, welche schließlich die endgültige Rangordnung genehmigt. Auch die endgültige Rangordnung wird veröffentlicht und die Gesuchsteller schriftlich informiert.
Die Wohnungen werden unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße und des zahlenmäßigen Bestandes der Familien zugewiesen. Die Auswahl der Wohnungen wird von den Zugelassenen nach der in der Rangordnung festgesetzten Reihenfolge getroffen.
Nach Abschluss des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe muss die Wohnung innerhalb von 30 Tagen bewohnt werden. Bei Überschreitung dieser Frist verfällt der Anspruch auf die Wohnung.
B) Zuweisung ausserhalb der Rangordnung
Folgenden Gesuchstellern können Wohnungen außerhalb der Rangordnung zugewiesen werden:
Personen, die in einer unbewohnbaren Wohnung leben, und die Unbewohnbarkeitserklärung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgestellt wurde
Personen, die wegen Eigenbedarf des Vermieters zwangsgeräumt wurden
Personen über 65 Jahren mit gerichtlicher Kündigung bei Ablauf des Mietvertrages
Personen, die infolge einer Sanierung zeitweilig vom Wohnbauinstitut untergebracht werden, jedoch nach erfolgter Sanierung wieder in ihre Wohnung zurückkehren müssen.
Die Unterbringung aufgrund der genannten Gründe kann nur erfolgen, wenn die Gesuchsteller die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung erfüllen (Ausnahme: Zwangsgeräumte Gesuchsteller dürfen die 2. Einkommensstufe des Landes von derzeit 27.100 Euro nicht überschreiten). Bei Zuweisungen außerhalb der Rangordnung können die Gesuche jederzeit eingereicht werden.

Dienstleistungen des ASGB

Neuerungen im Pensionsrecht aufgrund der Sparmaßnahmen der Regierung – Juni 2010

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 78 vom 31. Mai 2010 hat die Regierung in Rom drastische Einschnitte im Pensionsrecht beschlossen, die noch im Parlament durch ein Gesetz bestätigt werden müssen und voraussichtlich mit 01. Jänner 2011 in Kraft treten werden.
Die Pensionsbedingungen wurden nicht abgeändert (40 Beitragsjahre, Alterslimit, Quote), allerdings werden die Rentenantrittsfenster in Zukunft von einem „allgemeinen Antrittsfenster" zu einem „persönlichen Antrittsfenster".
Für Arbeitnehmer gilt ab 01. Jänner 2011: Antrittsfenster 12 Monate nach Erreichen der Rentenvoraussetzungen.
Für Selbständige bzw. Arbeitnehmer mit selbständigen Versicherungszeiten gilt ab 01. Jänner 2011: Antrittsfenster 18 Monate nach Erreichen der Rentenvoraussetzungen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erreicht mit 25. Februar 2011 40 Beitragsjahre. Nach den geltenden Bestimmungen (gültig bis 31. Dezember 2010) wäre sein Rentenantrittsfenster der 01. Juli 2011 gewesen. Nach den neuen Bestimmungen (ab 01. Jänner 2011) wird sein persönliches Rentenantrittsfenster der 01. März 2012 sein. Somit verschiebt sich sein Rentenbeginn um 8 Monate.
Nicht betroffen sind:
Staatliche Mobilität:
für alle jene, die aufgrund von Gewerkschaftsabkommen, abgeschlossen innerhalb 30. April 2010, in Mobilität sind und die Pensionsvoraussetzungen innerhalb des Zeitraumes der Mobilität erreichen.
Lehrpersonal der staatlichen Schulen:
Das Lehrpersonal geht weiterhin mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 247/2007 in Rente, d.h. mit Erreichen der Pensionsvoraussetzungen innerhalb 31. Dezember ist der Pensionsantritt der 01. September des selben Jahres.
Altersrente der Frauen im öffentlichen Dienst
Voraussichtlich wird mit Umwandlung des gesetzesvertretenden Dekretes in ein Gesetz die Altersgrenze für Frauen im öffentlichen Dienst von heute 61 Lebensjahren ab 01. Jänner 2012 auf 65 Lebensjahre erhöht (gilt nur für die Alterspension).
Änderung der Abfertigungsberechnung im öffentlichen Dienst
Ab 01. Januar 2011 wird für alle öffentlich Bediensteten das sog. TFR eingeführt (bis 31. Dezember 2010 TFS). Für die Bediensteten der öffentlichen Körperschaften des bereichsübergreifenden Vertrages gilt diese Bestimmung durch ein Landesgesetz bereits seit 1999.
Folgen: niedrigere Abfertigung, höhere Besteuerung der Abfertigung. Die Auszahlung der Abfertigung wird in bis zu drei Raten erfolgen, wenn eine bestimmte Obergrenze ( 90.000 Euro) erreicht wird.
Beispiel: Abfertigungsbetrag für Pensionierungen mit neuer Regelung: 110.000 Euro brutto
1. Zahlung innerhalb 105 Tagen nach Dienstbeendigung – 90.000 Euro
2. Zahlung nach 12 Monaten – 20.000 Euro
Änderung des Prozentsatzes für den Bezug einer Zivilinvalidenrente
Bereits mit 01. Juni 2010 wird der Prozentsatz für den Bezug einer Teilzivilinvalidenrente von 74 Prozent auf 85 Prozent erhöht. Dies gilt für alle, die ab 01. Juni 2010 den Erstantrag stellen.