Gebietskörperschaften

Verhandlungen zum Bereichsvertrag der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Altersheime

Knapp zweieinhalb Jahre wartet das Personal der Gebietskörperschaften (Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Altersheime) nun schon auf seinen neuen Bereichsvertrag, welcher zwischen den fünf Gewerkschaften ASGB, SGBCISL, AGBCGIL, UILSGK und AGO einerseits und dem Gemeindenverband, Verband der Altersheime, Vertretern der Gemeinden Bozen, Meran, Bezirksgemeinschaften und Sozialbetrieb Bozen andererseits ausgehandelt werden soll. Abgesehen von verschiedenen Faktoren wie der Wirtschaftskrise, die sich natürlich sehr negativ auf die von den Gewerkschaften vorgebrachten Forderungen nach einem zeitgemäßen Kollektivvertrag, das letzte Bereichsabkommen besteht ja aus dem Jahre 2000 bzw. 2004, ausgewirkt haben, war es bisher unmöglich zur Regelung des psychophysischen Erholungsurlaubes im Sozialbereich eine Einigung auf beiden Seiten zu finden. Dem Vorschlag des Gemeindenverbandes, nach einer Aufteilung des Vertrages in zwei Bereiche Gemeinden/Verwaltung und Sozialbereich, wobei der Erstere noch innerhalb Juni unterzeichnet werden sollte und ab Juli 2010 zum Tragen käme und der Zweite voraussichtlich erst im Herbst weiter verhandelt würde, stehen die Gewerkschaften teils kritisch und skeptisch gegenüber. Gegen eine Aufteilung spricht prinzipiell die Grundlage des Bereichsvertrages, welcher seit Jahren eine einheitliche Plattform für alle drei Bereiche darstellt und auch immer so verhandelt wurde. Außerdem würde ein separater Abschluss des Bereichsvertrages für den Sozialbereich zur Gänze von der Neuregelung des psychophysischen Erholungsurlaubes abhängig gemacht und damit ein Ende kaum absehbar. Für eine Aufteilung des Bereichsvertrages sprechen in erster Linie die von der Staatsregierung verordneten Sparmaßnahmen für die nächsten drei Jahre. Dabei gilt es prinzipiell abzuklären in wie weit diese Maßnahmen auf unser Autnomiestatut Anwendung finden müssen, wozu sich derzeit leider noch keine Institution definitiv äußern will. Angesichts dieser neuen unsicheren Situation, würde eine schnelle Unterzeichnung eines Teiles des Bereichsvertrages zumindest die bisher getroffenen Übereinkommen sichern bzw. unter Dach und Fach bringen. Nach Meinung der beiden Landessekretäre im ASGB stellt sich die Frage eines Teilabschlusses des Bereichsvertrages heute noch nicht. Denn auch im Bereich Gemeinden/Verwaltung gibt es noch einige wenige aber wesentliche Punkte, die in weiteren Sitzungen geklärt werden müssen. Ebenfalls ist die finanzielle Zusicherung des Landes für die geforderten Umstufungen und Erhöhungen der Zulagen im Sozialbereich bis dato nicht gegeben. Bis Ende Juli 2010 stehen auch diese Zahlen für den Landeshaushalt 2011 fest und dann kann über eine teilweise Vertragsunterzeichnung diskutiert werden, ohne dass der Sozialbereich davon negativ beeinflußt würde.

Dienstleistungen des ASGB
Wohnbauförderung

Neue Einkommensgrenzen und Freibeträge für Gesuche ab 1. Mai 2010

Bei der Berechnung des Familieneinkommens zählen alle der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen und auch die kontinuierlich zur Verfügung stehenden, nicht besteuerbaren, Einkommen (ausgenommen die Begleitzulage und Studienstipendien, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familie bestimmt sind) der zur Familie zählenden Personen. Das Einkommen der minderjährigen Kinder wird nicht berücksichtigt. Behinderte Kinder im Sinne des Landesgesetzes Nr. 46/78 sind den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Es wird auch das Einkommen des Lebensgefährten, der in eheähnlicher Beziehung zusammenlebt, berücksichtigt.
Für die Einkommensermittlung wird das durchschnittliche Einkommen der letzten beiden Kalenderjahre herangezogen und zwar des letzten und vorletzten für Gesuche, die ab dem 1. Mai eingereicht werden, und des vorletzten und drittletzten für alle Gesuche, die vor diesem Termin eingereicht werden.
Die Anpassung der Einkommensgrenzen und Freibeträge erfolgt jährlich, unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten des vorhergehenden Jahres laut ASTAT. Für Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit bzw. Renten gilt das bereinigte Einkommen, wobei ein Freibetrag von 25 Prozent gewährt wird. Bei selbständigem Einkommen werden die Pflichtversicherungsbeiträge abgezogen. Das Einkommen der Selbständigen bzw. Unternehmer wird aufgrund des Umsatzes und des erklärten Gesamteinkommens bewertet. Es können außerdem auch vom Finanzministerium erlassene Kriterien zum Zwecke der induktiven Einkommensermittlung berücksichtigt werden.
Die neuen Freibeträge
Freibeträge für die Berechnung des bereinigten Einkommens 2010:
11.100 Euro für den Ehegatten und 4.000 Euro für das erste, 4.500 Euro für das zweite und 5.400 Euro für jedes weitere, zu Lasten lebende, Kind. 7.600 Euro Freibetrag auf das erste Kind für Alleinerzieher.
Der Freibetrag für das Liegenschaftsvermögen
Der Freibetrag für das Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder wird für Gesuche ab 01. Mai 2010 auf 747.800 Euro angehoben.