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Finanzielle Hilfe bei Arbeitslosigkeit oder bei Lohnausgleichskasse

Wir erinnern nochmal daran, dass von Seiten der Regionalregierung finanzielle Hilfsmaßnahmen beschlossen worden sind, um ArbeitnehmerInnen zu unterstützen, die aufgrund der Wirtschaftskrise ihren Arbeitsplatz verloren haben. Die Leistungen können nun für Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen 01. September 2009 und 31. Dezember 2010 beansprucht werden.
Wer hat Anrecht:
arbeitslose ArbeitnehmerInnen deren letzter Arbeitsvertrag eine Dauer von mindestens 180 Tagen betragen hat und kein Anrecht auf andere Arbeitslosenleistungen oder Lohnausgleich haben, können einen Beitrag von brutto 834,00 Euro brutto monatlich erhalten (auch Lehrlinge und Leiharbeiter).
MitarbeiterInnen mit Projektvertrag und stille Teilhaber mit einer Dauer des letzten Vertrages von wenigstens drei Monaten können bis 600,00 Euro brutto monatlich erhalten.
ArbeitnehmerInnen, die Anrecht auf das ordentliche Arbeitslosengeld bzw. staatliche Mobilität haben, können eine Ergänzung von monatlich 178,00 Euro brutto beantragen.
ArbeitnehmerInnen im Lohnausgleich können 40,00 Euro brutto wöchentlich als Ergänzung erhalten, wenn sie in die erste Einkommensstufe für den Lohnausgleich fallen und für einen Zeitraum von 320 oder mehr Arbeitsstunden im Semester vor Antrag zur Gänze von der Arbeit ausgesetzt waren oder in den zwei Semestern vor Antrag für einen Zeitraum von 480 oder mehr Arbeitsstunden zur Gänze von der Arbeit ausgesetzt waren.
Die Leistungen werden für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten zuerkannt, für den Lohnausgleich für höchstens 26 Wochen.
Folgende Termine sind zu beachten:
Arbeitslosigkeit
01. September 2009 – 28. Februar 2010 - Einreichetermin: 30. April 2010
01. März 2010 – 31. August 2010 - Einreichetermin: 31. Oktober 2010
01. September 2010 – 3. Dezember 2010 - Einreichetermin: 28. Februar 2011
Nicht ansuchen können: Saisonsbeschäftigte, Mitarbeiter im Haushalt, Selbständige und Rentner.

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Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten

Der Zuschuss ist als Beitrag zur Rentenabsicherung des Elternteiles zu verstehen, der, innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes, nicht erwerbstätig oder teilzeitbeschäftigt ist. Berechtigt sind alle selbständig oder lohnabhängig Erwerbstätigen in der Privatwirtschaft, StudentInnen und Hausfrauen, bei einer Mindestansässigkeit von fünf Jahre in der Region. Der Zuschuss wird für den Zeitraum von zwölf Monaten des Arbeitsausstandes gewährt, der auf den Elternurlaub folgt und der Arbeitsausstand muss innerhalb der drei ersten Lebensjahre des Kindes oder der Adoption/Anvertrauung beansprucht werden. Der Beitrag wird in Höhe des eintrichteten freiwilligen Betrages gewährt, jedoch höchstens 6.000 Euro im Jahr. Bei Einzahlung in einen Zusatzrentenfonds ist die Höchstgrenze 3.500 Euro. Bei selbständiger Tätigkeit ist die Höchstgrenze 3.150 Euro bei Einzahlung der NISF/INPS-Pflichtversicherung und gleichzeitig, als Ersatz, Einstellung einer Teilzeitkraft. Das Ansuchen ist innerhalb jedes Jahr innerhalb 30. Juni zu stellen.