SBR
Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten
Der Zuschuss ist als Beitrag zur Rentenabsicherung des Elternteiles zu verstehen, der, innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes, nicht erwerbstätig oder teilzeitbeschäftigt ist. Berechtigt sind alle selbständig oder lohnabhängig Erwerbstätigen in der Privatwirtschaft, StudentInnen und Hausfrauen, bei einer Mindestansässigkeit von fünf Jahre in der Region. Der Zuschuss wird für den Zeitraum von zwölf Monaten des Arbeitsausstandes gewährt, der auf den Elternurlaub folgt und der Arbeitsausstand muss innerhalb der drei ersten Lebensjahre des Kindes oder der Adoption/Anvertrauung beansprucht werden. Der Beitrag wird in Höhe des eintrichteten freiwilligen Betrages gewährt, jedoch höchstens 6.000 Euro im Jahr. Bei Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds ist die Höchstgrenze 3.500 Euro. Bei selbständiger Tätigkeit ist die Höchstgrenze 3.150 Euro bei Einzahlung der NISF/INPS-Pflichtversicherung und gleichzeitig, als Ersatz, Einstellung einer Teilzeitkraft. Das Ansuchen ist innerhalb jedes Jahr innerhalb 30. Juni zu stellen.