Landesbedienstete
Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge für die Zusatzrente im öffentlichen Dienst
Bei der Reform für die Abfertigung und Zusatzrente ist der öffentlich Bedienstete nicht berücksichtigt worden, daher gelten für die Mitglieder des Laborfonds im öffentlichen Bereich weiterhin die drei Obergrenzen für die Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge aufrecht.
1. 12 Prozent des jährlichen Gesamteinkommens;
2. Absoluter Höchstbetrag von 5.164,57 Euro
3. Für Einkommen von unselbständiger Arbeit der doppelte Betrag der Abfertigung, die in den Fonds fließt.
Da mit bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 12.02.2008 die Mitglieder des Laborfonds ihren Beitrag selbst bestimmen können, überschreiten viele diese Absetzbarkeit.
Daher empfehlen wir den Mitgliedern des Laborfonds ihr CUD im Abschnitt „sonstige Daten" zu überprüfen. In der Zeile 53 scheint jener Betrag auf, welcher in diesem Falle nicht von der Steuer absetzbar ist.
Eine entsprechende Mitteilung an den Laborfonds mit diesem Betrag sollte bis 30. September des darauf folgenden Jahres gemacht werden, damit bei einer eventuellen Auszahlung der Leistungen diese Nichtabsetzbarkeit berücksichtigt werden kann.
Das entsprechende Formular findet man auf der Homepage des Laborfonds unter Mitglieder im öffentlichen Dienst unter Mitteilung nicht abgezogener Beitrag.
Wer also für das Jahr 2009 einen höheren Prozentsatz zu eigenen Lasten in den Laborfonds einzahlt, unbedingt CUD kontrollieren und bis September 2010 die entsprechende Mitteilung an den Laborfonds schicken.