Dienstleistungen des ASGB

Frage und Antwort

Wie bereits in einigen vorhergehenden AKTIV-Ausgaben, veröffentlichen wir auch in unserer aktuellen Zeitung einige Fragen und Antworten, die häufig an unsere MitarbeiterInnen gestellt werden. In der aktuellen Ausgabe beschäftigen wir uns mit Fragen betreffend Arbeitsmöglichkeiten der Studenten in den Sommermonaten.
Welche Möglichkeiten gibt für Oberschüler und Studenten während den Sommermonaten einer Arbeit nachzugehen?
Das Ausbildungs- und Orientierungspraktikum bietet SchülerInnen und StundentInnen die Möglichkeit, Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Den Schwerpunkt bilden die Orientierung und die Ausbildung am Arbeitsplatz, wobei die Arbeitsleistung im Hintergrund steht. Es handelt sich dabei um kein Arbeitsverhältnis. Voraussetzung ist die Vollendung des 15. Lebensjahres. Das Praktikum dauert zwischen zwei Wochen und drei Monaten und wird mit einem monatlichen Taschengeld von 400 bis 600 Euro vergütet. Die Gesamtdauer an Praktika darf sechs Monate nicht überschreiten. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, können sogenannte Sommerarbeitsverträge abschließen, um die in der Schule erworbenen theoretischen Kenntnisse in der Arbeitswelt umzusetzen. Die/der Jugendliche hat, im Gegensatz zum Praktikum, Anrecht auf eine (verminderte) Entlohnung. Die Tätigkeit muss in der Regel mit dem besuchten Schultyp zusammenhängen.
Wie viel dürfen Jugendliche verdienen, damit sie steuerlich noch als zu Lasten lebend gelten?
Damit Kinder und Jugendliche noch als zu Lasten lebend gelten, darf ihr jährliches Einkommen nicht den vorgesehenen Höchstbetrag von 2.840 Euro brutto (= besteuerbares Einkommen laut Modell CUD) überschreiten. Zu beachten ist, dass auch eventuelle Stipendien für Oberschüler dazu gerechnet werden müssen.
Was passiert, wenn die vorgesehene Grenze von 2.840 Euro überschritten wird?
Überschreitet ein als zu Lasten lebendes Familienmitglied das Bruttoeinkommen von 2.840 Euro, muss anlässlich der Steuererklärung im nächsten Jahr der Steuerfreibetrag zurückgezahlt werden. Außerdem dürfen abschreibbare Spesen wie Arztrechnungen oder Studiengebühren für dieses Familienmitglied nicht mehr in Abzug gebracht werden.

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Studenten im Ausland

Seit einigen Jahren erhalten jenen Personen, welche eine Miete bezahlen, beim abfassern ihrer Steuererklärung die Möglichkeit, einen Fixbetrag in Abzug zu bringen. Je nach Höhe des Einkommens und je nach Art des Mietvertrages gibt es verschieden hohe Abschreibmöglichkeiten. Für Eltern, deren Kinder studieren und am Studienort eine Miete bezahlen wurde diese Möglichkeit auch eingeführt. Zur Zeit ist es jedoch so, dass nur jene in den Genuss des Abzuges kommen, welche in Italien studieren und einen Mietvertrag laut italienischem Gesetz abgeschlossen haben, bzw. in einer italienischen Stadt in einem Studentenheim oder ähnlichem sich befinden. Dies stellt eine Diskriminierung dar, da damit unseren Studenten im benachbarten Ausland die Steuererleichterung verwehrt wird. Auf politischer Ebene wurde jetzt interveniert um diese Sache zu klären. Wir hoffen, dass sobald als möglich eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. In der Zwischenzeit ersuchen wir alle interessierten die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren.